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Achtung: Artikel und Texte aus NS/Hitler-Deutschland 1933-45

Nach der Gleichschaltung der reichsdeutschen Medien direkt nach der Machtübernahme in Februar/März 1933 sind alle Artikel und Texte mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Der anfänglich noch gemäßigte politisch neutrale „Ton" in den technischen Publikationen veränderte sich fließend. Im März 1943 ging Stalingrad verloren und von da an las man zwischen den Zeilen mehr und mehr die Wahrheit über das Ende des 3. Reiches - aber verklausuliert.
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Anmerkung :

Am 11. März 1938 befahl Adolf Hitler den Einmarsch nach Österreich. Am 12. März 1938 marschierten deutsche Wehrmachtstruppen widerstandslos in Österreich ein und brachen damit den Versailler Vertrag. Damals bejubelten viele Österreicher ihren Führer und den „Anschluss“ an das Deutsche Reich. Nach Kriegsende präsentierte sich die neu gegründete Zweite Republik hingegen als Opfer. - Die 1945 wiedererrichtete Republik Österreich hält den „Anschluss“ (von Anfang an) für nichtig. Ihre Staatlichkeit und die Folgen für den Fortbestand Österreichs in den Jahren 1938 bis 1945 sind umstritten.

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Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich v. 28. April 1938

aus KINOTECHNIK Heft 6 / Juni Berlin 1938
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(Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I, Nr. 71) - Nachstehend wird ein Auszug über diese Verordnung gegeben.

Für Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen gilt folgendes:
Anmeldungen, die nach dem 14. Mai 1938 beim Reichspatentamt getätigt wurden, haben im Lande Österreich die gleiche Wirkung wie im übrigen Reichsgebiet, soweit ihnen keine älteren Rechte entgegenstehen.

Nach dem 14. Mai 1938 werden in Österreich keine Anmeldungen angenommen.

Vor dem 14. Mai 1938 in Österreich getätigte Anmeldungen von Patenten und Marken begründen ein Prioritätsrecht gemäß der Pariser Übereinkunft. Die Inanspruchnahme einer berechtigten Priorität kann beim Reichspatentamt erfolgen. Sie ist gebührenfrei mit Ausnahme der Klassengebühren für Warenzeichen. Schon erlegte Gebühren werden nicht erstattet.

Bis zum 15. Mai 1938 beim Reichspatentamt getätigte Anmeldungen besitzen in gleichem Sinne ein Prioritäts-recht für das Land Osterreich, soweit dort keine älteren Rechte entgegenstehen.

Für die Inanspruchnahme der Priorität werden die Fristen, die in der Zeit vom 12. März bis 29. Juni 1938 abgelaufen sind oder ablaufen bis zum 30. Juni 1938 verlängert.

Marken, die nach dem 14. Mai 1938 beim Internationalen Büro in Bern registriert werden, werden nur durch das Reichspatentamt geprüft. Die Prüfung erfolgt unter Vorbehalt älterer Rechte in Österreich.

Die Rechtsverhältnisse der in Österreich erteilten Patente und registrierten Marken werden, soweit im folgenden nicht anders bestimmt, nach den bisher dort geltenden Vorschriften behandelt.

Die Vorschriften des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 §§ 8, 53 und 54 gelten sinngemäß auch für die in Österreich erteilten Patente und die dort bei Gericht anhängig gemachten Patentstreitsachen.

Für Patentverletzungen, die in Österreich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen, gilt § 47, Abs. 2, Satz 2 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936.

Anträge nach § 30 und § 111 des österreichischen Patentgesetzes sowie nach § 30 des österreichischen Markenschutzgesetzes können nach dem 14. Mai 1938 nicht mehr gestellt werden.

Osterreichische Rechtsanwälte, Patentanwälte und Ziviltechniker haben bis auf weiteres beim Reichspatentamt die gleichen Befugnisse wie beim österreichischen Patentamt.

Dasselbe gilt für die deutschen Rechtsvertreter in Osterreich. Grundlegend hierfür ist das Patentanwaltsgesetz vom 28. September 1933.

Alle Zustellungen, die durch das Reichspatentamt im Lande Österreich oder durch das Österreichische Patentamt im übrigen Reichsgebiet zu veranlassen sind, können bis auf weiteres durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Zustellung gilt am 5. Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt.

Anmeldungen und Hinterlegungen von Mustern und Modellen werden bis auf weiteres im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet nach den bisher in jedem der beiden Gebietsteile geltenden Bestimmungen angenommen. Ihre Wirkung ist auf den Gebietsteil beschränkt, in dem sie erfolgt ist. Jedoch begründet die zuerst in Österreich erfolgte Hinterlegung ein Prioritätsrecht mit dem im Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft bestimmten Inhalt für das übrige Reichsgebiet und umgekehrt.

Im Lande Österreich oder im Reichsgebiet nicht ansässige oder wohnhafte Anmelder müssen die Hinterlegung für das betreffende Gebiet bei der Handelskammer in Wien bzw. beim Amtsgericht Leipzig bewirken.

Für die Anmeldung und Hinterlegung von Mustern und Modellen in beiden Gebietsteilen werden Prioritätsfristen, die in der Zeit vom 12. März bis 29. Juni 1938 abgelaufen sind oder ablaufen, bis zum 30. Juni 1938 verlängert.
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