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Achtung: Artikel und Texte aus NS/Hitler-Deutschland 1933-45

Nach der Gleichschaltung der reichsdeutschen Medien direkt nach der Machtübernahme in Februar/März 1933 sind alle Artikel und Texte mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Der anfänglich noch gemäßigte politisch neutrale „Ton" in den technischen Publikationen veränderte sich fließend. Im März 1943 ging Stalingrad verloren und von da an las man zwischen den Zeilen mehr und mehr die Wahrheit über das Ende des 3. Reiches - aber verklausuliert.
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Selbsttätige Not- und Panikbeleuchtungsschaltgeräte

aus KINOTECHNIK Heft 9 / Sept. Berlin 1938 - von Ing. Paul Lattermann
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Es gibt wohl selten einen technischen Artikel, der in so verschiedenen Formen angeboten wird wie die Schaltgeräte für Notbeleuchtung und Panikbeleuchtung.

In dieser Veröffentlichung sollen den heutigen polizeilichen Bestimmungen entsprechende Schaltgeräte beschrieben werden, die in zahlreichen Fällen bereits angewandt werden, sich bewährt haben und ohne Beanstandung bisher von den polizeilichen Sachverständigen abgenommen wurden.

Der Kinobesitzer läuft leicht Gefahr, daß eine Anlage von den Sachverständigen nicht abgenommen wird, da sie in irgendeinem manchmal unbedeutend erscheinendem Punkt den Bestimmungen nicht entspricht.

Oftmals kann man eine solche Beanstandung nicht abstellen, da damit das Schaltungsprinzip des Gerätes bzw. seine Arbeit gestört würde. Es gibt dann Streitigkeiten zwischen dem Kinobesitzer, dem Hersteller der Notbeleuchtungsschaltgeräte und dem Installateur.

In jedem Fall ist der Kinobesitzer insofern der Geschädigte, als er Gefahr läuft, daß der Betrieb von der Polizei geschlossen wird, bis er eine Anlage hat, die restlos den Vorschriften entspricht. Aus diesem Grunde ist es für den Kinobesitzer wichtig, die Auszüge der polizeilichen Bestimmungen zu kennen, die für diesen Fall in Frage kommen.
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Die Bestimmungen für den Bau von Notbeleuchtungen

Diese für den Bau von einer Notbeleuchtung angegebenen maßgebenden Bestimmungen liegen auch der Konstruktion der am Schluß dieses Aufsatzes aufgeführten Geräte zugrunde:

Grundsätze für die Durchführung der Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen v. 15. Februar 1935 (GS. S. 21) in

  • a) Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen und Zirkusanlagen,
  • b) Lichtspieltheatern.

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Aus: III. Beleuchtungsanlagen. C. Notbeleuchtungsanlagen.

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  • 1. Die Notbeleuchtung darf nicht abhängig von der Hauptbeleuchtung sein und ist so zu bemessen, daß sich die Besucher auch bei völligem Versagen der Hauptbeleuchtung gut zurechtfinden können. Erfordern räumliche oder betriebliche Gründe eine schwächere Notbeleuchtung, dann ist eine Panikbeleuchtung einzurichten.
  • 2. Die Kraftquellen, Schaltanlagen und Leitungen der Notbeleuchtung sind so anzuordnen, daß letztere bei Kurzschluß oder Feuer am anderen elektrischen Anlageteilen nicht gefährdet ist.
  • 3. Bei Notbeleuchtungsanlagen mit selbsttätiger Umschaltung und Zentralbatterie müssen die Schalter für die Netz- und Batterieanschlüsse so gekuppelt sein, daß sie durch eine einzige Schaltung zwangsläufig geschaltet werden. Die einzelnen Stromkreise sind für sich abzusichern, dürfen aber keine Schalter haben.
  • 4. Bei mehr als sechs Notleuchten für ein und denselben Raum sind diese derart verteilt an zwei oder mehrere völlig getrennte, für sich abgesicherte Stromkreise anzuschließen, daß bei Ausfall eines Stromkreises eine noch ausreichende Beleuchtung durch die verbleibenden Notleuchten der anderen Stromkreise gewährleistet ist.
  • 5. Wird die Notbeleuchtungsanlage für gewöhnlich vom Netz der Allgemeinbeleuchtung gespeist und nur bei Ausfall dieser auf die Ersatz-Stromquelle geschaltet, so muß diese Umschaltung selbsttätig und in sicherer Weise erfolgen, sobald eine der Sammelschienen der Lichtverteilungsanlage spannungslos wird.
  • 6. Die Notbeleuchtungsstromkreise sind mit 6 Amp. abzusichern, dürfen aber höchstens mit 4 Amp. belastet werden. Mehr als 12 Leuchten dürfen nicht an einen Stromkreis angeschlossen werden.
  • 7. Für die Notbeleuchtungsanlagen ist ein besonderer Plan anzufertigen und an geeigneter Stelle auszuhängen, in welchem die Leuchten und Stromkreise mit Nummern unter Bezeichnung der Räume angegeben sind, so daß eine leichte Prüfung der Anlage möglich ist. - Die Notleuchten selbst müssen besonders gekennzeichnet sein (roter Fassungsring oder dgl.). Außerdem sind die Nummern der Leuchten und des Stromkreises an geeigneter Stelle in roter Farbe anzubringen.

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IV. Besondere Bestimmungen

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A. Allgemeines

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  • 1. In den Zuschauerräumen muß eine ausreichende Hauptbeleuchtung und eine ausreichende Notbeleuchtung vorhanden sein.
  • 2. Stufen im Zuschauerraum oder im Zuge von Fluren müssen entweder seitlich oder von oben her gut beleuchtet sein (Stufenbeleuchtung). Die Stufenbeleuchtung ist an das Notbeleuchtungsnetz anzuschließen.
  • 3. Die Beleuchtungsanlagen für alle dem Publikum zugänglichen Räume sind so einzurichten, daß sie durch den Ausbruch eines Brandes in der Bühnenanlage oder im Bildwerferraum nicht gefährdet werden. Die Stromverteilungsanlagen der Haupt-, Sonder-, Not- und Panikbeleuchtung dürfen somit nicht im Bühnenhaus oder im Bildwerferraum untergebracht sein. Auch dürfen die Stromkabel und die Verteilungsleitungen dieser Beleuchtungsanlagen nicht durch das Bühnenhaus oder den Bildwerferraum geführt werden.

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B. Sonderbeleuchtung

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  • 1. In allen Räumen, die zeitweise verdunkelt werden, z. B. in Zuschauerräumen, muß ein Teil der Hauptbeleuchtung als Sonderbeleuchtung von zwei Stellen aus eingeschaltet werden können, durch die insbesondere eine ausreichende Beleuchtung der Gänge gewährleistet ist. Die Schaltvorrichtungen müssen geeignet gelegen, beleuchtet und auffallend gekennzeichnet sein. Die eine der Schaltstellen für die Sonderbeleuchtung muß innerhalb, die andere außerhalb des Zuschauerraumes nahe bei den Ausgängen liegen. Hierbei darf keine Wechselschaltung benutzt werden. Die Schalter der Schaltstellen sind parallel zu legen. Die Schalterstellung „Ein" und „Aus" muß auffallend kenntlich gemacht sein.
  • 2. Wird der Sonderstromkreis vom Lichtnetz der allgemeinen Beleuchtung gespeist, dann muß er vor der Hauptsicherung der allgemeinen Beleuchtung abgezweigt werden. Bei Anschlüssen an Ortsnetze ist darauf zu achten, daß die Hauptverteilungssicherung mindestens um ein Viertel stärker ist als die Hauptsicherung der Installation.

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C. Notbeleuchtung

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  • 1. Die Notbeleuchtungsanlage ist so einzurichten, daß ihr ordnungsmäßiger Zustand ohne Schwierigkeit nachgeprüft werden kann.
  • 2. Wird bei der Speisung der Notbeleuchtungsanlage von einer Stromquelle aus ein Stromkreis in den Bildwerferraum gezogen, so dürfen an diesen keine Leuchten des Zuschauerraumes angeschlossen werden.
  • 3. Die Batterien müssen so bemessen sein, daß nach voller Aufladung sämtliche Notleuchten gleichzeitig mindestens fünf Stunden lang mit ausreichender Leuchtstärke brennen können.
  • 4. Leuchten der Notbeleuchtungsanlage dürfen keine Sonderschalter haben.
  • 5. Für bauliche Anlagen bis zu 200 Publikumsplätzen, die zu ebener Erde liegen und günstige Ausgänge haben, darf bei elektrischer Hauptbeleuchtung die Notbsleuchtung von demselben Netz gespeist werden, wenn die Zuleitung der Notbeleuchtung vor der Hauptsicherung der gesamten Beleuchtungsanlage abgezweigt wird und die Leitung der Notbeleuchtung besonders abgesichert ist.
  • 6. Die Notbeleuchtung muß bei Eintritt der Dunkelheit in Zuschauer- und Versammlungsräumen vom Einlaß des Publikums und in den Bühnenräumen vom Eintritt der Darsteller ab und bis nach Leerung des Hauses wirksam sein.

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D. Panikbeleuchtung

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  • 1. Bei mehr als 400 Publikumsplätzen (Zahl der Sitze nach der gültigen Sitzplananordnung oder zweifache Zahl der Quadratmeter der für das Publikum bestimmten Fläche) muß eine Panikbeleuchtung (siehe Abschnitt IV E) vorhanden sein.
  • 2. Die Panikbeleuchtung besteht aus mindestens zwei hochkerzigen Leuchten, die beim Versagen der Hauptbeleuchtung sich selbsttätig auf die Notbeleuchtungsbatterie oder eine andere von der Hauptbeleuchtung unabhängige Stromquelle einschalten.
    Es sind außerdem Einrichtungen zu treffen, daß diese Leuchten jederzeit, auch bei nicht versagender Hauptbeleuchtung von Hand eingeschaltet, aber nicht ausgeschaltet werden können.
  • 3. Stromquellen der Panikleuchten müssen eine Brenndauer von mindestens einer Stunde zulassen. Wird die Panikbeleuchtung von der Notbeleuchtungsbatterie mitgespeist, dann ist diese derart zu bemessen, daß sämtliche Notleuchten einsch|ießlich der Panikleuchten ununterbrochen drei Stunden lang brennen können.
  • 4. Panikleuchten müssen eine solche Helligkeit verbreiten und so angeordnet sein, daß alle Wege und Türen des Zuschauerraumes deutlich zu erkennen sind.
  • 5. Die Schalter der Panikbeleuchtung müssen parallel liegen. Wechselschaltung darf nicht benutzt werden. Die Schalter dürfen nicht unter Verschluß liegen und müssen ständig durch Notleuchten beleuchtet und auffallend gekennzeichnet sein.

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E. Verbindung mehrerer Beleuchtungsarten

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  • 1. Werden für die Sonderbeleuchtung und die Panikbeleuchtung dieselben Leuchten benutzt, dann müssen die Sondervorschriften für beide Beleuchtungsarten erfüllt werden.
  • 2. Polizeiverordnung über die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern und über Sicherheitsvorschriften bei Lichtspielvorführungen. Vom 18. März 1937.

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H. Notbeleuchtung § 27

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  • (1) Außer der Hauptbeleuchtung ist eine von ihr völlig unabhängige Notbeleuchtung vorzusehen, die so bemessen sein muß, daß sich die Besucher auch bei vollständigem Versagen der Hauptbeleuchtung zurechtfinden können. Die Türen des Zuschauerraumes, die Flure, Treppen, Höfe, Durchfahrten und Ausgänge sind besonders gut zu beleuchten. Die Notlampen im Zuschauerraum dürfen während des Betriebes nur so weit abgeblendet werden, daß die Türen noch voll beleuchtet bleiben.
  • (2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Notbeleuchtung während der ganzen Dauer der Betriebszeit brennen kann. Betriebszeit ist die Zeit vom Einlaß der Besucher bis zu dem Zeitpunkte, zu dem der letzte Besucher das Theater verlassen hat.
  • (3) Die Kraftquellen der Notlampen müssen jederzeit auf ihre jeweilige Leistungsfähigkeit nachprüfbar sein.
  • (4) Sofern zur Notbeleuchtung elektrisches Licht verwendet wird, gelten hierfür die Vorschriften der Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen vom 15. 2. 1935 (Gesetzessammlung S. 21).
  • (5) In Lichtspieltheatern mit über 600 Besuchern darf zur Notbeleuchtung nur elektrisches Licht verwandt werden.
  • (6) Für Lichtspieltheater bis zu 600 Besuchern kann zur N Beleuchtung verwandt werden:
    a) elektrische Beleuchtung,
    b) Gasbeleuchtung, falls zur Hauptbeleuchtung Gas nicht verwandt wird,
    c) Rüböl- oder Kerzenlampen.
  • (7) Mit Mineralöl oder Spiritus gespeiste Lampen oder Karbidlampen dürfen zur Notbeleuchtung nicht verwandt werden.

    Neben diesen Bestimmungen müssen die der Not-und Panikbeleuchtung dienenden Schaltgeräte auch noch andere Bedingungen erfüllen.

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Wirtschaftlichkeit

Die Frage der Wirtschaftlichkeit spielt oftmals in der Propaganda der Hersteller solcher Schaltgeräte eine Role; es ist bedauerlich, daß auch bekannte Firmen hierbei mit den Boden der Wahrheit verlassen und dem Käufer eine Rechnung aufmachen, aus der der Fachmann sofort entnimmt, daß es sich zumindest um eine Irreführung handelt, die die Unkenntnis des Käufers auf diesem Sachgebiet ausnutzt.

Laden der Notstrom-Akkus mit Tricks

Es ist bekannt, daß besonders bei der Verwendung von Beck-Kohlen Umformer für eine Betriebsspannung von 70 V unwirtschaftlich arbeiten, da Beck-Kohlen eine Bogenlampenspanunung von 32 bis 36 V benötigen und der Rest über Widestände vernichtet werden muß.

Man hat nun versucht, diese Verlustleistung für die Notbeleuchtung auszunutzen und mit den Umformern auch die Ladung der Notbeleuchtungsbatterie vorzunehmen. Ganz abgesehen davon, daß man auch mit einer Ladung außerhalb des Kinobetriebes rechnen muß, ist die Anschaffung eines solchen Gerätes heute verfehlt, weil "Bogenlampenspeiser" herauskommen werden, die, um einen wirtschaftlichen Betrieb mit Beck-Kohlen zu ermöglichen, für die entsprechende Spannung dimensioniert sind; dann kann für andere Verbraucher keine Verlustleistung mehr ausgenutzt werden.

Darüber hinaus würde eine einzige Ladung der Batterie mit dem Bogenlampenumformer außerhalb der Betriebszeit viele vorhergehende Ladungen unwirtschaftlich gestalten, da der Wirkungsgrad gering ist. Mit solch einem Fall muß man aber dann rechnen, wenn während einer Vorstellung durch irgendeinen Umstand die Notbeleuchtungsbatterie benutzt wurde, daß diese gemäß den Bestimmungen zur nächsten Vorstellung wieder ihre volle Kapazität haben muß. Es bleibt dann nichts weiter übrig, als vor der Vorstellung die Ladung mit dem Umformer vorzunehmen.
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Der Käufer muß sich kundig machen - ob er bedupst wird

Man sieht aus diesem Beispiel, daß der Käufer entweder sich selbst mit der Materie so weit befassen muß, daß eine Übervorteilung beim Kauf nicht möglich ist, oder einen Fachmann mit der Planung betreuen muß.

Es gibt noch weitere Schaltgeräte, die infolge Raummangel natürlich hier nicht alle angeführt werden können. Auch die Auslegung der Einzelteile dieser Schaltgeräte ist wichtig für den Theaterbesitzer.

So ist die Bemessung des zur Ladung der Notbeleuchtungsbatterie erforderlichen Gleichrichters zu prüfen. Oft wird gerade dieser Teil klein gewählt, um dadurch mit dem Preis des gesamten Gerätes herunterzukommen - ohne Rücksicht darauf, daß in Wirklichkeit hierdurch die Betriebskosten der Anlage durch baldiges Unbrauchbarwerden der Batterie viel größer sind, als wenn man die geringe Mehrausgabe beim ersten Anschaffungspreis nicht gescheut und ein Schaltgerät gekauft hätte, dessen Gleichrichter genügend leistungsfähig ist.

Eine Firma bietet z. B. ein 300-Watt-Gerät mit einer Betriebsspannung von 24V an; in einer Fußnote steht unauffällig: "Ladestrom bei 2V Batterie-Gegenspannung 1,2 Amp.". In dieser Ausführung kostet beispielsweise das Schaltgerät 347 RM. Es wird dann noch ein Mehrpreis für eine stärkere Ladeeinrichtung, und zwar für 4 Amp., genannt mit 120 RM., so daß in diesem Fall die Anlage 467 RM. kostet.

Vom Standpunkt der Polizeibestimmungen und bei Berücksichtigung der Bedingungen der Batteriefabriken, die im Interesse einer normalen Lebensdauer der Batterien zu beachten sind, kommen wir zu dem Beweis, daß der Gleichrichter viel zu klein ist, und zwar aus folgenden Gründen:

Bei 300 W und 24 V Betriebsspannung erhalten wir einen Strombedarf von rund 12,5 Amp., also während 5stündigen Betriebes ergibt dieses für 12zellige Batterien 63 Ah, bei 10stündiger Entladung etwa 75 Ah, also einen Entladungsstrom von 7,5 Amp. Abgesehen davon nun, daß die Ladeeinrichtung nach den Bestimmungen so bemessen sein muß, daß nach Entladung der Batterie diese spätestens bis zur nächsten Vorstellung wieder aufgeladen sein muß, verlangen auch die Akkumulatoren für die Notbeleuchtung, die bekanntlich mit positiven Groß-Oberflächenplatten ausgerüstet sind, eine gewisse Ladestromstärke.

Wenn der Anfangsladestrom in obigem Fall 1,2 Amp. ist, dann haben wir einen mittleren Ladestrom von 0,8 Amp., da sich der Ladestrom von 1,2 Amp. auf 2 V Batterie-Gegenspannung pro Zelle, also nur auf den Anfang der Ladung bezieht und die Stromstärke besonders bei Trockengleichrichtern bekanntlich zum Ende der Ladung hin abfällt.

Die Wiederaufladung der Batterie würde also etwa 4 Tage dauern. Bei dieser Akkumulatorenart sulfatieren und verhärten durch die schwache Beanspruchung die (Blei-)Platten bald; dies kann bloß durch einen stärkeren Ladestrom vermieden werden. Allgemein nimmt man dafür den 10stündigen Strom, in vorliegendem Fall 7,5 Amp. Unter Berücksichtigung des Abfalles im Trockengleichrichter würde man also einen Anfangsstrom von 8 bis 9 Amp. nehmen, so daß der mittlere Strom während der Ladung 6 bis 7 Amp. beträgt und damit dem 10stündigen Entladestrom ungefähr gleichkommt.

Die Absicherung der Notlichtkreise

Häufig findet man auch, daß die Notlichtkreise der Schaltgeräte nur einpolig abgesichert sind, was von den meisten Sachverständigen abgelehnt wird.

Man könnte noch mehr Beweise anführen, daß Unwissenheit der Käufer ausgenutzt wird, um ein scheinbar besonders billiges Gerat anzubieten.

Nachstehend seien nun zwei grundsätzliche Geräteformen beschrieben, die den polizeilichen Bestimmungen für Not- und Panikbeleuchtung entsprechen und auch in ihrer gesamten Ausführung so solide sind, daß man nur mit einer einmaligen Anschaffung zu rechnen braucht.

Beispiele

Die bisherige Form der Schaltanlagen für Notbeleuchtung bestand oft in einer Schalttafel, die den zur Aufladung der Notbeleuchtungsbatterie erforderlichen Gleichrichter, den Notbeleuchtungstransformator, sowie Schaltautomaten enthielt. Diese Form des Notbeleuchtungsschaltgerätes wurde vor allem von den Selbstbau vornehmenden Installateuren angewandt in Ermangelung von geeigneten kompletten Apparaturen.

Für den Installateur, welcher eine derartige Anlage zu installieren hatte, entstanden dabei oft insofern Schwierigkeiten, als in jedem einzelnen Fall die Schaltung neu entwickelt werden mußte, um sie den örtlichen Betriebsverhältnissen anzupassen.

Das aber wiederum setzte eine genaue Kenntnis der polizeilichen Bestimmungen voraus, die zudem noch, wie die Praxis gezeigt hat, oft örtlich unterschiedlich ausgelegt werden. Neben der Unübersichtlichkeit einer solchen Anlage mit getrennten Einzelteilen bestand oftmals die Hauptschwierigkeit in der Bedienung, da man von dem Bedienenden ja schließlich nicht verlangen konnte, daß er die Funktion der Einzelteile bzw. der ganzen Schaltung genau kennt.

Es bedeutet daher einen Fortschritt in dieser Hinsicht, daß nunmehr ein Schaltgerät erschienen ist, das auch diese Schwierigkeiten beseitigt und neben der Erfüllung aller polizeilichen Bestimmungen bei größter Wirtschaftlichkeit einfache Bedienung, nämlich Betätigung eines einzigen Zentralschalters zuläßt. Bild 1 zeigt dieses Schaltgerät in einem Wandgehäuse für Notbeleuchtung zum Anschluß an Einphasen-Wechselstrom.

Alle zur Bedienung und Überwachung gehörenden Teile sind in der Frontplatte eingelassen und somit leicht zu übersehen. Die übrigen Einzelteile sind im Innern des Schaltgehäuses untergebracht, vor allem der Notlichttransformator, der Kupferoxydul-Trockengleichrichter und das Notlichtrelais.

Obwohl im allgemeinen eine Veränderung der Schaltanlage nicht erforderlich ist, ist doch durch Abheben der Haube jedes Einzelteil leicht zugänglich. Oben und unten sind die Klemmen für den Anschluß des Netzes und der Ausgangsstromkreise angeordnet, die einzigen Stellen des Gerätes, die angeschlossen werden müssen.

Bild- 1. Notbeleuchtungs-Schaltgerät im Wandgehäuse
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Der Schaltplan gehört dazu

Zum Gerät gehört ein Schaltplan mit genauer Einzeichnung der Einzelteile, so daß der den Apparat anschließende Installateur das Arbeiten des Gerätes nachprüfen kann. Die Zahlen in Bild 1 bedeuten:
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  • 1. Sicherungen für den Notlichttransformator,
  • 2. Sicherungen für den Netzanschluß,
  • 3. Kennlampe grün: „Trafolicht",
  • 4. Amperestundenzähler zur Überwachung der Entladung d er Batterie,
  • 5. Präzisions-Drehspul-Spannungsmesser,
  • 6. Prüftaste zur Kontrolle der Batteriebereitschaft,
  • 7. Sicherungen für die Notlichtstromkreise,
  • 8. Sicherungen für den Gleichrichter,
  • 9. Sicherungen des Batteriestromkreises,
  • 10. Kennlampe rot: „Batterielicht",
  • 11. Präzisions-Drehspul-Strommesser mit Nullpunkt in der Mitte zur Anzeige für Ladung und Entladung der Batterie,
  • 12. Zentral-Bedienungsschalter in den Stellungen „Aus" - „Notlicht" - „Aus" - „Ladung".

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Die Details der Schaltung

Der Notlichttransformator hat meistens sekundär 24 V. Der Kupferoxydul-Trockengleichrichter in Graetz-Vollweg-Schaltung ist für 10stündigen Batteriestrom bemessen. Das zweipolige Quecksilber-Schaltrelais dient zum selbsttätigen Umschalten des Notlichtes vom Transformator auf Notbeleuchtung im Falle einer Netzstörung.

Da die Voraussetzungen zur Bestimmung der Kreise eines Notlichtgerätes von Fall zu Fall verschieden sind, kann eine feststehende Dimensionierung des Gesamtgerätes nicht vorgenommen werden. Zur genauen Anpassung der Schaltanlage an die örtlichen Verhältnisse ist es daher erforderlich, daß jeder Apparat für den vorliegenden Fall angefertigt wird, unter genauer Berücksichtigung der Anforderungen und der Betriebsverhältnisse.

Da die Einzelteile serienmäßig angefertigt werden können, können diese Notbeleuchtungsschaltgeräte auch zu Serienpreisen geliefert werden, obwohl sie gewissermaßen nach Maß gebaut sind. Die Bedienung des Gerätes erfolgt durch den Zentralschalter.

In der Schaltung „Notlicht" wird die Notbeleuchtung des Versammlungsraumes von der Niederspannungswicklung des Notlichttransformators gespeist, und zwar meistens mit 24 V. Sobald aus irgendwelchen Gründen die Netzspannung unterbrochen wird, schaltet das zweipolige Quecksilber-Schaltrelais die gesamte Notbeleuchtung auf die Notbeleuchtungsbatterie um.

Während bei Speisung der Notlichtlampen durch den Transformator die mit „Trafolicht" bezeichnete grüne Kennlampe aufleuchtet, schaltet sich nunmehr die rote mit „Batterielicht" bezeichnete Kennlampe ein. Man kann die Bereitschaft der Batterie jederzeit während des Betriebes des Notbeleuchtungsgerätes durch Drücken der Prüftaste überwachen.

In diesem Fall schaltet sich also, genau wie bei Ausbleiben der Netzspannung, die Notbeleuchtung auf „Batterie" um. Zwischen den Vorstellungen bzw. am Tage wird der Schalter des Gerätes auf „Ladung" gelegt, wenn der Amperestundenzähler anzeigt, daß die Batteriekapazität nicht voll vorhanden ist.

Der Gleichrichter ist so bemessen, daß automatisch während der Ladung entsprechend den Vorschriften der Batteriefabriken der Strom abfällt und am Ende der Ladung, also bei Erreichen einer Zellenspannung von etwa 2,75 V nur noch ungefähr 1/3 des maximalen Stromes ist. Der Durchschnittsladestrom ist dabei so groß, daß die Wiederaufladung der Batterie sich in 10 bis 15 Stunden vollzieht, also die Notbeleuchtungsbatterie bis zur nächsten Vorstellung wieder vollkommen betriebsbereit macht.

Nach beendeter Ladung wird das Gerät dann von Hand an dem Zentralschalter ausgeschaltet. Die eingebauten Präzisions-Drehspul-Meßinstrumente mit großen Skalen zeigen die Batteriespannung und den Strom während der Ladung und Entladung dauernd an; der Amperestundenzähler dient der Überwachung der Batterie während der Entladung.

Es kann vorkommen, daß die Notbeleuchtung vorübergehend aus der Batterie gespeist wurde, ohne daß dies durch den Bedienenden bemerkt worden ist; daher besteht häufig Ungewißheit über den augenblicklichen Batteriezustand. Der Zähler erhöht also die Sicherheit der Anlage, so daß nicht der Fall eintreten kann, daß bei Gebrauch der Batterie diese nicht in voller Bereitschaft steht.
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Schaltgerät für Not- und Panikbeleuchtung

Bild 2 zeigt ein Schaltgerät für Not- und Panikbeleuchtung zum Anschluß an Drehstrom in Standausführung. Es besteht aus einem Winkeleisengestell
mit Blechverkleidung und enthält Notlichttransformator, zweipoliges Quecksilberrelais, Panikrelais mit Handhebel, Phasenüberwachungsrelais und Trockengleichrichter.

Die Zahlen in Bild 2 bedeuten:

1. Sicherungen für die Paniklichtkreise,
2. Kennlampe rot: „Paniklicht44,
3. Präzisions-Drehspul-Spannungsmesser,
U. Amperestundenzähler zur Überwachung der Entladung der Batterie,
5. Prüftaste „Paniklicht",
6. Sicherungen für Batterie und Trocken-Gleich-richter,
7. Handhebel und Panikrelais,
8. Sicherungen für die Notlichtkreise,
9. Kennlampe rot: „Batterielicht44,
10. Kennlampe grün: „Trafolicht44,
11. Präzisions-Drehspulen-Strommesser mit Nullpunkt in der Mitte für Ladung und Entladung,
12. Prüftaste für Notlicht,
13. Sicherungen für Netzanschluß und Transformator,
14. Zentralschalter mit den Stellungen „Aus44 -„Notlicht44 - „Aus44 - „Ladung".

Die Hauptbedienung erfolgt wieder durch den Zentralschalter, der die gleichen Stellungen, nämlich „Aus" - „Notlicht" - „Aus" - „Ladung" besitzt, wie das Wandgerät, und zusätzlich durch den sogenannten Panikhebelschalter.

Die Notbeleuchtung liegt mit dem Transformator nur an einer Phase des Drehstromnetzes, die Panikbeleuchtung dagegen ist über ein Phasenüberwachungsrelais in Abhängigkeit von den drei Phasen des Netzes gebracht.

In der Stellung „Notlicht" brennt also zunächst die Notbeleuchtung über den Transformator, wobei die grüne Kennlampe, mit „Trafolicht" bezeichnet, aufleuchtet. Durch Betätigung des Handhebels des Panikschalters wird das Panikrelais in Bereitschaftsstellung gebracht. Fällt nun eine der drei Phasen aus, dann schaltet sich automatisch die Panikbeleuchtung ein; sie wird von der Batterie gespeist. Das Ausschalten der Panikbeleuchtung ist nur am Panikschalter des Gerätes möglich, aber auch nur dann, wenn die Netzspannung wieder vorhanden ist.

Die Prüftaste 5 gestattet, diese Funktion des Gerätes nachzuprüfen, während die Prüftaste 12 die Kontrolle des Notbeleuchtungsteiles der Anlage zuläßt. In Serie mit der Prüftaste 5 sind eine oder mehrere Prüftasten unter der Bezeichnung „Panikschalter" im Gebäude verteilt. Wird durch Druck auf einen solchen Knopf (Ruhestromkontakte) die Panikbeleuchtung durch momentane Unterbrechung eingeschaltet, dann kann sie nur am Gerät durch den Panikschalter wieder ausgeschaltet werden. Im übrigen entspricht dieses Not-beleuchtungs- und Panikbeleuchtungsgerätes dem bereits erwähnten Wandgerät.
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