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Achtung: Artikel und Texte aus NS/Hitler-Deutschland 1933-45

Nach der Gleichschaltung der reichsdeutschen Medien direkt nach der Machtübernahme in Februar/März 1933 sind alle Artikel und Texte mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Der anfänglich noch gemäßigte politisch neutrale „Ton" in den technischen Publikationen veränderte sich fließend. Im März 1943 ging Stalingrad verloren und von da an las man zwischen den Zeilen mehr und mehr die Wahrheit über das Ende des 3. Reiches - aber verklausuliert.
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Die Einführung der 600 m-Filmrolle
"Anordnung" der Reichsfilmkammer

aus dem Märzheft der KINOTECHNIK 1936

Durch den Vortrag des Herrn G. Kluche in der Januarsitzung der Deutschen Kinotechnischen Gesellschaft *) kam mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, welche großen ideellen und materiellen Verluste der Filmwirtschaft alljährlich durch die Beschädigungen der Kopien infolge unsachgemäßer Behandlung in den Filmtheatern entstehen.

Der Behebung dieses Schadens hat bisher hauptsächlich entgegengestanden, daß die Theaterbesitzer und Vorführer zur Vermeidung häufigeren Aktwechsels und der Pausen möglichst große Filmrollen wünschen. Auf Grund der langjährigen Erfahrungen im In- und Auslande erscheint die beste Filmvorführung mit ausreichendem Aktwechsel und mit möglichster Vermeidung der Beschädigungsgefahren durch die 600m-Filmrolle gegeben.

Zwecks einheitlicher Durchführung der Lieferung und Verwendung der 600-m-Filmrollen im deutschen Filmgewerbe ist vom Präsidenten der Reichsfilmkammer die nachstehende "Anordnung" zur Vereinheitlichung der Filmrollenlängen zwecks Schonung der Filmkopien am 19. Februar 1936 erlassen worden.

Die "Anordnung" hat folgenden Wortlaut:

„Auf Grund des §25 der ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 wird angeordnet:
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  • 1. Mit Wirkung vom 15. Juli 1936 ab dürfen bei Normalfilm-Vorführungen nur noch 600m-Filmrollen bei einem Überschreitungsspielraum von 12m einschließlich Blankfilm und bei beliebigem Unterschreitungsspielraum verwendet werden.
  • 2. Die Verleiher und sonstigen Vertriebsstellen sind verpflichtet, vom 15. Juli 1936 ab nur noch 600m-Filmrollen zu liefern.
  • 3. Es ist unzulässig, die gemäß Ziffer 2 gelieferten Filmrollen zu schneiden oder zu koppeln, um die Länge zu verändern.
  • 4. Die bisher zu Normalfilmvorführungen benutzten Trommeln und Spulen können, soweit sie für 600m-Filmrollen brauchbar sind, weiterverwendet werden.

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Berlin, den 19. Februar 1936 - gez. Dr. Lehnich.

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Verschiedenes

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Juli 1936 - Aufruf an alle Filmtheater in Berlin

In den kommenden Wochen werden sich in Berlin Tausende von Volksgenossen aus allen Gebieten des Reiches und viele ausländische Gäste anläßlich der in der Zeit vom 1. bis 16. August 1936 stattfindenden Olympiade aufhalten. Neben den Veranstaltungen, welche durch Olympia Berlin 1936 ihren Ausdruck finden, wird mancher Tag und manche Stunde der Zerstreuung, der Entspannung, der Unterhaltung nach eigenem Programm dienen.

Die Fachgruppe Filmtheater der Reichsfilmkammer ruft daher alle ihre Mitglieder in Berlin hierdurch auf, dafür Sorge zu tragen, daß

1. wertvolle Filmdarbietungen geboten werden;
2. die Betriebsstätten selbst entsprechend der allgemeinen Handhabung innen und außen festlich geschmückt werden;
3. der Werbung an der Außenfront ganz besondere Sorgfalt und vorbildliche Gestaltung gewidmet wird.

Die Filmtheater in Berlin haben anläßlich der einzigartigen Veranstaltung "Olympia Berlin 1936" die besondere Aufgabe zu erfüllen, sich in jeder Weise vorbildlich zu zeigen und erneut unter Beweis zu stellen, daß sie wertvolle Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur im nationalsozialistischen Deutschland sind.

Die Reichsfilmkammer, Fachgruppe Filmtheater, bittet, bei der Programmgestaltung für die verschiedenen Filmdarbietungen besonders darauf zu achten, daß Kulturfilme des deutschen Lebens, deutschen Schaffens, deutschen Brauchtums, deutscher Landschaft und deutschen Volkstums in die Programme eingegliedert sind und, sofern hierzu die geeignete Möglichkeit gegeben ist, in Matineen, Nachtvorstellungen oder in sonst geeigneter Weise zur Vorführung zu bringen.

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Filmerlaubnis bei öffentlichen Veranstaltungen

aus Kinotechnik Heft 14 - Juli 1936 - Die Reichspropagandaleitung der NSDAP, Amtsleitung Film, hat kürzlich in der Fach- und Tagespresse daran erinnert, daß Normal- und Schmalfilmaufnahmen bei Veranstaltungen von Staat und Partei nach wie vor nur von denjenigen Personen ausgeführt werden dürfen, die im Besitz der grünen Filmberichterstatterbinde sind.

Die Veröffentlichung in der Presse erweckte den Anschein, als ob durch diese Anordnung die bisherigen Bestimmungen verschärft worden seien und das Schmalfilmen, auch für Amateure, rundweg verboten sei.

Der Bund Deutscher Film-Amateure hat durch Erkundung bei der zuständigen Stelle festgestellt, daß obige Anordnung nur die Herstellung von Aufnahmen innerhalb der Absperrungen betrifft. Das Herstellen von Schmalfilmaufnahmen außerhalb der Absperrungen "durch Amateure" ist nach wie vor gestattet.

Die grünen Filmberichterstatterarmbinden und die Ausweise werden seitens der Reichspropagandaleitung, Amtsleitung Film, nur an die amtlich zugelassenen Filmberichterstatter ausgegeben, so daß diesbezügliche Eingaben von Amateuren von vornherein zwecklos sind.

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Schmalfilmaufnahmen während der Olympischen Spiele

aus Kinotechnik Heft 14 - Juli 1936 - Wir berichteten vor einiger Zeit von einer (weiteren) "Anordnung", die auf Veranlassung des Reichsministers für Propaganda und Volksaufklärung über die Herstellung von Schmalfilmaufnahmen während der Olympiade ergehen sollte. Das Reichsministerium für Propaganda und Volksaufklärung hat nun inzwischen durch die Tagespresse bekanntgemacht, daß alle Verfilmungsrechte für Normalfilm und Schmalfilm an die Olympiade Film G.m.b.H. unter Leitung von Fräulein Leni Riefenstahl übertragen worden seien

Wie die Olympiade Film G.m.b.H. dem Bund Deutscher Film-Amateure mitgeteilt hat, sind Schmalfilmaufnahmen von Amateuren gestattet, wenn sie von den Zuschauerplätzen aus vorgenommen werden. Jede öffentliche Verwendung und Auswertung solcher Schmalfilmaufnahmen ist jedoch unzulässig.

Damit diese Bestimmung möglichst weiten Kreisen der Filmamateure bekannt wird, hat der Bund Deutscher Film-Amateure mit den maßgebenden Firmen der Schmalfilmindustrie vereinbart, daß eine authentische Übersetzung dieser Bestimmungen ins Französische und Englische vom BDFA besorgt wird und ein dreisprachiges Merkblatt in Druck gegeben wird, das über die Vertretungen der Firmen der Schmalfilmindustrie den Photohändlern, insbesondere in Berlin, zugeleitet wird.

Durch diese Anordnung ist nunmehr eindeutig klargestellt, daß die Filmamateure während der Olympischen Spiele nicht schlechter gestellt sind als die Photoamateure, für die vor einiger Zeit eine entsprechende Bekanntmachung durch das Olympische Komitee erfolgte.

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Amtliche Bekanntmachung

Anpassungs - Anordnung

Zur Anpassung der Anordnung der Reichsfilmkammer an deren Neuorganisation ordne ich hiermit auf Grund des § 25 der ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) folgendes an:

1. Soweit in Anordnungen der Reichsfilmkammer die nachstehend links aufgeführten Fachverbände erwähnt werden, treten an deren Stelle die daneben bezeichneten neuen Dienststellen:

Reichsfachschaft Film e. V. = Reichsfilmkammer, Fachschaft Film

Filmnachweis. = Reichsfilmkammer, Filmnachweis

  1. Gesamtverband der Filmherstellung und Filmverwertung e. V., Abt. Spielfilmherstellung und Verband der Filmindustriellen e.V. = Reichsfilmkammer, Fachgruppe Filmproduktion, Abt. Spielfilmherstellung
  2. Gesamtverband der Filmherstellung und Film Verwertung e. V., Abt. Einfuhr und Ausfuhr und Deutsche Vereinigung für Filmaußenhandel e. V. = Reichsfilmkammer, Fachgruppe Film Produktion, Abt. Filmaußenhandel
  3. Gesamtverband der Filmherstellung und Filmverwertung e. V., Abt. Atelierbetriebe und Verband Deutscher Filmateliers e, V.=  Reichsfilmkammer, Fachgruppe Filmproduktion, Abt. Filmateliers
  4. Gesamtverband der Filmherstellung und Filmverwertung e. V., Abt. Inländischer Filmvertrieb und Arbeitsgemeinschaft der Filmverleiher Deutschlands e. V.= Reichsfilmkammer, Fachgruppe Inländischer Filmvertrieb
  5. Gesamtverband der Filmherstellung und Filmverwertung e. V., Abt. Filmbearbeitung und Verband Deutscher Filmkopieranstalten e. V. = Reichsfilmkammer, Fachgruppe Film- und Kinotechnik
  6. Reichsverhand Deutscher Filmtheater e. V. = Reichsfilmkammer, Fachgruppe Filmtheater
  7. Reichsvereinigung Deutscher Lichtspielstellen e. V. und Verband der deutschen Kultur-, Lehr- und Werbefilmhersteller e. V. (Lehrfilmbund). = Reichsfilmkammer, Fachgruppe Kultur-, Werbefilm und Lichtspielstellen


An die Stelle der Landesverbände des Reichsverbandes Deutscher Filmtheater e. V. sind die Bezirksleitungen der Fachgruppe Filmtheater zu setzen, an die Stelle der Landesstellen und Gaustellen der Reichsvereinigung Deutscher Lichtspielstellen e. V. die Gaustellen der Fachgruppe Kultur-, Werbefilm und Lichtspielstellen.

2. Ich behalte mir vor, von der Befolgung von Vorschriften der Anordnungen der Reichsfilmkammer aus besonderer Veranlassung, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten, auch dann Befreiung zu erteilen, wenn dies in den Anordnungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies kann auch beschränkt oder unter Bedingungen oder Auflagen geschehen. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

Berlin, den 11. Juli 1936.
Der Präsident der Reichsfilmkammer gez. Dr. Lehnich.

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