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Achtung: Artikel und Texte aus NS/Hitler-Deutschland 1933-45

Nach der Gleichschaltung der reichsdeutschen Medien direkt nach der Machtübernahme in Februar/März 1933 sind alle Artikel und Texte mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Der anfänglich noch gemäßigte politisch neutrale „Ton" in den technischen Publikationen veränderte sich fließend. Im März 1943 ging Stalingrad verloren und von da an las man zwischen den Zeilen mehr und mehr die Wahrheit über das Ende des 3. Reiches - aber verklausuliert.
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Prüfung der Bildwerfer und polizeiliche Vorschriften über deren Verwendung

aus "Kinotechnik" Heft 9 /Aug. 1937 von Amtsrat Walter Schröder im Reichs- und Pr. Ministerium (Reichs- und Preußisches Wirtschaftsministerium) des Innern (Hauptamt Ordnungspolizei)
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Rundschreiben

Mit Rundschreiben vom 6.11.1925 teilte der Reichsminister des Innern allen Landesregierungen die im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister aufgestellten Grundsätze für die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen mit und brachte dabei zum Ausdruck, daß er es im Interesse einer größtmöglichen Einheitlichkeit der Vorschriften begrüßen würde wenn die in der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse oder der Auffassung etwa begründeten Änderungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt blieben.

Es sind darauf von den Ländern Polizeiverordnungen, die diesen Grundsätzen entsprechen, für ihr Staatsgebiet erlassen worden

Der §71 dieser Grundsätze enthält die Bestimmung; daß bei Lichtspielunternehmungen im Sinne des §1 in Orten oder Fällen, in denen vorschriftsmäßige Bildwerferräume zu solchen Zwecken nicht vorhanden sind und die Einrichtung solcher Räume wegen des nur unregelmäßig auftretenden Bedürfnisses, z. B. bei Wander- und Vereinslichtspielen, zu unbilligen Härten führen würde, die zuständige Behörde die im §73 aufgeführten Ausnahmen zulassen kann, sofern geprüfte Bildwerfer verwendet werden.

Der §72 ordnet an, daß für die Prüfung von Bildwerfern von den Landesregierungen je nach Bedarf Prüfstellen zu errichten seien.
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Die Bildwerferprüfstellen

Mit Schreiben vom 7.5.1927 gab der Reichsminister des Innern den Landesregierungen bekannt, daß folgende Bildwerferprüfstellen bisher errichtet seien:

  • 1. Preußen: Prüfstelle für die Prüfung von Bildwerfern sowie für sicherheitstechnische Einrichtungen des Bildwerferraums in Preußen beim Polizeipräsidium Berlin, Abteilung IM, Magazin-str. 3-5.
  • 2. Bayern: Versicherungskammer, Abteilung für Brandversicherung in München.
  • 3. Sachsen: Prüfstelle für Bildwerfer, Freistaat Sachsen bei der Kreishauptmannschaft Dresden, Johannstr. 23.
  • 4. Lübeck: Polizeiamt (bisher nicht in Tätigkeit getreten).
  • Später kam noch eine Bildwerferprüfstelle für Württemberg beim Polizeipräsidium in Stuttgart hinzu.


Die Aufgabe der Bildwerferprüfstellen besteht darin, die Bildwerfer nach bestimmten Richtlinien zu prüfen und in verschiedene Klassen einzuteilen.
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Der Kleine Ausschuß der Prüfstellen für Bildwerfer

Um die einheitliche Prüfung der Bildwerfer zu gewährleisten, wurde auf Anregung der Bayerischen Regierung durch Erlaß des Reichsministers des Innern vom 14.1.1928 der Kleine Ausschuß der Prüfstellen für Bildwerfer gebildet.

Dieser Ausschuß besteht aus Vertretern der einzelnen Bildwerferprüfstellen sowie aus einem Vertreter der Fachwissenschaft, und hat die Aufgabe, für das ganze Reichsgebiet gültige Richtlinien zur Prüfung der Bildwerfer und der sonstigen technischen Vorrichtungen zur Erhöhung der Sicherheit bei Lichtspielvorführungen auszuarbeiten, nach denen alle Prüfstellen die Prüfungen vorzunehmen haben.

Die in der Sitzung des Kleinen Ausschusses der Prüfstellen für Bildwerfer vom 28,29.9.1928 beschlossenen Richtlinien für die Typenprüfung der Bildwerfer sind allen Landesregierungen durch Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 31.10.1928 mit dem Ersuchen mitgeteilt worden, die Prüfstellen ihres Bereiches anzuweisen, bei der Prüfung von Bildwerfern künftig nach diesen Richtlinien zu verfahren.

Außerdem wurden diese Richtlinien in der Fachpresse veröffentlicht, um die beteiligten Kreise über die Anforderungen, die bei der Prüfung der verschiedenen Bildwerfertypen gestellt werden, zu unterrichten.

Da es den Rahmen dieses Aufsatzes überschreiten würde, die Richtlinien voll zum Abdruck zu bringen und sie auch nicht allgemein von Interesse sind, wird auf ihre Veröffentlichung in der „Kinotechnik“ Nr. 8 von 1929 verwiesen.

Besondere und wichitige Einzelheiten

Besonders hervorzuheben wäre daraus nur, daß die Typenklasse B so beschaffen sein muß, daß der bei stehendem oder laufendem Werk im Bildfenster zum Stillstand gekommene Film sich nicht vor Ablauf einer Minute entzünden darf, während sich bei der Typenklasse C der Film unter den gleichen Bedingungen nicht vor Ablauf von 60 Minuten entzünden darf.

Zweifelhaft war zunächst die Frage, ob auch die Typenklasse A (sogenannte Theatermaschinen) von den Bildwerferprüfstellen geprüft werden muß. Durch die Neufassung der §§71 und 73 der Lichtspieltheaterverordnung vom 19.1.1926 - vgl. RdErl. des Pr. Min. d. Innern vom 26.5.1930 (MBliV. S. 509) - wurde diese Frage in Preußen dahingehend geregelt, daß es von da ab nur noch ungeprüfte Bildwerfer und geprüfte Bildwerfer der Klasse B und C gab.

Die Prüfung der Bildwerfer der Klasse A wurde fallen gelassen, weil die Maschinen ihrer Feuergefährlichkeit wegen nur im Freien aufgestellt werden dürfen oder in einem vorschriftsmäßigen Bildwerferraum verwendet werden müssen.

Im Sächsischen Staatsgebiet dagegen kannten die Bestimmungen auch geprüfte Bildwerfer der Klasse A. Es wurden dort also auch die sog. Theatermaschinen geprüft und in die Klasse A eingereiht.

Da nun erfahrungsgemäß die Ortspolizeibehörden, insbesondere die auf dem Lande, vielfach über die Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften bei Lichtspielvorführungen nicht ausreichend unterrichtet sind, bestand die Möglichkeit, daß derartige von der Bildwerferprüfstelle in Dresden geprüfte Theatermaschinen (A-Bildwerfer) dennoch bestimmungswidrig im Zuschauerraum selbst aufgestellt wurden.

Ein solcher Fall hat sich nach dem Bericht einer Ortspolizeibehörde tatsächlich ereignet. Ein Apparat der Klasse A wurde im Saale selbst aufgestellt. Bei der leichten Entflammbarkeit des Normalfilms bedeutet dies eine außerordentliche Gefahr für das Publikum.
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Die örtliche Polizei soll Kinprojektoren überwachen !!!!!!!

Der Reichs- und Pr. Minister des Innern wies daher durch Runderlaß vom 5.12.1934 (MBliV. S. 1501) alle Polizeibehörden nochmals darauf hin, daß in Preußen von der Bildwerferprüfstelle in Berlin nur Bescheinigungen über Prüfung und Einreihung von Bildwerfern in die Klassen B und C ausgestellt werden und somit alle übrigen Bildwerfer, seien es ungeprüfte, z. B. sogenannte Theatermaschinen oder solche mit einer Bescheinigung einer außerpreußischen Prüfstelle für die Klasse A, hinsichtlich der Erfordernisse der feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften gleich zu behandeln sind.

Aufgabe der örtlichen Polizeibehörde ist es daher, in allen Fällen, in denen ungeprüfte Bildwerfer oder Bildwerfer mit einer Bescheinigung der Klasse A einer außerpreußischen Bildwerferprüfstelle verwendet werden, die ordnungsmäßige Beschaffenheit und Anlage dieser Bildwerfer nach den Vorschriften der Lichtspieltheaterverordnung ständig zu überwachen.

Nunmehr entschloß sich das Sächsische Staatsministerium des Innern, im Interesse der Einheitlichkeit ebenfalls von einer besonderen Prüfung der Bildwerfer der Klasse A durch die Bildwerfprüfstelle in Dresden abzusehen und erließ am 29.1.1935 im sächsischen Verwaltungsblatt auf Seite 51 eine entsprechende Verordnung.

Dadurch ist seit dem Jahre 1935 im ganzen Reichsgebiet die Einheitlichkeit der Prüfung der Bildwerfer sichergestellt. Besonders hervorzuheben ist noch, daß die von einer Bildwerferprüfstelle ausgestellte Prüfungsbescheinigung, die eine genaue Beschreibung und auch ein Lichtbild des betreffenden Bildwerfers enthält, für das ganze Reichsgebiet Gültigkeit hat und überall anerkannt werden muß.
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Reichsgrundsätze für die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen

Die neue Preußische Polizeiverordnung über die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern und über Sicherheitsvorschriften bei LichtSpielvorführungen vom 18. 3. 1937 (GS. S. 41) enthält in den §§ 64 bis 67 Bestimmungen ähnlicher Art wie die eingangs erwähnten Reichsgrundsätze für die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen.

Der Unterschied gegenüber den Reichsgrundsätzen besteht darain, daß nicht ständige Lichtspielvorführungen (Wander- und Vereinslichtspiele, Werbevorführungen und ähnliche Veranstaltungen) nunmehr überall ausnahmsweise auch in solchen Räumen zugelassen werden dürfen, die nicht als Räume für Lichtspiele baupolizeilich ein für allemal als geeignet anerkannt sind, wenn der Bildwerfer im Freien aufgestellt wird, oder dabei geprüfte Bildwerfer verwendet und die in den §§ 64 bis 66 a. a. O. gestellten Anforderungen erfüllt werden.

Mit Rundschreiben des Reichs- und Pr. Arbeitsministers und des Reichs- und Pr. Ministers des Innern vom 13. 5. 1937 ist den außerpreußischen Landesregierungen empfohlen worden, zwecks Erzielung möglichster Einheitlichkeit im Reich entsprechende neue Vorschriften für ihr Staatsgebiet zu erlassen.
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Dauer der Prüfungsbescheinigungen für Bildwerfer

Erwähnt muß in diesem Zusammenhange noch werden, daß Prüfungsbescheinigungen für Bildwerfer nur solange Gültigkeit haben, als der verwendete Bildwerfer genau dem geprüften Muster entspricht.

Jeder Umbau zieht ohne weiteres die Ungültigkeit der Prüfungsbescheinigung nach sich und macht eine erneute Prüfung und Neuzulassung der umgebauten Bildwerfer erforderlich. Dies trifft besonders auf Kofferapparate älterer Herkunft zu, die sich noch aus der Zeit des Stummfilms im Umlauf befinden, und die auf Tonfilmwiedergabe umgebaut worden sind.

Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern hat daher durch Runderlaß vom 13.8.1936 (RMBliV. S. 1121) die Ortspolizeibehörden angewiesen, darauf zu achten, daß jeder zur Verwendung kommende Bildwerfer, für dessen Aufstellung Ausnahmen gemäß § 71, jetzt § 64 der Sicherheitsvorschriften für Lichtspieltheater beansprucht werden, genau der Beschreibung und den Abbildungen in der zu der Prüfungsbescheinigung gehörigen Typenbescheinigung entspricht.

Werden Abweichungen festgestellt, so darf für den umgebauten Bildwerfer die Ausnahmegenehmigung solange nicht erteilt werden, bis eine neue Prüfungsbescheinigung vorgelegt wird.

Ferner ist noch darauf hinzuweisen, daß ein Übereinanderaufstellen von Bildwerfern in vorschriftsmäßigen Bildwerferräumen nach dem Runderlaß vom 15. 2 1937 (RMBliV. S. 299) aus den in diesem Runderlaß angeführten sicherheitspolizeilichen Gründen wegen Gefährdung des Vorführers und auch des Publikums nicht zulässig ist.

Zum Schluß sei noch bemerkt, daß in Preußen die Prüfung der Bildwerfer durch die noch heute gültige Bekanntmachung des Polizeipräsidenten in Berlin über die Errichtung einer Bildwerferprüfstelle in Preußen vom 20.6.1929 geregelt ist. Sie ist abgedruckt als Anlage zu Stück 26 des Amtsblattes für den Landespolizeibezirk Berlin.
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Eine Typenprüfung von Kühlgebläsen für Bildwerfer

Neuerdings sind von dem Kleinen Ausschuß der Prüfstellen für Bildwerfer im Hinblick auf § 61 Abs. 4 der Preußischen Polizeiverordnung vom 18.3.1937 (GS. S. 41) auch für die Typenprüfung von Kühlgebläsen für Bildwerfer allgemeine Richtlinien aufgestellt.

Mit Schreiben des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 12. 5. 1937 sind die in der „Kinotechnik“ (1937), Heft 7, S. 170 wiedergegebenen Richtlinien ebenfalls allen Landesregierungen und gleichzeitig der Filmpresse zur Verbreitung in der Öffentlichkeit übermittelt worden. Ihrer Wichtigkeit wegen werden sie nachstehend noch einmal wiedergegeben.

Richtlinien für die Typenprüfung von Kühlgebläsen für Bildwerfer

  • 1. Der im Bildfenster zum Stillstand gekommene Film darf nicht vor Ablauf von 20 Sekunden entflammen.
  • 2. Die Düsen oder Mundstücke müssen mit dem Bildwerfer fest verbunden sein.
  • 3. Das Kühlgebläse muß beim Betrieb zwangsläufig in Wirksamkeit treten, so daß eine Inbetriebnahme des Bildwerfers nur nach oder mit Inbetriebsetzung des Gebläses möglich ist. Bei aussetzendem oder unterbrochenem Luftstrom darf ein Bildwurf nicht möglich sein.
  • 4. Die den Luftstrom erzeugende Vorrichtung muß mit dem zugehörigen Antrieb fest gekuppelt sein.
  • 5. Die elektrischen Einrichtungen müssen den VDE.-Vorschriften entsprechen. Ausnahmen können von den Prüfstellen zugelassen werden, wenn die Ausführungsweise genügend sicher erscheint.
  • 6. Sämtliche Einrichtungen und Schutzvorrichtungen müssen so gebaut sein, daß eine Änderung ohne erheblichen mechanischen Eingriff unmöglich und ein einwandfreies Arbeiten in jeder Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Sämtliche Schutzvorrichtungen müssen ihren Zweck in allen Stadien des Betriebes erfüllen.


Die Prüfung ist mit einer Netzüberspannung von 10% vorzunehmen nachdem der Bildwerfer 20 Minuten gelaufen ist.
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Gebührenordnung zur Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen

aus "Kinotechnik" Heft 9 /Aug. 1937 (aus dem Ministerialblatt für Wirtschaft)

Die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung der Bestimmungen der Polizeiverordnung über die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen vom 15. Februar 1935 (MBIWiuA. S. 98) haben ergeben, daß bei den Anlagen mit verhältnismäßig einfachen elektrischen Einrichtungen nach erfolgter erster Untersuchung gemäß den Bestimmungen der Polizeiverordnung auch bei längeren Untersuchungsfristen die Sicherheit noch gewährleistet erscheint.

Ferner ist festzustellen, daß nach einer eingehenden ersten Untersuchung bei bestimmten Anlagearten in der Regel die wiederholten Untersuchungen einen geringeren Zeitaufwand erfordern. Ich habe daher die Untersuchungsfristen und die Gebühren für die in Frage kommenden Anlagen neu festgesetzt. Die nachstehenden Bestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Auf Grund des § 4 der Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen in der Fassung vom 29. April 1937 (GS. S. 67) werden die Fristen für die Untersuchung der elektrischen Anlagen wie folgt festgesetzt:


1.Die unter Absatz III der gebührenordnung in der Fassung vom 29. April 1937 fallenden Anlagen sind jährlich der Prüfung zu unterziehen.

2. Die unten Absatz IM B a. a. O. fallenden Anlagen sind in Zeitabständen von 2 Jahren zu prüfen. Ist jedoch eine derartige Anlage in einem Zustand angetroffen worden, der nach Ansicht des Sachverständigen sicherheitstechnisch eine Gefahr besorgen läßt, sofern die nächste Untersuchung erst nach Ablauf von mindestens 20 Monaten erfolgt, so kann der Sachverständige in kürzester Frist eine außerordentliche Prüfung vornehmen; diese Frist soll 8 Monate möglichst nicht unterschreiten. Auf Grund des § 7 der Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen (GS. 1935 S. 21) erhält der Absatz III der zu dieser Polizeiverordnung erlassenen Gebührenordnung vom 9. August 1935 (MBIWiuA. S. 249) folgende Fassung:

(III) Für die Berechnung der Gebühren ist die Zahl der Plätze gemäß dergültigen Sitzplatzanordnung anzusetzen. Fehlt eine Sitzplatzanordnung, so sind für jedes Quadratmeter der für das Publikum bestimmten Fläche zwei Plätze anzunehmen:

A. Gebühren für die Prüfung der elektrischen Anlagen in einem

  a Prüfung vor der ersten Inbetrieb nahme b Wiederholte Prüfung
  RM. RM.
Theater je Publikumsplatz 0,10 0,10
Lichtspieltheater je Publikumsplatz 0,10 0,9
öffentlichen Versammlungsraum mit einer Bühnenanlage oder einem bühnenmäßig ausgestatteten Podium, Zirkus (mit Ausnahme der Wanderzirkusse) je Publikumsplatz 0,10 0,05
Versammlungsraum mit einem Bildwerferraum je Publikumsplatz 0,10 0,05
Zuschlag für die Prüfung der elektrischen Anlagen der Bühne oder des bühnenmäßig ausgestatteten Podiums bei einer Grundfläche bis 33 m2 5,00 5,00
bei einer Grundfläche von mehr als 33 bis 110 m2 15,00 15,00
bei einer Grundfläche von mehr als 110 bis 400 m2 30,00 30,00
bei einer Grundfläche über 400 m2 50,00 50,00
Zuschlag für den ersten Bildwerfer 10,00 5,00
für jeden weiteren Bildwerfer 5,00 4,00

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Zu den wiederholten Prüfungen sind zu rechnen: Prüfungen nach wesentlichen Änderungen und außerordentlichen Prüfungen;
der Kostenberechnung für Nachprüfung (Ziff. I, 3 der Gebührenordnung) sind die Sätze zu a zugrunde zu legen.

B. Gebühren für die Prüfung der elektrischen Anlagen in einem öffentlichen Versammlungsraum ohne Bühnenanlage, ohne bühnenmäßig ausgestattetes Podium oder ohne Bildwerferraum, Wanderzirkus,
Versammlungsraum für Wander-, Vereinslichtspiele und dgl. je Publikumsplatz 0,05 RM.

Mein Erlaß vom 1. April 1936 - IV 11 124/36 -, betreffend Gebührenberechnung, wird durch diese Abänderung nicht berührt.

Abdrucke für die Gewerbeaufsichtsbeamten sind beigefügt. Die Dampfkessel-Überwachungs-Vereine sind verständigt.

Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister.

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Die polizeiliche Anmeldepflicht von Schmalfilmvorführungen

aus "Kinotechnik" Heft 9 /Aug. 1937 von  Polizeirat Werner Beuß

Über die Frage der polizeilichen Anmeldepflicht von Schmalfilmvorführungen, insbesondere der Filmamateure herrscht noch vielfach Unklarheit. Das hat im wesentlichen seinen Grund darin, daß es eine, für das ganze Reichsgebiet geltende Vorschrift, die die Anmeldung von Filmvorführungen bei der Ortspolizeibehörde vorschreibt, nicht gibt.

Es gelten dafür die landesrechtlichen Vorschriften, die sowohl die Zulässigkeit an sich, als auch die Voraussetzungen und Umstände nicht einheitlich beurteilen, unter denen die Anmeldepflicht vorgeschrieben werden kann.

Lediglich in dem Grundsatz stimmen sie überein, daß in denjenigen Fällen, in denen eine Anmeldepflicht vorgeschrieben wird, diese nicht nur für die Vorführungen mit dem feuergefährlichen Normal- (Nitro-) Film, sondern auch für den schwer brennbaren und schwer entflammbaren Schmalfilm, der bekanntlich von den einengenden Sicherheitsvorschriften des Normalfilms befreit ist, gelten kann.

Denn vom polizeilichen Standpunkt aus sind für die Notwendigkeit der Anmeldung nicht nur die mit der Vorführung mit Nitrofilm verbundenen Gefahren ausschlaggebend sondern auch die sonstigen Umstände, die eine polizeiliche Überwachung der Filmvorführungen erforderlich machen, insbesondere auch die Überwachung der Zensurvorschriften des Lichtspielgesetzes sowie der baulichen und Betriebsvorschriften des Veranstaltungsraumes und dergleichen.
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Das betrifft auch den privaten Schmalfilmer zuhause

Unter diesen Umständen muß der Schmalfilmer bei der öffentlichen wie nichtöffentlichen Vorführung seiner Filme in den einzelnen Ländern mit Anmeldevorschriften rechnen, die entweder für dasganze Staatsgebiet einheitlich gelten oder auch innerhalb dieses Staatsgebietes mit unterschiedlichen örtlichen Vorschriften.

Das Letztere trifft auch für das Preußische Staatsgebiet zu. Hier ist die Entscheidung darüber, ob eine Anmeldevorschrift eingeführt werden soll, den Ortspolizeibehörden überlassen. In Betracht kommt nur die Einführung durch Polizeiverordnungen.

Da aber für Preußen der Rechtsgrundsatz gilt, daß Polizeiverordnungen nicht erlassen werden dürfen, die lediglich dem Zwecke dienen, die Überwachungstätigkeit der Polizei zu erleichtern, kann für kleinere und mittlere und d. h. übersichtliche Ortspolizeibezirke eine Anmeldepolizeiverordnung rechtsgültig nicht erlassen werden.

Denn die Polizeibehörden dieser Bezirke haben jederzeit die Möglichkeit, sich ohne die Vorschrift einer Anmeldepolizeiverordnung Kenntnis der Filmvorführungen zum Zwecke ihrer Überwachung zu verschaffen. Anders dagegen in großen und deshalb unübersichtlichen Ortspolizeibezirken. Die besonderen Umstände solcher Bezirke machen es den Polizeibehörden unmöglich, sich von sich aus Kenntnis der polizeilich zu überwachenden Film-Vorführungen zu verschaffen.

In diesen Fällen dient die Anmeldepolizeiverordnung nicht der Erleichterung der polizeilichen Überwachungstätigkeit sondern ermöglicht diese erst.
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Anmeldung versus Einholung der Genehmigung

In einer solchen Anmeldepolizeiverordnung aber kann nur die Anmeldung - also nicht auch die Einholung der Genehmigung - einer Schmalfilmvorführung vorgeschrieben werden. Einer Genehmigung im Einzelfall bedarf es bei Schmalfilmvorführungen nicht.

Auch kann in einer Anmeldepolizeiverordnung u. a. nicht die vorherige Vorlage der Zensurkarten bei der Polizeibehörde oder die Mitteilung der Titel der Filme, die vorgeführt werden sollen, verlangt werden; um so weniger, als bereits nach den Bestimmungen des Lichtspielgesetzes die Zensurkarten am Ort der Vorführung zur Einsichtnahme durch die überwachenden Polizeibeamten bereitgehalten werden müssen, insoweit also eine abschließende reichsrechtliche Regelung bereits vorliegt.

Für die Anmeldepflicht macht es keinen Unterschied, ob die Vorführungen in öffentlichen Versammlungsräumen (das sind Räume über 200 Personen Fassungsvermögen) oder in anderen Räumen, z. B. in Vereinszimmern von Gaststätten, Vereinen oder in anderen geschlossenen Gesellschaften, öffentlich oder nichtöffentlich stattfinden, oder ob sie, wie es z. B. bei den größeren Veranstaltungen des Bundes der Filmamateure der Fall ist, in ständigen Lichtspieltheatern vorgenommen werden.

Ebenso ist es gleichgültig, ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich bzw. gewerbsmäßig unternommen werden. Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind lediglich die Heimkinos, d. h. die Filmvorführungen im engeren Familien- oder Freundeskreis.

Die Unbedenklichkeitserklärung

Über die Anmeldung erhält der Anmeldende eine Anmeldebestätigung, die gegebenenfalls die polizeilichen Auflagen enthält, unter denen die Vorführung polizeilicherseits unbedenklich ist (Unbedenklichkeitserklärung).

Die einfache Anmeldebestätigung ist nicht gebührenpflichtig, da sie nicht überwiegend im Interesse des Anmeldenden, sondern im Interesse der Ermöglichung der polizeilichen Überwachungstätigkeit erfolgt. Inwieweit Unbedenklichkeitserklärungen gebührenpflichtigsind, wird von Fall zu Fall zu entscheiden.

Anmeldepolizeiverordnungen dieser Art haben neben dem Polizeipräsidenten in Berlin auch noch weitere größere Polizeiverwaltungen in Preußen erlassen. Es empfiehlt sich danach für jeden, der gelegentliche Schmalfilmvorführungen oder Schmalfilm veranstalten will, sich zur Vermeidung von Weiterungen, insbesondere in den preußischen Großstädten zu vergewissern, ob eine Anmeldepolizeiverordnung besteht.

Bei den staatlichen Polizeiverwaltungen Preußens mit Anmeldepolizeiverordnung ist für die Entgegennahme der Anmeldung in der Regel die Abteilung IV (Gewerbepolizei) zuständig oder gegebenenfalls auch Abteilung III (Feuer- und Betriebspolizei). Nähere Auskunft wird auf jedem Polizeirevier erteilt werden können.

Regelungen in den außerpreußischen Ländern

Für die außerpreußischen Länder dürfte im allgemeinen die gleiche Rechtslage wie für Preußen gelten. Jedoch haben einige dieser Länder die Anmeldung von Filmvorführungen bzw. Schmalfilmvorführungen für das eigene Staatsgebiet einheitlich angeordnet. Dazu gehören:

Thüringen
durch die Landespolizeiverordnung über Schmalfilmvorführungen vom 5. August 1932 - GSS. für Thüringen S.345. Die Vorführung eines Schmalfilmes ist vorher dem Gemeindevorstand anzuzeigen unter Beifügung eines Nachweises, daß der Bildstreifen als Sicherheitsfilm anerkannt worden ist.

Bayern
durch Bekanntmachung des Bayrischen Staatsministeriums vom 7. Oktober 1932 - Nr. 37«a, b - über Schmalfilme und gelegentliche Lichtspielvorführungen (MinBI. d. bayr. Verwaltung S. 101 ff.). Danach kann ede gelegentliche Lichtspielvorführung mindestens 24 Stunden von den Bezirkspolizeibehörden anzeigen-pflichtig gemacht werden.

Sachsen
durch Verordnung über die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen vom 1. März 1926 (Sachs. GesBI. S. 53). Die Vorführung von Schmalfilmen muß spätestens drei Tage vor ihrem Beginn bei der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.

Württemberg
Filmvorführungen aller Art (also auch Schmalfilmvorführungen) die
a) öffentlich
b) in Räumen stattfinden, die von ihrem Besitzer gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden
c) unter den Voraussetzungen von a und b von Vereinen veranstaltet werden, sind unter gleichzeitiger Mitteilung der Kennzeichnung der vorzuführenden Bildstreifen als Sicherheitsfilm der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Hamburg
durch § 4 der Verordnung über den Betrieb von Gaststätten vom 30. September 1931 (Hamburg. GesVerordnBI. 1931 S. 268). Danach sind Schmalfilmvorführungen in Schankwirtschaftsräumen nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.

Hervorzuheben ist, daß durch die Beachtung der polizeilichen Anmeldevorschrift die Verpflichtung zur Anmeldung von Filmvorführungen nicht berührt werden, die von der Reichsfilmkammer vorgeschrieben ist. Diese Bestimmungen müssen deshalb neben den evtl. polizeilichen Anmeldevorschriften beachtet werden.

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Aus der Reichsfilmkammer :

Anordnung zur Sicherung wirtschaftlichen Filmschaffens

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  • Anmerkung : Aus der Überschrift entnehmen wir bereits, daß die Reichsfilmkammer vom PROMI, dem Goebbels Ministerium, die Berechtigung bekam, "Anordnungen - also quasi Gesetze - zu erlassen".

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aus „Kinotechnik" Heft 10 / Sept. - Berlin 1937

Auf Grund des § 25 der ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) ordne ich hiermit an:

Unternehmungen, deren Zweck auf die Herstellung, den Vertrieb, die Bearbeitung oder die Vorführung von Filmen gerichtet ist, dürfen bis auf weiteres nur mit Genehmigung in Betrieb genommen werden; das gleiche gilt von der Wiederinbetriebsetzung solcher Unternehmen, wenn ihr Betrieb vorübergehend eingestellt worden war.

Als Unternehmen im Sinne dieser Anordnung gilt auch ein Betrieb, der vom Unternehmer ohne Hilfskräfte ausgeübt werden kann.

Unerheblich ist für die Anwendung der Anordnung, ob die Absicht der Gewinnerzielung besteht.

Ich behalte mir die Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Film-Unternehmungen vor,

a) wenn für sie ein filmwirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, insbesondere die deutsche Filmversorgung sie erfordert,
b) wenn ausreichendes Betriebsvermögen nachgegewiesen wird,
c) wenn die Inhaber oder gesetzlichen Vertreter die Gewähr dafür bieten, daß der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird und Filmwerke hergestellt werden, die in künstlerischer und kultureller Hinsicht einwandfrei sind.

  • Anmerkung : Im Umkehrschluß steht hier, nur wer lininentreu zu der nationalsozialistischen Doktrin steht, darf überhaupt noch arbeiten. Allen anderen ist es hiermit verboten. Sie bekommen einfach keine Genehmigung mehr. Damit sind alle Deutschen mit jüdischen Wurzeln, alle Sozialdemokraten und Kommunisten sowie alle unliebsamen Ausländer außen vor.


Als ausreichend im Sinne des Buchstaben ist ein Betriebsvermögen nur anzusehen, wenn die Liquidität des Unternehmens für mindestens sechs Monate sichergestellt ist; bei Filmherstellungsunternehmen nur dann, wenn das Eigenkapital die Kosten der Herstellung von mindestens drei Filmen der Art, die das Unternehmen nach seinem Geschäftszweck herstellen soll, deckt.

Bei Filmvertriebsunternehmen müssen die Mittel für den Erwerb von Lizenzen an mindestens sechs Filmen neuester Produktion vorhanden sein, die von dem Unternehmen nach seinem Geschäftszweck ausgewertet werden sollen. Bei Unternehmen, die in der Form der juristischen Person (das wären dann GmbHs, KGs und AGs) betrieben werden sollen, können erhöhte Anforderungen gestellt werden.

Bei solchen Unternehmungen können die Anforderungen des Buchstaben auf weitere Personen als die gesetzlichen Vertreter (Aktionäre, Inhaber von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw.) ausgedehnt werden.

  • Anmerkung : Das betrifft damit auch Verschachtelungen, wie sie bei der UFA und TOBIS und AFIFA ganz normal waren.


Ein in Betrieb befindliches Unternehmen bedarf der Genehmigung, wenn es einen Geschäftszweig der in § 1 bezeichneten Art neu oder nach vorübergehender Einstellung wiederaufnehmen oder zu ihm übergehen will.
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Filmvorführungen außerhalb von Filmtheatern

Wer Filmvorführungen nicht in Filmtheatern "bewirkt", kann auf bestimmte Spielstellen beschränkt werden, wenn dies zur Sicherung der Planmäßigkeit der in Betracht kommenden Filmvorführungen geboten ist. Dabei ist, wenn die Betätigung hauptberuflich ausgeübt wird, darauf zu achten, daß der Betrieb eine ausreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Unternehmer bildet.

Meine Anordnung über die einstweilige Beschränkung der Zulassung neuer Filmtheater und gewerblicher Wandervorführer vom 4.9.1934, 4.1.1935 und 7.1.1936 bleibt unberührt.

Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. August 1937.
Der Präsident der Reichsfilmkammer. gez. Dr. Lehnich.

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