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Historisches Wissen aus Heften, Zeitschriften, Magazinen

Artikel, Zitate und Infos stammen aus der Funk-Technik, der Funkschau, den RTMs, Kameramann, der FKT, den Schriften von Philips und Zeiss Ikon und Anderen. Mehr über die verfälschten historischen Informationen ab 1933 über 1945 bis weit in die 1980er Jahre.

aus der FUNK-TECHNIK Nr. 09/1948 (1. Mai Heft)
Das Editorial

Nr. 09/1948 - 3. JAHRGANG

Anmerkung der Redaktion: Unten steht der original Artikel.

Es gab und gibt immer wieder Fragen, was denn mit den wertvollen deutschen Patenten wirklich passiert sei, ob sie geraubt, gestohlen oder konfisziert oder einfach gelöscht wurden. Oder ob sie als Reparationen mit allen sonstigen demontierbaren dinglichen Gütern von den Siegermächten wie auch immer an weltweit alle Anderen verteilt wurden. Auch stellte sich die Frage, ob das alles nur für das Ausland oder auch für des besiegte und in 4 Zonen plus Berlin aufgeteilte Deutschland galt. In der Funk-Technik wie auch der Funkschau sind dazu viele Infos zu finden.

Nachtrag aus 2017: Ganz viel Unsinnn wurde verzapft.

Leider sind diese "Informationen" fachlich falsch und tendenziell in eine bestimmte damals in 1948 opportune Richtung gefärbt. Es stimmt davon nur wenig. Ob die damaligen Autoren das nicht wußten oder bewußt so dargestellt hatten, ist nicht mehr herauszufinden. Jedenfalls hat sich ein Spezialist für solche Patentfragen die Mühe gemacht, die ganzen wirklich komplexen Zusammenhänge mal genauer und vor allem fachlich fundiert zu recherchieren und aufzuschreiben. Wir dürfen seine ausführliche Abhandlung hier komplett abbilden.

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Die nachfolgenden Absätze sind mit großer Vorsicht zu lesen !!!

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1948 - Der gewerbliche Rechtsschutz im Nachkriegsdeutschland

Von Patentanwalt Dipl.-Ing., Dr. phil., Dr. techn. JOSEF REITSTÖTTER, Berlin

Aus Notizen in der Tagespresse von Anfang April [1] ist zu entnehmen, daß die baldige Einsetzung eines neuen deutschen Patentamtes nach einer am 8.4.1948 in London veröffentlichten amtlichen Mitteilung von den Regierungen Großbritanniens und der USA beschlossen worden sein soll. Seine internationale Anerkennung soll nach der gleichen Quelle sobald wie möglich nachgesucht werden.

Weitere (vermutlich ebenso mit Vorsicht zu lesende) Artikel über die deutschen Patente finden Sie in der

  1. Ausgabe der FUNK- TECHNIK Nr. 17/1948 (1.Sept. Heft) und
  2. der FT Nr. 03/1949 - 1. Feb. Heft und 
  3. in der FUNK-TECHNIK Nr. 05/1949 (1. März Heft).

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Die "Reuter"- Meldung aus London

Angesichts der Unmöglichkeit, nach dieser Reuter-Meldung aus London [1], eine Vereinbarung der vier Besetzungsmächte über ein gesamtdeutsches Patentamt zu erreichen, sollen zunächst Annahmestellen im Zweizonengebiet eingerichtet werden. Dies dürfte bis zum 1. Juli geschehen. Gleichzeitig wird amtlich mitgeteilt, daß deutsche Staatsangehörige mit sofortiger Wirkung das Recht erhalten sollen, in Großbritannien Patente, Muster und Warenzeichen zu registrieren und an allen damit zusammenhängenden Transaktionen mitzuwirken. Geldbeträge und Eigentum, die aus solchen Transaktionen erwachsen, sollen nicht länger der Kontrolle des Treuhänders für Feindeigentum unterstehen. Ausgenommen sollen davon Erfindungen sein, die von deutschen Staatsangehörigen in Deutschland während der Zeit vom 3.9.1938 bis 31.12.1945 gemacht wurden.

Wilde Gerüchte

Es soll in London erklärt worden sein, daß die Militärregierung nicht von ihrem Recht gemäß der Deklaration über die Kapitulation Deutschlands Gebrauch machen wird, um Eigentumsrechte deutscher Erfinder auf Erfindungen zu enteignen, über die Einzelheiten bei den künftigen Annahmestellen registriert werden.

Es ist zu hoffen, daß diese aus London uns zugegangene Mitteilung bald verwirklicht wird, denn der bisherige Rechtszustand in Bezug auf das geistige Eigentum ist noch vollkommen ungeklärt. Frankreich hatte als erstes Land Deutschland die Möglichkeit gegeben, Patente anzumelden. Durch Vermittlung des "Bureau des Recherches techniques et propriete industrielle" beim französischen Hauptquartier in Baden-Baden ist Deutschen zwar die Möglichkeit gegeben worden, durch Vermittlung eines deutschen Patentanwalts der französischen Zone bzw. des französischen Sektors von Berlin unter Zahlung der Gebühren in Reichsmark, Patente in Frankreich anzumelden.

Frankreich sieht das anders

Doch die französische Regierung hatte auch durch eine Mitteilung vom 19.7.1947 erklären lassen, daß die nach dem 1.1.1946 im Namen deutscher Staatsangehöriger in Frankreich hinterlegten Patentanmeldungen nicht unter das Gesetz 53 des Alliierten Kontrollrates bzw. unter das vor Konstituierung des Kontrollrates von den vier obersten militärischen Befehlshabern erlassene Gesetz Nr. 5 fallen.

Die französischen Behörden scheinen somit die Ansicht zu vertreten, daß die Genehmigungen, die im Artikel IV des Kontrollratsgesetzes 53 vorgesehen sind, von jedem der Militärbefehlshaber für sich, und zwar mit Wirkung für alle vier Zonen gegeben werden können. Ob diese Rechtsauffassung der französischen Behörden aber für die anderen drei Besatzungszonen eine Rechtswirkung hat, muß zweifelhaft erscheinen. Nach den bisherigen Erfahrungen wird man immerhin mit der wohlwollenden Duldung zumindest der britischen und US-Militärregierung rechnen können.

Auch in den USA ist es anders

In den USA endlich ist am 8.8.1947 ein Gesetz in Kraft getreten, wonach deutsche Staatsangehörige ebenfalls Erfindungen, die nach dem 1.1.1946 gemacht worden sind, zum Patent anmelden dürfen. Devisen hierfür sollen von der JEIA zugeteilt werden. Die Durchführungsbestimmungen sind allerdings bis heute noch nicht erlassen. Auch nehmen die amerikanischen Konsulate in Deutschland zur Zeit den Erfindereid noch nicht ab, so daß eine praktische Möglichkeit zur Tätigung von Anmeldungen in den USA noch nicht besteht.

Patentanmeldungen deutscher Erfinder sind ferner wieder zulässig, sowie die Ausnahmegenehmigung gemäß Gesetz 53 vorliegt und die erforderlichen Devisengenehmigungen vorhanden sind, in Argentinien, Belgien (wo allerdings solche Neuanmeldungen sofort der Beschlagnahme unterliegen), Dänemark, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, der Schweiz und der Tschechoslowakei.

Deutsche "können" im Ausland um einen Patentschutz "nachzusuchen"

Man sieht also, daß zur Zeit wirklich grundsätzlich einige Möglichkeiten bestehen, für Deutsche im Ausland einen wirksamen Patentschutz nachzusuchen. Eine gewisse Problematik ist aber allen diesen Patentanmeldungen durchaus nicht abzusprechen, da zur Zeit noch nicht eindeutig und unverbindlich gesagt werden kann, welche Rechte auf die Dauer damit erworben werden.

Gewerblichen Rechtschutz im Inland

Was den gewerblichen Rechtschutz im Inland anlangt, so ist folgendes festzustellen:

Der Schutz der am 9.5.1945 zu Recht bestandenen Patente, Warenzeichen und Gebrauchsmuster ist nach herrschender Meinung nicht aufgehoben. Diese Schutzrechte gelten trotz der Unmöglichkeit der Gebührenzahlung an das bisher noch nicht wiedereröffnete Patentamt als nicht verfallen.

Auch ist es möglich, Rechte aus solchen erteilten Patenten, Warenzeichen und Gebrauchsmustern herzuleiten, also Lizenzen zu erteilen und Verletzer zu verfolgen. Man wird auch annehmen müssen, daß Lizenzverträge, die auf Patentdauer oder auf die Dauer der Aufrechterhaltung eines Schutzrechtes geschlossen sind, noch weiterbestehen.

Zweifel und Unwägbarkeiten in den Westzonen

Zweifelhaft dagegen erscheint, ob Patente, die gemäß § 2 der Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10.1.1942 (RGBl. II S. 81) über die 18jährige Schutzdauer hinaus in Kraft geblieben sind, bzw. nach §3 der gleichen Verordnung wieder in Kraft gesetzt worden sind, auch noch weiterhin als bestehend angesehen werden müssen, auch wenn ein Reichsministerium der Justiz, das nach §6 der Verordnung ausschließlich befugt ist, den Zeitpunkt zu bestimmen, wann die nach den §2 und §3 in ihrer Dauer verlängerten oder wiederhergestellten Patente erlöschen, seit der Kapitulation nicht mehr besteht und der Alliierte Kontrollrat irgendeine Stellungnahme zu dieser Frage bisher nicht erlassen hat [2].

Anders ist es in Wien

Dagegen sind Patente, die vom österreichischen Patentamt in Wien vor dem 28.4.1938 erteilt worden waren, und gemäß § 1 der Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27.7.1940 (RGBl. I S, 1050) auf das Gebiet des Deutschen Reiches mit den Grenzen von 1937 erstreckt worden sind, auch weiterhin noch als in Geltung befindlich anzusehen [3]. Da auf Gebrauchsmuster die vorerwähnte Verordnung über die Verlängerung der Patentdauer nicht anwendbar ist und nach §17 der Verordnung vom 12.5.1943 (RGBl. II S. 150) Gebrauchsmuster seitdem nicht mehr eingetragen worden sind, würde bei Fortdauer des jetzigen Rechtszustandes das letzte Gebrauchsmuster im Frühjahr 1949 ablaufen.

Nach herrschender Meinung . . . . ?

Man wird nach herrschender Meinung denjenigen Gebrauchsmustern, die bei Schließung des Patentamtes im Jahre 1945 noch nicht drei Jahre liefen, deren Verlängerung um weitere drei Jahre aber nach dem Zusammenbruch nicht mehr möglich war, den Schutz dieser weiteren drei Jahre zubilligen müssen [4]. Unmöglich ist es aber seit der Kapitulation, Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen anzumelden.

Gibt es nun Möglichkeiten, Erfindungen ohne Patentschutz dem Urheber zu schützen?

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Eduard Reimer [5]

hat als erster empfohlen, die Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb heranzuziehen (§1 UWG, §§823, 826, 1004 BGB). Ein allgemeiner Schutz kann aber daraus nicht hergeleitet werden, denn eine Benutzung einer Erfindung ist nur dann sittlich verwerflich und deshalb nach dem UWG unzulässig, wenn sie im Einzelfall unter Vertrauensbruch oder unlauterer Ausnutzung eines solchen erfolgt. Es wird daran festzuhalten sein, daß das Wettbewerbsrecht lediglich obligatorische Ansprüche aus unerlaubter Handlung begründet und keine absoluten Rechte ausschließlichen Charakters nach Art des Sachenrechts schützt.

A. Keil [6]

weist mit Recht darauf hin, daß das deutsche Recht grundsätzlich die Ausbeutung der Notlage eines anderen mißbilligt. Der Erfinder hat zur Zeit aber keine Möglichkeit zur Nachsuchung von gewerblichen Schutzrechten. Der Erfinder ist daher in seinen Entschließungen nicht frei, weshalb die früher vom Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Frage des sklavischen Nachbaus in dem früheren Umfange nicht mehr aufrechterhalten werden kann, wenn eine Zurückhaltung der Erfindung gegen die allgemeinen Interessen verstoßen würde, auf deren Wahrung auch der Privatmann Bedacht zu nehmen hat.

Die Auffassung von W. Reimer machte sich im übrigen auch die Britische Militärregierung im wesentlichen zu eigen, wenn sie empfiehlt, eine Beschreibung der Erfindung bei einem Patentanwalt oder einer anderen verantwortlichen Persönlichkeit oder Dienststelle niederzulegen.

W. P. Radt [7]

macht ergänzend hierzu den Vorschlag, daß derjenige, der einen solchen Schutz heute in Anspruch nehmen will, den Nachweis erbringen müßte, daß die Voraussetzungen, daß der Patentschutz gewährt werden würde, vorlägen. Er müßte demnach den Verletzer, ehe er ihn zur Rechenschaft ziehen kann, über den Umfang des von ihm beantragten Schutzes ins Bild setzen, denn erst dann kann bei diesem von Vorsatz gesprochen werden. Streite über das Vorliegen der Voraussetzungen des Patentschutzes hätten die angerufenen Gerichte zu entscheiden.

1948 noch bescheidenen Möglichkeiten für ein Patent

Man sieht also, daß die Möglichkeiten für den Erfinder, einen rechtsgültigen Schutz für sein Gedankengut zu erwerben, auch in Deutschland mehr als bescheiden sind. Hinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang auch noch auf das deutsche Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18.3.1904 (RGBL S. 141).

Die Veranlassung dazu liegt besonders vor, weil zu diesem Gesetz vom Zentral Justizamt für die britische Zone eine Verordnung vom 24.7.1947 (VOB1. f. d. Br. Z. S. 107) erlassen worden ist des Inhalts, daß mit Genehmigung der britischen Militärregierung angeordnet wird, daß die in Ziff. 2 dieses Gesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten nach Eröffnung der Ausstellung auf „drei Monate nach Wiedereröffnung einer zur Entgegennahme solcher Anmeldungen zuständigen Behörde" geändert wird. Eine entsprechende Bekanntmachung ist am 24.7.1947 anläßlich der Exportmesse in Hannover ergangen [8].

Hierzu muß ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, daß von einem eigentlichen Schutz der Erfindung nach dem Gesetz von 1904 überhaupt nicht gesprochen werden kann, sondern nur die Bedeutungslosigkeit einer zwischen der Ausstellung und der späteren Einreichung einer inländischen Patentanmeldung erfolgenden Veröffentlichung oder Benutzung gewährleistet wird.

Ausstellungsschutz für die Hannoversche Exportmesse 1948 ?

Es ist unklar, inwiefern das Zentraljustizamt für die britische Zone einen Ausstellungsschutz für die Hannoversche Exportmesse in der angezogenen Verordnung zubilligen konnte, da es damit von einem Lande aus in Reichsrecht, das zu ändern nur der Kontrollrat befugt ist, eingegriffen hat.

Dazu kommt weiterhin, daß sich die Wirkungen einer Ausstellungspriorität lediglich auf Deutschland erstrecken. Durch die Ausstellung einer Erfindung vergibt sich daher der Erfinder trotz des ihm zugesagten „Ausstellungsschutzes" der Möglichkeit, die Erfindung in einer Reihe von Staaten, z. B. Frankreich, zum Patent anzumelden.

Kein Ausstellungsschutz vom Leipziger Messeamt

Durchaus folgerichtig hat das Leipziger Messeamt einen Ausstellungsschutz nicht in Anspruch genommen und nur den Ausstellern neuer Erfindungen nahegelegt, sich von ihm einen Eigentumsausweis für die zur Ausstellung kommenden Neuheiten anfertigen zu lassen, in der Hoffnung, daß dieser Eigentumsnachweis seinen Besitzern vielleicht bei späteren Patentanmeldungen gute Dienste leisten kann, wobei es vollkommen offen bleibt, welcher Art diese Dienste sein können, ebenso wie die Art der Rechtsfolge, die sich an eine vorläufige Hinterlegung, wie es die britische Empfehlung tut, bei einem Patentanwalt knüpfen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend muß festgestellt werden, daß es sich bei diesen Handlungen einzig und allein darum handeln kann, den Nachweis des Erfindungsbesitzes zu bringen, ohne daß damit ein Schutz oder gar eine Prioritätssicherung zwangsläufig verbunden wären.

Was das internationale Prioritätsrecht anlangt, so ist dazu noch zu sagen, daß auf dem Gebiete des internationalen Rechtes Deutschland heute bekanntlich nicht mehr Subjekt, sondern nur Objekt ist.

Der Auslandsbesitz deutscher Staatsangehöriger, wozu auch Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen, Lizenzen an solchen Rechten und Urheberrechte zählen, sind durch das bereits oben herangezogene Gesetz Nr. 5 vom 13.10.1945 enteignet, nachdem sie bis dahin gemäß Gesetz des Alliierten Kontrollrates Nr. 53 nur beschlagnahmt waren.

Wie weit für Deutsche zur Zeit grundsätzliche Möglichkeiten bestehen, nach dem 9.5.1945 im Ausland Vermögen zu erwerben, also im Hinblick auf die Gesetzgebung des Alliierten Kontrollrates im Ausland Patente, Warenzeichen usw. anzumelden, ist bisher mit allgemeiner Gültigkeit noch nicht geklärt.

Pariser Verbandsübereinkunft, Madrider Markenabkommen und Herkunftsabkommen

Es ist daher auch noch nicht klar, ob die internationalen Abmachungen, also die Pariser Verbandsübereinkunft, das Madrider Markenabkommen, das Madrider Herkunftsabkommen und die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst für Deutsche weiterhin gelten oder ob diese Abkommen durch den Krieg außer Kraft gesetzt worden sind und deshalb einer Wiedereinsetzung in einem künftigen Friedensvertrag bedürfen.

Die Meinungen hierüber sind geteilt. Seitens des Berner Büros wird die These von der Aufrechterhaltung der Verbandsübereinkünfte zwischen den Kriegsführenden vertreten, der sich auch Deutschland im ersten Weltkriege angeschlossen hatte.

Im Gegensatz zu dieser kontinental- europäischen Auffassung von dem Fortbestand internationaler Kollektivverträge steht die angloamerikanische Anschauung, daß infoiges eines Krieges auch mehrseitige internationale Unionsverträge außer Kraft treten, was z. B. seinerzeit im Artikel 306 des Versailler Vertrages vom 28.6.1919 seinen Niederschlag gefunden hatte [9].

Das Berner Büro hat, seiner Tradition gemäß, dagegen auch während des jetzigen zweiten Weltkrieges seine Tätigkeit fortgesetzt und hat mit allen Verbandsländern unverändert in Verbindung gestanden.

von Dr. phil., Dr. techn. JOSEF REITSTÖTTER im April/Mai 1948

Literatur

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  • [1] „Die Welt", Berliner Ausgabe, Nr. 42 vom 10.4.1948.
  • [2] vgl. Angewandte Chemie OB, 19 (1947) 51.
  • [3] vgl. Landgericht Berlin 16.0.18/46.
  • [4] E. Reimer, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 50 (1948) 1.
  • [5] E. Reimer, Die Technik, 1 (1946) 269, abweichender Meinung R. Linde, ebenda, 2 (1947) 325.
  • [6] A.Keil, Angewandte Chemie B., 19 (1947) 197. 1
  • [7] W. P. Radt, ebenda B., 19 (1947) 157.
  • [8] R. Müller-Börner, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, l 50 (1948) 17.
  • [9] K. Runge, ebenda, 50 (1948) 31.

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