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Polizeiverordnung 1937 - ergänzt 1947
"Einrichtung von Lichtspieltheatern"

Polizeiverordnung über die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern und über Sicherheits Vorschriften bei Lichtspielvorführungen - vom 18. März 1937 mit Durchführungsbestimmungen

BERLIN 1947 - VERLAG VON WILHELM ERNST & SOHN - Preis 1,80 RM.

Anmerkungen zu § 4 - weiter unten :

Beachten Sie die Unterschiede zwischen Kinos mit 200 Plätzen und bis zu 2000 Plätzen und über 2000 Plätzen. Wesentllich wichtiger war jedoch die Vorgabe der Film-Verleiher, daß Kinos (oder Lichtspielhäuser) unter 300 Plätzen bestimmte begehrte Filme nie bekamen. Darum mußten auch die kleinsten Kinos- wie auch immer - mindestens 300 Plätze haben.

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Vorbemerkungen zu dieser Ausgabe von 1947

72 Paragraphen für nur 1,80 Reichsmark

Das Kino bzw. der Kintop kommt aus dem halbseidenen Milieu der Jahrmärkte und Schausteller- und Gauklertruppen. Lange Zeit war da nichts auch nur annähenrd Seriöses dran. Es war einfach Jux und Blendwerk. Damit war das Kino bei der Bevölkerung zwar offiziell verpönt, doch sie rannten dennoch alle hin - fast wie heute noch, wenn ein Blödmarkt zur Eröffnung um Mitternacht eine Handvoll extrem billiger Superangebote anpreist.

Und dann stiegen die Besucherzahlen, die Säle wurden größer und die Gefahr der Unfälle und Brände stieg von Jahr zu Jahr. Nachdem dann doch Einiges passiert war, schlug der Gesetzgeber der voll in preussischer Hand befindlichen Ministerien gnadenlos zu.

Er erließ ein Gesetz mit jeder Menge an Paragraphen. Und da können Sie jetzt mal reinschaun. Bevor Sie nur noch staunen und zucken, die Brandgefahr mit dem Nitrofilm war wirklich nicht trivial, es war hoch explosiv, was da in den Feuerschutztrommeln ab- und aufgewickelt wurde. Als im August 1935 während der Funkausstellung in Berlin - zum Glück Abends - eine ganze richtig große Messe-Halle direkt unter dem Funkturm in Flammen aufging, fragten viele, wie das passieren konnte. Es war damals der explodierte Nitrofilm.

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Inhalts-Übersicht der Polizeiverordnung 1947 :

Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 30. Juni 1931 - Gesetz-Sammlung S. 77 - wird folgende Polizeiverordnung erlassen:

  • I. Allgemeine Bestimmungen
    Geltungsbereich......§ 1 - dazu die Baupol.
    Genehmigung, Betriebserlaubnis, Überwachung § 2
    Verhältnis zu den allgemeinen baupolizeilich. Bestimmungen § 3

  • II. Anlage und Einrichtung der Lichtspieltheater
  • A. örtliche Lage
    Allgemeines ....... § 4
    Theater f. mehr als 2000 Personen ......... § 5
    Theater bis zu 2000 Personen . § 6
    Theater bis zu 200 Personen . § 7
  • B. Wände und Decken
    Umfassungswände.....§ 8
    Decken, Oberlicht .....§ 9
  • C. Flure, Treppen, Höfe, Durchfahrten u. Ausgänge
    Allgemeines ....... § 10
    Flure . ........ § 11
    Treppen......... § 12
    Ausgänge ........ § 13
  • D. Türen und Fenster
    Türen ..........§ 14
    Fenster........§15
  • E. Zuschauerraum
    Allgemeines .......§ 16
    Ausgänge ........ § 17
    Feste Sitzplätze . . . . . . § 18
    Bewegliche Sitzplätze ... § 19
    Theater mit Stehplätzen . . § 20
    Aushang der Sitzplatzanordnung . . . . . . . . .. § 21
  • F. Kleiderablagen und Verkaufsstellen
    Kleiderablagen ......§ 22
    Verkaufsstellen .....§ 23
  • G. Beleuchtung
    Allgemeines . . . . . . . § 24
    Gasbeleuchtung . . ! . . . § 25
    Mineralöle ........§ 26
  • H. Notbeleuchtung . . . §27
  • I. Heizung und Lüftung
    Sammelheizung..... § 28
    Ofenheizung...... § 29
    Lüftung ......... § 30
  • K. Feuerlöschvorrichtungen ......... §31
  • L. Betriebsvorschriften
    Rauchverbot....... § 32
    Sicherung der Rückzugswege § 33
    Aushang......... § 34
    Pflichten des Inhabers ... § 35
  • III. Bildwerferraum

  • A. Bauart und Größe
    Wände und Ausgang ... § 36
    Abmessungen ...... § 37
    Schauöffnungen . . . . . § 38
    Fenster......... § 39
    Türen ......... § 40
    Treppen........ . § 41
  • B. Beleuchtung, Heizung und Lüftung
    Beleuchtung.......§ 42
    Heizung......... § 43
    Lüftung........ § 44
  • C. Filmschutz
    Filmvorrat...... § 45
    Filmbehälter....... § 46
    Film-Rollen, -Spulen und -Trommeln ....... § 47
    Filmklebstoff ...... § 48
    Umwickelvorrichtung ... § 49
  • D. Sonstige Einrichtungen
    Bildwerfertisch ..... § 50
    Feuerlöschgerät ..... § 51
    Sonstige Geräte ..... § 52
    Sitzgelegenheit ..... § 53
  • E. Betriebsvorschriften für den Vorführer
    Zulassung......... § 54
    Standort ........ § 55
    Verantwortung...... § 56
    Verbote......... § 57
    Aushang ........ § 58
  • IV. Vorschriften für den Bildwerfer
    Lichtquelle ...... § 59
    Lampengehäuse ..... § 60
    Schutz des Betriebsfilms ... § 61

  • V. Ausnahmen
  • A. Allgemeines
    Ausnahmen u. Befreiungen von Bauvorschriften ... § 62
    Sonstige Ausnahmen ... § 63
  • B. Lichtspielvorführungen in behelfsmäßig eingerichteten Räumen
  • Allgemeines ........§ 64
    Sonderanforderungen b. Verwendung von ungeprüften Bildwerfern...... § 65
    Sonderanforderungen b. Verwendung von geprüften Bildwerfern ......§ 66
    Prüfung von Bildwerfern § 67
  • C. Lichtspielvorführungen in Schulen
    Allgemeines .......§ 68
    Vorführer........§ 69

  • VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Bestehende Anlagen ... § 70
    Zwangsmittel ......§ 71
    Geltungsdauer......§ 72

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I. Allgemeine Bestimmungen
§1. Geltungsbereich

  • (1) Diese Polizeiverordnung findet Anwendung auf:
  • a) öffentliche Lichtspielvorführungen;
  • b) nichtöffentliche Lichtspielvorführungen in Räumen, die von ihrem Besitzer gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden;
  • c) Lichtspielvorführungen, die unter den Voraussetzungen von a) und b) von Vereinen veranstaltet werden;
  • d) Lichtspielvorführungen in Schulen.
  • (2) Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Schmalfilmvorführungen (s. Pol.Verordn. des Min. d. Innern vom 23. Januar 1932 - Gesetzsamml. S. 57 -).

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§ 2. Baupolizeiliche Genehmigung, Betriebserlaubnis, Überwachung

  • (1) Lichtspielvorführungen dürfen - abgesehen von den Fällen in Abschnitt VB - (§64 bis 67) - nur in solchen Räumen stattfinden, die ausdrücklich als Räume für Lichtspiele baupolizeilich genehmigt worden sind.
  • (2) Mit der Vorführung von Lichtspielen darf erst begonnen werden, nachdem die Ortspolizeibehörde (allgemeine Sicherheitspolizei) hierzu eine Betriebserlaubnis erteilt hat. Sie hat vor Erteilung der Betriebserlaubnis festzustellen, daß die Bildwerfer vorschriftsmäßig eingerichtet und aufgestellt sind und daß für ihre sachgemäße Bedienung gesorgt ist.
  • (3) Den mit der Besichtigung und Überwachung beauftragten Beamten der Polizei und der Feuerwehr, den Gewerbeaufsichtsbeamten und den technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik ist der Zutritt zu allen Räumen des Lichtspieltheaters jederzeit zu gestatten.

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§ 3. Verhältnis zu den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen

Die allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen finden auf die dieser Polizeiverordnung unterliegenden Bauten Anwendung, soweit sie nicht mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen.

II. Anlage und Einrichtung der Lichtspieltheater

A. Örtliche Lage

§ 4. Allgemeines

  • (1) Lichtspieltheater dürfen nicht in Gebäuden eingerichtet werden, in denen sich Fabriken oder Werkstätten für feuergefährliche Stoffe oder Lagerräume für leicht brennbare Gegenstände befinden.
  • (2) Auf Grundstücken, auf denen sich Gebäude mit Betrieben oder Lagerräumen der vorbezeichneten Art befinden, dürfen Lichtspieltheater nur angelegt werden, wenn die Flure und Durchfahrten zum Lichtspieltheater völlig von denen getrennt sind, die zu jenen Betrieben oder Lagerräumen führen, und wenn die Baugenehmigungsbehörde die sonst getroffenen Sicherheitsmaßnahmen für ausreichend hält.

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§ 5. Theater für mehr als 2.000 Personen

  • Lichtspieltheater für mehr als 2.000 Personen sollen grundsätzlich Hauptausgänge nach verschiedenen öffentlichen Straßen haben. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn zwischen den Hauptausgängen und der Straße Höfe, Gärten oder Vorplätze von solchen Abmessungen liegen, daß sie die gesamte Personenzahl aufzunehmen vermögen, wobei bei der 2.000 Personen übersteigenden Zahl von Besuchern für drei Personen mindestens je ein m2 Grundfläche gerechnet wird.

§ 6. Theater bis zu 2.000 Personen

  • (1) Lichtspieltheater für eine Besucherzahl bis zu 2.000 Personen sollen im allgemeinen derart liegen, daß die Haupteingänge und -ausgänge an einer öffentlichen, durchgehenden oder wenigstens mit einem Wagenumlenkplatz versehenen und mindestens 10m breiten öffentlichen Straße liegen. Hat die Straße diese Breite nicht, so muß das Lichtspieltheater so weit hinter die Baufluchtlinie zurücktreten, daß die angegebene Entfernung von der gegenüberliegenden Häuserreihe mindestens eingehalten wird. Der dadurch geschaffene Platz muß völlig unbebaut und frei sein.
  • (2) Von der Lage an einer öffentlichen Straße kann abgesehen werden, wenn die Haupteingänge und -ausgänge sich an zwei einander gegenüberliegenden Langseiten des Lichtspieltheaters befinden und auf Höfe führen.
  • (3) Alle für die Leerung eines Lichtspieltheaters in Betracht kommenden Höfe müssen bei Theatern für 200 bis 1.200 Personen mindestens 6m, bei Theatern für 1.200 bis 2.000 Personen mindestens 9m breit sein. Sie müssen ferner so geräumig sein, daß sie die auf sie entfallende Besucherzahl (bei Annahme von 4 Personen auf 1m2 Grundfläche) aufnehmen können und durch Zufahrten oder Durchfahrten mit der Straße sowie durch eine Durchfahrt oder Umfahrt unter sich in Verbindung stehen. Die Zu-, Durch- oder Umfahrten müssen mindestens 4m breit sein, eine Fahrbahn von mindestens 2.30m Breite und erhöhte Fußgängersteige haben. Die letzteren sind so zu bemessen, daß auf je 200 der auf die Zufahrt usw. angewiesenen Benutzer eine Breite von 1m entfällt.
  • (4) Flure innerhalb der Theater, die  unmittelbar nach der Straße führen und für die Leerung des Theaters in Betracht kommen, dürfen auf die Gesamtbreite der Fußgängersteige angerechnet werden, falls sie mindestens 2m breit sind.

§ 7. Theater bis zu 200 Personen

  • Für Lichtspieltheater mit einer Besucherzahl unter 200 Personen, deren Fußboden nicht höher als 4m über Straßenhöhe liegt, genügt es, wenn die Ausgänge nach einem Hof von genügenden Abmessungen führen. Der Hof muß durch eine Durchfahrt oder Zufahrt mit der Straße in Verbindung stehen, die mindestens 3,30m breit ist und mit erhöhten Fußgängersteigen von 1m Gesamtbreite versehen ist.

B. Wände und Decken

§ 8 Umfassungswände

  • (1) Die Umfassungswände der Lichtspieltheater, die Wände aller notwendigen Treppen, Flure, Zu- und Durchfahrten, die Wände von Rauch-und Luftabzügen sowie von Oberlichtern zwischen Decke und Dach müssen feuerbeständig hergestellt sein. Die Wände von Rauch- und Luftabzügen müssen 50cm über Dach geführt werden. Tür- und Fensteröffnungen in den Umfassungswänden müssen von Nachbargrenzen, anderen Baulichkeiten auf dem Grundstück und gegenüberliegenden Teilen des "eigenen Gebäudes einen Abstand von mindestens 6m wahren.
  • (2) Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann für die Wände eingeschossiger Lichtspieltheater eine feuerhemmende Ausführung zugelassen werden.

§ 9. Decken, Oberlicht

  • (1) Die Decken aller Räume, welche unter solchen Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, der Fußboden des Zuschauerraumes sowie der Fußboden und die Decken der Flure, Zu- und Durchfahrten müssen feuerbeständig hergestellt sein. Die Decken der sonstigen Räume einschließlich der Treppenräume müssen feuerhemmend sein. Abweichend hiervon können in Lichtspieltheatern mit weniger als 200 Besuchern, deren Fußboden nicht höher als 4m über Straßenhöhe liegt, feuerhemmende Decken und in eingeschossigen Lichtspieltheatern, deren Decke zugleich das Dach bildet, ungeputzte gehobelte Holzdecken zugelassen werden. Kellergeschosse und Rangeinbauten gelten im Sinne dieser Bestimmung nicht als Geschosse.
  • (2) Oberlichter, die nicht mit Drahtglas eingedeckt sind, müssen unterhalb mit einem Drahtschutznetz versehen sein.
  • (3) Die Dächer müssen feuerhemmend eingedeckt werden.

C. Flure, Treppen, Höfe, Durchfahrten und Ausgänge

§ 10. Allgemeines

  • (1) Flure, Treppen, Höfe, Durchfahrten und Ausgänge müssen derart bemessen und während der Betriebszeit derart beleuchtet werden, daß eine leichte, ordnungsmäßige und gefahrlose Leerung des Lichtspieltheaters auf kürzestem Wege gewährleistet ist. Einbauten auf den Fluren und Treppen, die dem Verkehr hinderlich sind, sind verboten. Die nächsten Wege zu den Ausgängen müssen in den Zuschauerräumen, den Gängen und Treppen, durch rote und gut beleuchtete Pfeile gekennzeichnet sein. Die Ausgänge müssen als solche in deutlicher, gut lesbarer Schrift bezeichnet sein.
  • (2) Die Zu- und Durchfahrten und die Flure innerhalb der Theater, die zu ihrer Leerung benutzt werden, dürfen keine Öffnungen in den Decken haben. In den Wänden der Zu- und Durchfahrten dürfen ausnahmsweise Öffnungen zugelassen werden, wenn die Gesamtbreite größer ist als die nach der Besucherzahl mindestens vorgeschriebene.

§ 11. Flure

  • (1) Die Flure, die zur Leerung des Lichtspieltheaters dienen, müssen eine solche Gesamtbreite haben, daß bis zu 600 Besuchern auf je 125 Personen und darüber hinaus auf je weitere 165 Personen mindestens 1m Flurbreite entfällt. In keinem Falle dürfen sie eine geringere Breite als 2m haben. Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und dergleichen dürfen höchstens 15cm vorspringen. Die vorschriftsmäßige Breite der Flure darf dadurch oder durch Türflügel und Kleiderablagen nicht eingeschränkt werden.
  • (2) Stufen im Zuge von Fluren sind verboten. Treppen von mindestens fünf Stufen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie sowohl durch Stufenbeleuchtung als auch von oben her gut beleuchtet sind und mindestens eine von diesen Beleuchtungen an die Notbeleuchtung angeschlossen ist.
  • (3) Rampen dürfen höchstens ein Gefälle von 1:10 haben; das Gefälle darf vor und hinter Treppen erst in einem Abstand von der Laufbreite der Treppe beginnen.

§ 12. Treppen

  • (1) Alle zur Leerung des Lichtspieltheaters notwendigen Treppen müssen feuerbeständig gebaut sein und auf beiden Seiten aus unverbrennlichen Stoffen oder Hartholz hergestellte Geländer oder Handläufer ohne freie Enden haben. Bei Lichtspieltheatern, die nicht höher als im ersten Stockwerk liegen und über denen keine zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume liegen, sind feuerhemmende Treppen ausreichend.
  • (2) Notwendige Treppen dürfen nicht freitragend sein und nicht mit Kellerräumen in Verbindung stehen. Sie müssen in besonderen Treppenräumen liegen, die durch Fenster in den Umfassungswänden Licht und Luft unmittelbar von der Straße oder von einem vorschriftsmäßigen Hof erhalten. Treppen, die zur Leerung der Ränge dienen, dürfen nicht unmittelbar in den Zuschauerraum ausmünden, sondern müssen besondere Flure oder Vorräume haben, deren Ausgänge so anzuordnen sind, daß bei gleichzeitiger Leerung des Saalparketts und des Ranges keine Gegenströmungen entstehen.
  • (3) Die Gesamtbreite der Treppen ist so zu bemessen, daß bei Lichtspieltheatern mit einem Rang auf je 100 Zuschauer, bei Lichtspieltheatern ohne Rang, die bis zu 600 Personen fassen, auf je 125 Zuschauer, und bei größeren Theatern der letzten Art auf je 165 weitere Zuschauer eine Treppenbreite von 1m entfällt. Die Treppen sollen zwischen den Handläufern gemessen mindestens 1,25m und höchstens 2,50m breit sein. Abweichend hiervon darf die Breite der Treppen von Rängen, die nicht mehr als 125 Personen fassen, 1m betragen. Lichtspieltheater und Teile dieser, die nicht zur ebenen Erde liegen, müssen mindestens zwei Treppen haben.
  • (4) Freitreppen müssen vor den Ausgangstüren Podeste von mindestens 80cm Breite haben und sind, soweit sie notwendige Treppen sind, nur bis zu einer Höhe von 2m über dem Gelände zulässig. Wendeltreppen dürfen nur ausnahmsweise und nur für Nebenzwecke zugelassen werden.
  • (5) Die Treppenstufen müssen einen Auftritt von mindestens 30cm Breite haben und dürfen nicht höher als 16cm sein. Bei geschwungenen Treppen darf die Auftrittsbreite an der schmalsten Stelle nicht geringer als 23cm sein. Türen, die zu den Treppen führen, müssen von ihnen einen Abstand von der Breite der Türflügel, mindestens jedoch von 80cm haben.
  • (6) Verschläge unterhalb von Treppen sind verboten.

§ 13. Ausgänge

  • (1) Die Gesamtbreite der ins Freie führenden Ausgänge muß mindestens 2m betragen und ist ebenso wie die der Flure zu berechnen. Türen bis zu 1,50m Breite sind zulässig, wenn der Hauptflügel 1m breit ist und der festgestellte Flügel durch einen einzigen Griff von oben nach unten und in Höhe von etwa 1,20m über dem Fußboden von innen leicht zu öffnen ist.
  • (2) Sind in demselben Gebäude mehrere Lichtspieltheater oder neben einem Lichtspieltheater noch andere Theater, Versammlungsräume oder andere wirtschaftlich getrennte Räume vorhanden, so dürfen die Besucher nicht auf gemeinsame Flure, Treppen und Ausgänge angewiesen sein. Bei Neubauten sind für jedes Theater, jeden Versammlungsraum oder solche wirtschaftlich getrennten Räumlichkeiten besondere voneinander getrennte Treppen und Ausgänge anzulegen.

D. Türen und Fenster

§ 14. Türen

  • (1) Die Türen müssen nach außen aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Vorstehende oder ganz herumschlagende Türflügel dürfen höchstens 15cm in die Flure vorspringen, aber die vorgeschriebene Flurbreite nicht beschränken.
  • (2) Die Verschlüsse der Türen des Zuschauerraums müssen durch einen einzigen Griff in der Richtung von oben nach unten und in Höhe von etwa 1,20m über dem Fußboden von innen leicht zu öffnen sein. Die geöffneten Türflügel müssen an den Wänden durch selbsttätige Federn festgehalten werden. Kanten- und Schubriegel sind an den Türen verboten.

§ 15. Fenster

  • (1) Die Fenster des Zuschauerraums müssen mindestens einen beweglichen und von innen leicht und mit einem einzigen Griff zu öffnenden Flügel haben, der mindestens 35cm breit und 1,25m hoch sein soll. Gitter dürfen an den Fenstern nur derart angebracht werden, daß sie sich zugleich mit den Fenstern öffnen lassen und das Aufschlagen nicht hindern.
  • (2) Fenster, die nach Lichthöfen hinausgehen, müssen aus einem Eisenrahmen mit Scheiben aus Draht- oder Elektroglas bestehen, die so befestigt sind, daß sie unter Hitzeeinwirkung nicht herausfallen.
  • (3) An Kassenräumen können je nach den örtlichen Verhältnissen feste Fenstergitter zugelassen werden.

E. Zuschauerraum

§ 16. Allgemeines

  • (1) Der Fußboden des Saalparketts darf bei Lichtspieltheatern bis zu 600 Personen nicht mehr als 12m und bei größeren nicht mehr als 8m über Straßenhöhe liegen. Die letzte Reihe im Zuschauerraum muß mindestens 2,30m Deckenhöhe haben.
  • (2) Bei Lichtspieltheatern ist nur ein Rang zulässig, sofern es sich nicht um Umwandlung von bestehenden Volltheatern in Lichtspieltheater handelt und die für Volltheater gültigen Bauvorschriften innegehalten werden. Die lichte Höhe unterhalb des Ranges muß ebenfalls mindestens 2,30m betragen. Der Rang darf höchstens 10 Sitzreihen hintereinander angeordnet vorsehen. Werden mehr als 10 Sitzreihen angeordnet, so sind für je 10 Sitzreihen völlig getrennte Flurumgänge mit besonderen Treppen vorzusehen.
  • (3) Die Wände dürfen nur mit schwer entflammbaren oder mit aufgeklebten Stoffen bekleidet werden. Deckenbekleidungen aus Stoff sind unzulässig.

§ 17. Ausgänge

  • (1) Ausgänge müssen in solcher Anzahl vorhanden und so verteilt sein, daß eine ordnungsmäßige und leichte Leerung gewährleistet ist. Für die Berechnung der Gesamtbreite der Gänge und Ausgänge sind die Vorschriften des § 11 maßgebend. Es müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein, die bei Theatern mit mehr als 600 Besuchern auf zwei entgegengesetzten Langseiten liegen müssen.
  • (2) Die Anordnung der Ausgänge ins Freie ist bei ebenerdigen Theatern und bei günstigen allgemeinen Verhältnissen auch an den beiden Querseiten zulässig, wenn der Zuschauerraum an den Langseiten über Flure entleert wird. Unter Langseiten sind die senkrecht zu den Sitzreihen des Theaters liegenden Seiten zu verstehen.
  • (3) Die Gänge im Saalparkett dürfen keine Stufen und ein Gefälle von höchstens 1:10 haben. Treppenstufen im Rang müssen einen Auftritt von mindestens 30cm Breite haben und dürfen nicht höher als 16cm sein. Jede Stufe muß eine eigene Beleuchtung haben, die an eine von der Hauptbeleuchtung unabhängigen Kraftquelle angeschlossen ist.

§ 18. Feste Sitzplätze

Werden im Zuschauerraum dauernde Sitzplätze eingerichtet, so müssen die Sitze unverrückbar befestigt sein. Die Breite eines Sitzes muß mindestens 50cm betragen. Die Tiefe der Sitzreihen muß bei Klappsitzen mindestens 80cm, sonst 1m betragen. Abgesehen von diesen Mindesttiefen der einzelnen Sitzreihen muß die freie Durchgangsbreite zwischen den einzelnen Sitzreihen mindestens 0,45m betragen. In ununterbrochener Reihe dürfen neben Seitengängen und Vorplätzen im Saalparkett nicht mehr als vierzehn, im Range nicht mehr als zwölf Sitzplätze und neben Mittelgängen überall nicht mehr als die Hälfte der angegebenen Zahlen an Sitzplätzen vorgesehen werden. Die vordersten Sitzplätze müssen mindestens 3m von der Bildwand entfernt sein.

§ 19. Bewegliche Sitzplätze

Wird der Zuschauerraum, nur gelegentlich mit Tischen, Stühlen und Bänken versehen, so sind für den Verkehr innerhalb des Raumes die Gänge sinngemäß nach den in § 18 gegebenen Vorschriften vorzusehen und fest abzugrenzen. Werden Stühle oder Bänke reihenweise aufgestellt, so ist ein Reihenabstand von 1m innezuhalten. Die Stühle oder Bänke in den einzelnen Reihen sind so miteinander zu verbinden, daß sie während des Gebrauchs nicht verschoben werden können.

§ 20. Theater mit Stehplätzen

Eine Benutzung der Lichtspieltheater mit Stehplätzen ist nur für Theater unter 200 Personen zulässig. Wird eine solche Benutzung zugelassen, so ist mindestens 1m2 Grundfläche für je zwei Stehplätze zu rechnen.

§ 21. Aushang der Sitzplatzanordnung

Für jede in Aussicht genommene Benutzung des Lichtspieltheaters ist ein besonderer Plan aufzustellen, aus dem die Lage und Breite der Gänge, die Ausgangstüren, die Anordnung, Zahl und Größe der Sitzplätze, die Gänge, Treppen, Ausgänge und die Notbeleuchtung ersichtlich sind. Die Pläne sind der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen und nach der erfolgten Zustimmung an einer den Besuchern zugänglichen Stelle und leicht sichtbar im, Theater auszuhängen.

Die durch die Pläne festgelegte Ordnung darf ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde nicht abgeändert werden.

F. Kleiderablagen und Verkaufsstellen

§ 22. Kleiderablagen

  • (1) Kleiderablagen dürfen nicht an Flureinengungen liegen und müssen so angeordnet sein, daß die ordnungsmäßige Leerung des Theaters nicht gestört wird. Sie müssen mit Ausgabetischen versehen sein. Die Tische müssen gegen seitliche Zugänge zum Zuschauerraum und gegen Ausgänge in den Fluren so weit zurückliegen, daß die Flurbreite vor den Tischen diejenige, die nach der Besucherzahl mindestens nötig ist, um wenigstens ein Drittel übertrifft. Eingebaute Pfeiler dürfen dabei auf die Flurbreite nicht angerechnet werden, zwischen ihnen und der Vorderkante der Ausgabetische muß ein mindestens 1,25m breiter Zwischenraum liegen.
  • (2) Bei Garderobenzwang muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der Sitzplätze entsprechen. Auf je 20 Kleiderhaken ist mindestens eine Ausgabetischlänge von 1m vorzusehen.

§ 23. Verkaufsstellen

Die Einrichtung von Verkaufsstellen für Waren und Getränke in Lichtspieltheatern darf nur mit Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde erfolgen; sie soll nur beim Vorliegen sicherheitspolizeilicher Bedenken versagt werden. Für die Einrichtung gelten sinngemäß die Vorschriften des §22. Verboten ist es, in Treppenhäusern Verkaufsstellen einzurichten.

G. Beleuchtung

§ 24. Allgemeines

(1) Elektrische Beleuchtung kann gefordert werden. Für die elektrischen Anlagen und Einrichtungen gelten die besonderen Vorschriften der Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen vom 15.2.1935 (GS. S. 21). Die Gänge und Türen des Zuschauerraums müssen besonders gut beleuchtet sein.

2) Freihängende Beleuchtungskörper müssen sorgfältig und, wenn sie schwer sind oder hoch hängen, doppelt befestigt sein; sie müssen mit ihrer Unterkante mindestens 2m über Fußbodenhöhe angebracht sein.

§ 25. Gasbeleuchtung

  • (1) Gasbeleuchtungsanlagen sind vor der Ingebrauchnahme und dann alljährlich von einem vom Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten in Berlin) anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Baupolizeibehörde vorzulegen.
  • (2) Bei Gasbeleuchtungsanlagen muß die Entfernung zwischen den Gasflammen und brennbaren Stoffen nach oben mindestens 1m und seitlich mindestens 60cm betragen. Können diese Entfernungen nicht eingehalten werden, so müssen ausreichend bemessene Schutzbleche angebracht werden, die nicht auf brennbaren Stoffen aufliegen dürfen. Bleirohre und lose Schläuche jeder Art dürfen nicht verwendet werden; es sind lediglich festverlegte Rohrleitungen zulässig. Die Absperrvorrichtungen der Leitungen müssen so liegen, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können, und die Hähne der Gasflammen dürfen nicht mit fest angebrachten Schlüsseln versehen sein. Bewegliche Gasarme sind nur zulässig, wenn sie in ihrer Bewegung derart begrenzt sind, daß sie von brennenden Stoffen stets die vorbezeichneten Abstände behalten.
  • (3) Gasmesser dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die von feuerbeständigen Wänden und feuerhemmenden Decken ohne Öffnungen umschlossen werden, von außen Licht erhalten und entlüftet werden können.

§ 26. Mineralöle

Mineralöle dürfen zur Beleuchtung nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde verwandt werden.

H. Notbeleuchtung

§ 27

  • (1) Außer der Hauptbeleuchtung ist eine von ihr völlig unabhängige Notbeleuchtung vorzusehen, die so bemessen sein muß, daß sich die Besucher auch bei vollständigem Versagen der Hauptbeleuchtung zurechtfinden können. Die Türen des Zuschauerraums, die Flure, Treppen, Höfe, Durchfahrten und Ausgänge sind besonders gut zu beleuchten. Die Notlampen im Zuschauerraum dürfen während des Betriebes nur so weit abgeblendet werden, daß die Türen noch voll beleuchtet bleiben.
  • (2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Notbeleuchtung während der ganzen Dauer der Betriebszeit brennen kann. Betriebszeit ist die Zeit vom Einlaß der Besucher bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Besucher das Theater verlassen hat.
  • (3) Die Kraftquellen der Notlampen müssen jederzeit auf ihre jeweilige Leistungsfähigkeit nachprüfbar sein.
  • (4) Sofern zur Notbeleuchtung elektrisches Licht verwendet wird, gelten hierfür die Vorschriften der Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen vom 15. 2.1935 (GS. S. 21).
  • (5) In Lichtspieltheatern mit über 600 Besuchern darf zur Notbeleuchtung nur elektrisches Licht verwandt werden.
  • (6) Für Lichtspieltheater bis zu 600 Besuchern kann zur Notbeleuchtung verwandt werden:
  • a) elektrische Beleuchtung)
  • b) Gasbeleuchtung, falls zur Hauptbeleuchtung Gas nicht verwandt wird,
  • c) Rüböl- oder Kerzenlampen.
  • (7) Mit Mineralöl oder Spiritus gespeiste Lampen oder Karbidlampen dürfen zur Notbeleuchtung nicht verwandt werden.

I. Heizung und Lüftung

§ 28. Sammelheizung

  • (1) Bei Erwärmung des Lichtspieltheaters durch Sammelheizung müssen die Räume, in denen sich die Feuerstellen befinden, und die Räume für die Aufbewahrung von Brennstoffen von feuerbeständigen Wänden umgeben sein und feuerhemmende Decken ohne Öffnungen haben. Gegen angrenzende Räume und Flure müssen diese Räume durch rauchdicht schließende, feuerhemmende und selbsttätig zufallende Türen abgeschlossen sein.
  • (2) Offenliegende Dampf- und Wasserheizrohre sind mit Wärmeschutzmitteln zu verkleiden oder durch abnehmbare Drahtnetze, Bleche oder dgl. gegen Berührung zu schützen.
  • (3) Kanäle für die Leitung heißer Luft müssen feuerbeständig und so angelegt sein, daß sie von Staub leicht gereinigt werden können. Ihre Austrittsöffnungen müssen mindestens 25cm von leicht brennbaren Stoffen entfernt sein.
  • (4) Heizkörper in Kleiderablagen müssen mit unverbrennbaren Schutzmänteln versehen sein.

§ 29. Ofenheizung

  • (1) Öfen müssen mit unverrückbar befestigten und unverbrennbaren Schutzmänteln umgeben sein. Die Rauchrohre der Öfen müssen rauchdicht hergestellt sowie unmittelbar und rauchdicht in die Wand geführt werden.
  • (2) Die Verwendung von Gasöfen ist unzulässig.

§ 30. Lüftung

  • (1) Der Zuschauerraum soll mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Türen oder Fenster haben, die so gelegen sind, daß eine ausreichende Entlüftung möglich ist. Kann auf diese Weise eine genügende Entlüftung nicht erreicht werden, so kann die Baupolizeibehörde die Einrichtung einer künstlichen Entlüftungsanlage vorschreiben.
  • (2) Jeder Treppenraum muß im oberen Teil eine Entlüftungseinrichtung haben, die eine wirksame Entlüftung ermöglicht und vom Erdgeschoß aus bedient werden kann. Die jeweilige Stellung der Entlüftungseinrichtung muß im Erdgeschoß erkennbar sein.

K. Feuerlöschvorrichtungen

§ 31

Für die Wasserversorgung, die Feuerlösch- und Fernmeldeeinrichtungen und die Stellung einer Feuerwache können besondere ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden.

L. Betriebsvorschriften

§ 32. Rauchverbot

  • (1) In den zu einem Lichtspieltheater gehörigen Räumen, Vorräumen, Gängen usw. ist es verboten, zu rauchen, brennende Zigarren, Zigaretten oder Pfeifen mitzubringen sowie Zigarren, Zigaretten oder Tabak feilzubieten oder zu verkaufen.
  • (2) Die Baugenehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
  • (3) Für den Zuschauerraum, die Rückzugswege und solche Räume, die die Sicherheit des Rückzugsweges im Brandfall beeinträchtigen, sind Ausnahmen unzulässig.

§ 33. Sicherung der Rückzugswege

  • (1) Es ist verboten, in den Gängen des Zuschauerraums Tische, Bänke oder Stühle aufzustellen, ebenso ist das Stehenbleiben der Zuschauer in den Gängen unstatthaft.
  • (2) Die Türen des Zuschauerraums, die Flure, Ausgänge, Treppen, Durchfahrten und Höfe, die zur Leerung des Theaters dienen, müssen während der ganzen Betriebszeit für den Verkehr freigehalten und vorschriftsmäßig beleuchtet werden.

§ 34. Aushang

Anschläge der in den §§ 32 und 33 enthaltenen Vorschriften sind in genügender Anzahl und deutlich lesbar im Lichtspieltheater auszuhängen.

§ 35. Pflichten des Inhabers

  • (1) Als Inhaber eines Lichtspieltheaters gilt der Unternehmer der Lichtspiele. Ist dieser keine unbeschränkt geschäftsfähige oder keine volljährige natürliche Person oder nicht ortsansässig oder sind mehrere Unternehmer vorhanden oder besitzt ein Unternehmer mehrere Lichtspieltheater, so müssen verantwortliche Vertreter ernannt und der Polizeibehörde schriftlich namhaft gemacht werden. Der Vertreter gilt der Polizeibehörde als Inhaber.
  • (2) Während der Vorstellung muß der Inhaber stets persönlich zugegen oder durch eine geeignete Person vertreten sein.
  • (3) Er oder sein Vertreter haben für die Durchführung des Rauchverbots zu sorgen.

III. Bildwerferraum A. Bauart und Größe

§ 36. Wände und Ausgang

  • (1) Der Bildwerferraum muß feuerbeständige Wände, die mindestens ein Stein stark oder in einer gleichwertigen, gegen den Druck der Brandgase standhaften Bauart ausgeführt sind, und eine feuerbeständige Decke haben. Er darf außer den Schau- und Bildöffnungen keine Verbindung mit dem Zuschauerraum haben. Er muß mit einer Lichtöffnung versehen sein, die unmittelbar ins Freie oder in einen ungeschlossenen Lichtschacht führt. Aus dem Bildwerferraum muß ein Weg unmittelbar ins Freie führen und so gelegen sein, daß die Ausgänge des Zuschauerraums bei einem Brande nicht gefährdet werden. Ist der Rückzugsweg des Vorführers bei der Aufstellung mehrerer Bildwerfer beeinträchtigt, so muß ein weiterer Ausgang angelegt werden.
  • (2) Tür- und Fensteröffnungen im Bildwerferraum haben gegen aufwärts schlagende Flammen ein Schutzdach von mindestens 50 cm Ausladung zu erhalten, das an jeder Stelle oberhalb der Öffnung an beiden Seiten mindestens noch 30cm übergreift.
  • (3) Der Rückzugsweg für den Vorführer ist freizuhalten.
  • (4) Die Baugenehmigungsbehörde kann bei günstigen allgemeinen Ausgangsverhältnissen zulassen, daß der Ausgang aus dem Bildwerferraum durch einen Vorraum erfolgt, wenn sich ein unmittelbarer Ausgang ins Freie nicht herstellen läßt. Der Ausgang aus dem Vorraum darf aber auf keinen Fall in den Zuschauerraum oder in einen Raum führen, der zur Leerung des Zuschauerraums benutzt wird. Der Vorraum darf ferner nicht zur Lagerung irgendwelcher Gegenstände, insbesondere von Filmen, verwandt werden.

§ 37. Abmessungen

Bildwerferräume mit einem Bildwerfer müssen bei einer kleinsten Längenabmessung von 2m eine Grundfläche von mindestens 6m2 und eine lichte Höhe von mindestens 2,80m haben; bei Aufstellung jedes weiteren Bildwerfers erhöht sich die vorgeschriebene Mindestfläche des Bildwerferraums um je 3m2.

Die Deckenhöhe am Standorte des Vorführers darf nicht geringer sein als 2m. Steht der Bildwerferraum mit einem Nebenraum in Verbindung, der die gleichen Anforderungen erfüllt und insbesondere einen ins Freie führenden Ausgang hat, so kann das Maß von 6 m2 für die Grundfläche unterschritten werden, falls die Baugenehmigungsbehörde es für zulässig erachtet, keinesfalls jedoch unter 4 m2.

§ 38. Schauöffnungen

Die Schauöffnungen dürfen höchstens 250 cm2 groß sein. Die Bildöffnungen dürfen nicht größer sein, als es der Strahlendurchgang erfordert. Beide Arten von Öffnungen sind mit in Eisenrahmen oder in Zementputz fest verlegten Glasscheiben von mindestens 5mm Stärke rauchdicht abzuschließen. Außerdem sind die Öffnungen mit einem mindestens mm starken Eisenschieber auszurüsten, der in Führungen sicher und leicht gangbar geführt ist, so daß ein Klemmen oder Herausspringen vermieden wird. Die Schieber müssen sich im Falle eines Brandes augenblicklich selbsttätig schließen und außerdem von Hand bedienbar sein.

§ 39. Fenster

Die Fenster des Bildwerferraums sowie der mit ihm in Verbindung stehenden Nebenräume müssen mindestens 1/4 m2 groß, mit gewöhnlichem Glas verdeckt und so eingerichtet sein, daß sie sich bei einem Brande durch den dabei entstehenden Überdruck leicht und selbsttätig öffnen. Die Anbringung von Riegeln an den Fenstern ist verboten.

§ 40. Türen

Die aus dem Bildwerferraum und den mit ihm in Verbindung stehenden Nebenräumen führenden Türen müssen nach außen aufschlagen, feuerhemmend hergestellt und derart eingerichtet sein, daß sie sich von innen durch Druck und von außen durch Zug leicht öffnen lassen und selbsttätig wieder zufallen.

§ 41. Treppen

  • (1) Führt der Ausgang über eine Treppe, so muß sie mindestens 65cm breit und mit Handleisten versehen sein. Ihr Steigungsverhältnis darf höchstens 1:1 sein. Innerhalb des Bildwerferraums darf ein Teil der Treppe bis zu einer größten Höhe von 1,50m liegen.
  • (2) Leitern sind als einziger Zugang zum Bildwerferraum verboten.

B. Beleuchtung, Heizung und Lüftung

§ 42. Beleuchtung

Für die Beleuchtung des Bildwerferraums und für den Betrieb des Bildwerfers ist elektrischer Strom zu verwenden. Für die elektrischen Anlagen und Einrichtungen gelten die besonderen Vorschriften der Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen vom 15. 2.1935 (GS. S. 21).

§ 43. Heizung

  • (1) Für die Heizung sind Öfen nur dann zulässig, wenn ihre Feueröffnungen außerhalb des Bildwerferraumes liegen.
  • (2) Die Öfen oder Heizkörper müssen mindestens 1m vom Bildwerfer entfernt liegen und auf allen Seiten mit einem Schutzgitter umgeben sein, dessen oberer Teil dachförmig abgeschrägt ist, so daß Gegenstände darauf nicht gelagert werden können.
  • (3) Die Verwendung von eisernen Öfen oder von Gasöfen ist in jedem Falle unstatthaft.

§ 44. Lüftung

Bei ungünstigen Lüftungsverhältnissen kann die Baugenehmigungsbehörde die Einrichtung einer mechanischen Entlüftungsanlage vorschreiben.

C. Filmschutz

§ 45. Filmvorrat

Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Filmen aufbewahrt werden. Die Filmrollen müssen mit Ausnahme je einer, die sich auf dem Bildwerfer und der Umspulvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter untergebracht sein, der in einer möglichst großen Entfernung vom Bildwerfer und in mindestens 1m Höhe über dem Fußboden anzubringen ist.

§ 46. Filmbehälter

Der Filmbehälter soll grundsätzlich aus Hartholz hergestellt sein. Er ist durch senkrechte Wände in Fächer einzuteilen, die je eine Filmrolle aufnehmen. Jedes Fach ist für sich durch einen in senkrechter Richtung beweglichen Schieber abzuschließen, der in Nuten läuft, durch sein eigenes Gewicht herunterfällt, dicht schließt und nicht herausnehmbar ist.

§ 47. Film-Rollen, -Spulen und -Trommeln

  • (1) Die Filmrollen müssen bei der Vorführung auf Spulen aus Metall oder aus anderen unverbrennbaren Stoffen aufgewickelt und in Trommeln (Feuerschutztrommeln) eingeschlossen sein. Die Feuerschutztrommeln, die gleichfalls aus Metall sein müssen, sollen grundsätzlich einen inneren Durchmeser von nicht mehr als etwa 0,50m haben, so daß sie in der Regel nicht mehr als 600m Film zu fassen vermögen.
  • (2) Jede Trommel muß mindestens zwei Öffnungen besitzen, deren Gesamtquerschnitt mindestens 6% ihrer Gesamtoberfläche beträgt. Die Öffnungen sind mit Drahtgewebe zu verschließen, dessen Maschenzahl zwischen 49 und 64 Maschen je cm2 liegt.
  • (3) Die Eintritts- und Austrittsöffnungen der Trommeln müssen durch möglichst lange und enge Führungen aus Metall (Feuerschutzkanäle) gesichert sein, die bei stehendem Film das Übergreifen eines Filmbrandes auf den Trommelinhalt verhindern. Die Feuerschutzkanäle müssen so beschaffen sein, daß der Film aus ihnen bei geschlossener Trommel seitlich nicht herausgerissen werden kann.
  • (4) Die Trommeln müssen so eingerichtet sein, daß eine Vorführung bei geöffneter Trommel wirksam verhindert wird.

§ 48. Filmklebstoff

Im Bildwerferraum darf leicht entflammbarer Filmklebstoff höchstens in einer Menge von 30g vorhanden sein.

§ 49. Umwickelvorrichtung

Die Umwickelvorrichtung muß mindestens 1,50 m vom Bildwerfer entfernt sein.

D. Sonstige Einrichtungen

§50. Bildwerfertisch

Der Tisch des Bildwerfers muß aus unverbrennlichem Stoff hergestellt sein und an geeigneter Stelle einen Metallbehälter zum Ablegen gebrauchter Kohlenstücke haben, dessen Boden mit Sand bedeckt sein muß.

§ 51. Feuerlöschgerät

Im Bildwerferraum soll eine Wasserleitung vorhanden sein. Neben dem Bildwerfer muß ein mit mindestens 8 bis 10 Liter Wasser gefüllter Eimer und eine imprägnierte, schwer entflammbare Decke (Feuerschutzdecke) oder ein nasser Scheuerlappen bereit gehalten werden.

§ 52. Sonstige Geräte

Im Bildwerferraum dürfen im übrigen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände vorhanden sein, die sämtlich aus schwer entflammbaren Stoffen hergestellt sein müssen.

§ 53. Sitzgelegenheit

(1) Für den Vorführer muß im Bildwerferraum oder nach Möglichkeit in dessen Nähe eine Sitzgelegenheit, eine Kleiderablage und eine Waschgelegenheit bereitgestellt werden.

(2) Den im Lichtspieltheater beschäftigten Personen ist eine besondere Abortanlage, die möglichst in der Nähe des Bildwerferraums liegen soll, zur Verfügung zu stellen.

E. Betriebsvorschriften für den Vorführer

§ 54. Zulassung

  • (1) Jeder, der Bildwerfer zur Vorführung mit Normalfilm selbständig bedienen will, muß im Besitze eines von der zuständigen Vorführer-Prüfstelle ausgestellten oder vom Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten in Berlin) anerkannten Vorführerzeugnisses sein, das den im § 2 genannten Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.
  • (2) Die Ausbildung von Personen an Bildwerfern in öffentlichen Lichtspieltheatern bedarf der ortspolizeilichen Erlaubnis. Diese ist von dem Vorführer, der die Ausbildung vornehmen Will, unter Angabe der Personalien der auszubildenden Person und des Beginns der Ausbildung zu beantragen. Die Erlaubnis zur Ausbildung kann versagt werden, wenn die Gesamtanlage des Bildwerferraumes für eine Ausbildung ungeeignet erscheint. Der Vorführer hat ein Kontrollbuch zu führen, worin der Name des Auszubildenden, der Beginn und die Beendigung der Ausbildungszeit einzutragen sind. Die gleichzeitige Ausbildung mehrerer Personen während der öffentlichen Filmvorführungen ist unzulässig.

§ 55. Standort

(1) Der Vorführer darf seinen Standort am Bildwerfer nicht verlassen, insbesondere auch die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange der Bildwerfer in Betrieb ist.

(2) Sind gleichzeitig mehrere Bildwerfer im Betrieb, die zur ununterbrochenen Vorführung von Bildstreifen dienen, so muß jeder Bildwerfer durch einen besonderen Vorführer bedient werden, sofern nicht die Bauart der Bildwerfer die Bedienung durch einen Vorführer ohne Gefahr gestattet.

§ 56. Verantwortung

Der Vorführer hat dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen für die Aufbewahrung der Filme und für die Einrichtung der Bildwerferräume unter III C und D dieser Grundsätze beachtet werden und daß die Ausgänge des Vorführungsraumes und seiner Nebenräume stets freigehalten werden.

§ 57. Verbote

Verboten ist:

  • a) das Niederlegen von Filmen in der Nähe des Lampenhauses,
  • b) die Unterbringung von Kleidungsstücken im Bildwerferraum, soweit sie nicht in Schränken erfolgt, die aus unverbrennbaren Stoffen hergestellt sind,
  • c) das Rauchen und Dulden des Rauchens im Bildwerferraum und in den mit ihm in Verbindung stehenden Nebenräumen sowie das Betreten dieser Räume mit offenem Licht und das Anzünden von Streichhölzern,
  • d) das Betreten des Bildwerfer-, Umwickel- oder Filmaufbewahrungsraumes durch Unbefugte und das Dulden derartiger Besuche.

§ 58. Aushang

Ein Abdruck der vorstehenden Bestimmungen (§§ 54 bis 57) und der Vorschriften unter IIIC und D dieser Vorschriften ist an den Eingangstüren des Bildwerferraums und der mit ihm in Verbindung stehenden Nebenräume deutlieh lesbar auszuhängen.

IV. Vorschriften für den Bildwerfer

§ 59. Lichtquelle

Als Lichtquelle für den Bildwerfer ist nur elektrisches Licht zu verwenden.

§ 60. Lampengehäuse

  • (1) Die Lichtquelle muß in einem allseitig umschlossenen Gehäuse (Lampengehäuse) eingeschlossen sein, das sich nur so weit erwärmen darf, daß ein an- oder aufgelegtes Filmstück sich nicht vor Ablauf von 10 Minuten entzündet.
  • (2) Der Film darf bei fehlerhaftem Lauf nicht in das Lampenhaus gelangen können.
  • (3) Das Auflegen von Filmrollen auf das Lampengehäuse muß durch die Formgebung verhindert sein.
  • (4) Das Herausfallen glühender Kohleteilchen muß verhindert sein.
  • (5) Die Rückwand des Gehäuses kann durch Spiegel, unverbrennbare Vorhänge oder entsprechende Vorrichtungen ersetzt werden.
  • (6) Die durch die Lichtquelle etwa entstehenden Verbrennungsgase sind aus dem Lampengehäuse unmittelbar ins Freie oder in einen Schornstein abzuführen.

§ 61. Schutz des Betriebsfilms

  • (1) Der gemäß § 47 auf Spulen aufgerollte und in der (oberen) Feuerschutztrommel untergebrachte Film muß von einer gleichen Spule in einer (unteren) Feuerschutztrommel derart aufgenommen werden, daß er in gleichem Maße, wie er dem Bildfenster zugeführt wird, selbsttätig wieder aufgewickelt wird.
  • (2) Der Weg des ungeschützten Films soll möglichst kurz sein und ist so zu schützen, daß eine Übertragung von im Bildfenster auftretenden Flammen auf die übrigen Filmteile nach Möglichkeit verhindert wird.
  • (3) Im Wirkungsbereich der Wärme- und Lichtstrahlen muß der Film wirksam vor Entzündung bewahrt werden. Zu diesem Zweck muß
  • a) das Bildfenster eine von Hand bedienbare Abblendung und
  • b) Schutzvorrichtungen besitzen, die einen selbständigen Licht- und Wärmeabschluß bewirken, sobald der Film reißt, im Bildfenster stehenbleibt oder sonst seine Laufgeschwindigkeit so gering wird, daß seine Entzündung im oder am Bildfenster möglich ist.
  • (4) Bei hohen Wärmegraden im Bildfenster sowie bei starker Erwärmung der Bildfensterteile sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Entzündung des Films nach Möglichkeit verzögern. Die zu diesem Zweck angebrachten Vorrichtungen müssen so mit dem Triebwerk des Bildwerfers gekuppelt sein, daß ein Inbetriebsetzen des Bildwerfers nur möglich ist, wenn diese Vorrichtungen bereits im Betrieb und voll wirksam geworden sind oder gleichzeitig wirksam werden; erst dann darf ein Bildwurf möglich sein.
  • (5) An dem Bildwerfer muß eine Schalt-Vorrichtung vorhanden sein, durch die sowohl die Lichtquelle wie auch der Antriebsmotor gemeinsam ausgeschaltet werden können.

V. Ausnahmen

A. Allgemeines

§ 62. Ausnahmen und Befreiungen von Bauvorschriften

  • (1) Alle Bauvorschriften (Abschnitte II A bis I - §§ 4 bis 30 - und III A und B - §§ 36 bis 44 -) gelten als zwingend, soweit nicht eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist.
  • (2) Von den zwingenden Bauvorschriften kann die nach dem Gesetz vom 15. 12. 1933 (GS. S. 491) zuständige Behörde Befreiung (Dispens) erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalle zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und, wenn die Abweichung von den Vorschriften mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

§ 63. Sonstige Ausnahmen

  • Ausnahmen und Milderungen von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Ortspolizeibehörde (allgemeine Sicherheitspolizei) je nach den örtlichen Verhältnissen zulassen, wenn

  • a) die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung von den einzelnen Vorschriften mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist oder
  • b) das öffentliche Interesse eine Abweichung erfordert oder
  • c) schwer brennbare oder schwer entflammbare Filme (Sicherheitsfilme) verwendet werden.

B. Lichtspielvorführungen in behelfsmäßig eingerichteten Räumen

§ 64. Allgemeines

  • (1) Nicht ständige Lichtspielvorführungen (Wander- und Vereinslichtspiele, Werbevorführungen und ähnliche Veranstaltungen) dürfen auch in Räumen zugelassen werden, die nicht als Räume für Lichtspiele baupolizeilich genehmigt worden sind, sofern die in den §§ 65 oder 66 gestellten Anforderungen erfüllt sind. Daneben gelten auch für diese Vorführungen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 und 3, 27, 32 bis 35, 42, 45 bis 50, 51 Satz 2, 54 Abs. 1, 55 bis 57, 59 bis 61, soweit nicht im Einzelfalle Befreiung nach §63 erteilt ist.
  • (2) Unterliegen die benutzten Räume besonderen baupolizeilichen Bestimmungen (z. B. als öffentliche Versammlungsräume), so müssen sie außerdem diesen Bestimmungen entsprechen.
  • (3) Vor Erteilung der nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Betriebserlaubnis ist, soweit geprüfte Bildwerfer verwendet werden, an Hand der Typenbescheinigung und der darin enthaltenen Stückliste die vorschriftsmäßige Zusammensetzung des Bildwerfers zu prüfen.

§ 65. Sonderanforderungen bei Verwendung von ungeprüften Bildwerfern

  • (1) Der Bildwerfer ist im Freien aufzustellen. Er muß allseitig mindestens 3m von den Türen, die als Rückzugswege für die Zuschauer in Betracht kommen, entfernt sein.
  • (2) Die Lichtstrahlen dürfen nur durch eine Wandöffnung auf die Bildwand im Zuschauerraum geworfen werden, die ebenso wie die etwa vorhandene Schauöffnung den Bestimmungen des § 38 entsprechen muß.
  • (3) Das Einlegen, Umspulen und Ausbessern der Filme darf nur im Freien vorgenommen werden.

§ 66. Sonderanforderungen bei Verwendung von geprüften Bildwerfern
(1) Bei Verwendung von geprüften Bildwerfern der Gefahrenklasse B:

  • a) Der Bildwerfer ist in einem Nebenraum aufzustellen.
  • b) Dieser Nebenraum muß einen nicht in den Zuschauerraum führenden Rückzugsweg haben.
  • c) In den Zuschauerraum führende Türen des Nebenraumes sind während der Vorstellung zu verschließen.
  • d) Glasfüllungen in Türen, Oberlichter, Fenster und andere Öffnungen, die in den Zuschauerraum führen, sind durch mindestens 5mm starke Bretter oder mindestens 1mm starkes Eisenblech zu verkleiden.
  • e) Öfen, deren Feuerungsöffnung in diesen Nebenraum mündet und Öfen aus Metall sind während der Vorstellung nicht zu heizen.
  • f) Die Schauöffnungen dürfen höchstens 250 cm2 groß sein.
  • g) Die Bildöffnungen dürfen nicht größer sein, als es der Strahlendurchgang erfordert.
  • h) Beide Arten von Öffnungen (f u. g) müssen durch von Hand bedienbare Fallschieber, etwa nach Art und Wirkungsweise der Vorschrift des § 38, leicht verschließbar sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen7 der §§ 52 und 53 Absatz 1.

(2) Bei Verwendung eines geprüften Bildwerfers der Gefahrenklasse C:

  • a) Der Bildwerfer kann im Zuschauerraum aufgestellt werden. Durch seine Aufstellung darf jedoch die Benutzung der Ausgänge, insbesondere im Falle eines Brandes, in keiner Weise erschwert oder gefährdet werden.
  • b) Der Bildwerfer ist im Umkreis von mindestens 2 m nach allen Richtungen gegen den Zutritt von Zuschauern und anderen Unbefugten durch nicht oder nur schwer verschiebbare Gegenstände (z. B. Tische) oder durch Geländer abzugrenzen.
  • c) die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu legen, daß Zuschauer darüber nicht zu Fall kommen können.
  • d) Im Zuschauerraum dürfen außer den im Bildwerfer befindlichen Filmrollen keine weiteren Filme vorhanden sein. Das Auswechseln der Filmrollen im Zuschauerraum ist nur zulässig durch Austausch bereits mit Filmen beschickter auswechselbarer Feuerschutztrommeln (§ 47) oder ähnlicher von einer Bildwerferprüfstelle geprüfter Einrichtungen oder durch Verwendung von Behältern aus 5mm starkem Sperrholz zur Beförderung der Filme zum und vom Bildwerfer, wenn die beiden gegeneinander auszuwechselnden Filmrollen auf feste Spulen gewickelt und die Behälter wie folgt beschaffen sind:
  • 1. Sie müssen 2 Fächer haben, die durch eine Holzwand voneinander getrennt sind und die jedes nur eine Spule für höchstens 600 m Film aufzunehmen vermögen.
  • 2. Der Deckelverschluß muß zwangsläufig das eine Fach freigeben, während er das andere verschließt und ein ungewolltes öffnen des verschlossenen Faches während der Beförderung verhindert. In dem jeweils offenen Fach dürfen Filme nicht befördert werden.
  • 3. Das Auswechseln der Filme darf nur von dem den Bildwerfer bedienenden amtlich geprüften Vorführer vorgenommen werden. Der Behälter ist nach dem Auswechseln unverzüglich an den Aufbewahrungsort zu bringen. Der Filmvorführer ist auch für das Befördern der Filmrollen verantwortlich.

(3) In beiden Fällen (Type B und C) gilt folgendes:

  • Das Einlegen, Umspulen und Ausbessern der Filme muß in einem besonderen Räume vorgenommen werden, zu dem die Zuschauer oder andere Unbefugte keinen Zutritt haben. In diesem Raum ist das Rauchen verboten, auch darf in ihm nur elektrisches Licht verwendet werden.

§ 67. Prüfung von Bildwerfern

Für die Prüfung von Bildwerfern, einschließlich ihrer Änderungen und Verbesserungen, sowie der sonstigen technischen Vorrichtungen zur Erhöhung der Sicherheit bei Lichtspielvorführungen sind die von den Ländern errichteten Prüfstellen zuständig. Diese teilen die zu prüfenden Bildwerfer in die Gefahrenklasse B und C ein und stellen darüber eine Typenbescheinigung aus.

C. Lichtspielvorführungen in Schulen

§ 68. Allgemeines

(1) öffentliche Lichtspielvorführungen in Schulen unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, auch wenn sie im Rahmen einer Schulveranstaltung erfolgen.

(2) Für Schullichtspiele, d. h. nichtöffentliche Lichtspielvorführungen in Schulen im Rahmen der Schulgemeinschaft: z. B. im eigentlichen Unterricht oder in Elternabenden, bei denen die Gewähr gegeben ist, daß nur Angehörige der Schüler teilnehmen, gelten, falls nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Bildwerferräume vorhanden sind, sinngemäß die Bestimmungen der §§ 64 bis 66.

(3) Die Betriebserlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 erteilt die Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 69. Vorführer

Zur Bedienung des Bildwerfers dürfen nur Personen zugelassen werden, die im Besitze des von einer Vorführerprüfstelle oder einer durch den zuständigen Minister als gleichwertig anerkannten Prüf stelle erteilten Vorführerzeugnisses sind.

VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 70. Bestehende Anlagen

(1) Lichtspieltheater, die beim Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung vorhanden sind, unterliegen folgenden baupolizeilichen Bestimmungen:

a) Erneuerungen, Veränderungen, Ergänzungen und Umbauten sind nach den Anforderungen an neue Anlagen auszuführen; Abweichungen kann die Baugenehmigungsbehörde zulassen.

b) Sind die Erneuerungen, Veränderungen, Ergänzungen oder Umbauten erheblicher Art, so kann die Baugenehmigungsbehörde fordern, daß auch die von dem Bauvorhaben nicht berührten Teile, soweit sie den Anforderungen an neue Anlagen nicht entsprechen, mit diesen in Übereinstimmung gebracht werden.

c) Auch unabhängig von den Voraussetzungen unter a) und b) kann die Baupolizeibehörde verlangen, daß bestehende Anlagen mit den Anforderungen für neue Anlagen in Übereinstimmung gebracht werden, sofern diese Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

(2) Die Vorschriften der Abschnitte I, II L, III C, D. u. E, IV und V A, B, C finden auch auf bestehende Anlagen Anwendung; jedoch wird für die Vorschriften der §§ 47, 59 bis 61 eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugebilligt.

§ 71. Zwangsmittel

Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Polizeiverordnung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 150 RM !!!!!, im Nichtbeitreibungsfall die Festsetzung von Zwangshaft bis zu 3 Wochen angedroht.

§72. Geltungsdauer

Diese Polizei Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in der Preußischen Gesetzsammlung in Kraft und mit dem 31. Dezember 1960 außer Kraft.
Berlin, den 18. März 1937.

Durchführung der Polizeiverordnung über die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern und über Sicherheitsvorschriften bei Lichtspielvorführungen

vom 18. März 1937 (GS. S. 41) RdErl. vom 23. April 1937 - Bau 2230/3. 3. FM., Pol.O. - B. u. R. Th. Allg. 406 M. d. L -

A.

(1) Technische Neuerungen und die Neuregelung der Zuständigkeit auf baupolizeilichem Gebiete haben es notwendig gemacht, die geltenden Vorschriften zu ändern. An Stelle der bisherigen Vorschriften des Ministers für Volkswohlfahrt vom 19. Januar 1926 (veröffentlicht als Sonderbeilage zu den Regierungsamtsblättern) tritt nunmehr die in der Gesetzsamml. S. 41 veröffentlichte Polizeiverordnung vom 18. März 1937. Damit treten auch die zur Einführung der alten Vorschriften erlassenen Bezirkspolizeiverordnungen außer Kraft.

(2) Die Neuregelung der Zuständigkeit auf dem Gebiete der Baupolizei durch das Gesetz vom 15. Dezember 1933 (GS. S. 491) gab den Anlaß, in der Verordnung die Zuständigkeit der Baupolizei von der der allgemeinen Sicherheitspolizei schärfer als bisher abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist nach folgenden Gesichtspunkten durchgeführt:

a) Zuständigkeit der Baupolizei:
Maßnahmen hinsichtlich der Feuersicherheit der Gebäude, insbesondere: Prüfung und Genehmigung der Baupläne, Überwachung des Baues bis zur Gebrauchsabnahme einschließlich, nach der Inbetriebnahme Überwachung des Gebäudes daraufhin, ob die baupolizeilichen Vorschriften beachtet werden.

b) Zuständigkeit der allgemeinen Sicherheits- und Feuerpolizei:

Maßnahmen auf betriebs-, feuer- und sicherheitspolizeilichem Gebiet hinsichtlich der beweglichen feuergefährlichen Gegenstände, deren Lagerung und Verwendung, soweit sie nicht bauliche Maßnahmen zum Ziele haben, insbesondere:
Überwachung des Verhaltens des Publikums, z. B. Einschreiten gegen Duldung nichtgenehmigter Stehplätze, gegen das Aufstellen loser Stühle und gegen Übertretung des Rauchverbots,

Überwachung des Vorhandenseins und richtigen Arbeitens der Notbeleuchtung,
Freihaltung der vorgeschriebenen Gänge und Ausgänge, Überwachung der Betriebsvorschriften sowie der Filmaufbewahrung und Filmschutz,
Überwachung der Vorschriften für den Bildwerfer und der sicherheitstechnischen Einrichtungen des Bildwerferraumes.

(3) Die neue Polizeiverordnung schließt sich in ihrem Aufbau im allgemeinen an die bisherigen Vorschriften an, um den Behörden die Handhabung zu erleichtern.

B.

Im einzelnen wird hierzu folgendes ausgeführt: Zu § 1:

(1) Die Bestimmung ist durch eine ausdrückliche - Regelung des Verhältnisses dieser Vorschriften zu Schmalfilmvorführungen ergänzt worden. Für Schmalfilmvorführungen gilt also hinsichtlich der feuer-, betriebs- und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen allein die Polizeiverordnung des PrMdl. vom 23. Januar 1932 (GS. S. 57) in Verbindung mit dem RdErl. d. Mdl. über Schmalfilmvorführungen vom 23. Januar 1932 (MB1V. S. 65). Betriebs-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Anordnungen gegenüber Schmalfilmvorführungen können demgemäß nur auf diese Polizeiverordnung gestützt werden.

(2) Der bisherige Absatz 2 des § 1 ist seinem Inhalt gemäß richtiger unter Abschnitt II L als dorthin (§ 35) gehörig aufgenommen worden. Zu § 2:

(1) In § 2 wird in Abs. 1 und 2 eine Unterteilung der zum Betrieb von öffentlichen Lichtspielvorführungen erforderlichen Genehmigung in die baupolizeiliche Genehmigung und in die allgemeine sicherheitspolizeiliche Betriebserlaubnis vorgenommen.

(2) Lichtspielvorführungen sind nunmehr nur noch in baupolizeilich hierzu ausdrücklich zugelassenen Räumen gestattet, soweit nicht Ausnahmen nach Abschnitt V.B zugelassen werden. Damit soll erreicht werden, daß die Frage der Zulassung bestimmter Räume als Lichtspielvorführungsraum ein für allemal in der Weise geregelt wird, daß die für Lichtspielvorführungen zu benutzenden Räume durch eine Baugenehmigung als für derartige Zwecke geeignet anerkannt werden.

(3) Die ausnahmsweise Zulassung nicht ständiger Filmvorführungen in behelfsmäßigen Vorführungsräumen (Abschnitt VB der Verordnung) ist Sache der allgemeinen Sicherheitspolizei, zu deren Obliegenheiten es auch gehört, gegen die Benutzung unzulässiger Räume einzuschreiten.

(4) Etwaige Erleichterungen bei der Erteilung der Baugenehmigung oder Betriebserlaubnis durch Gewährung von Befreiungen oder sonstigen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften werden entsprechend der oben dargestellten Trennung zwischen der Zuständigkeit der Baupolizei und der allgemeinen Sicherheits- und Feuerpolizei von einer der jeweils zuständigen dieser beiden Stellen erteilt: Ausnahmen und Befreiung (Dispense) von den Bauvorschriften erteilen die Baugenehmigungsbehörden (vgl. § 62 der Verordnung), Ausnahmen und Erleichterungen von den übrigen Bestimmungen erteilt die allgemeine Sicherheitspolizei (vgl. § 63 der Verordnung). Hierbei weisen wir darauf hin, daß der Ausdruck „Befreiung" (Dispens) nur für die Genehmigung von Abweichungen von den zwingenden Bau Vorschriften zu verwenden ist.

Zu § 3:
Diese Bestimmung regelt das Verhältnis dieser Verordnung zu den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften.

Zu § 9:
Die Erweiterung des Erfordernisses der Feuerbeständigkeit auch auf die Fußböden des Zuschauerraumes, der Flure, der Zu- und Durchfahrten war aus Sicherheitsgründen erforderlich.

Zu § 36:
Der bisherige § 69 ist seinem Inhalt gemäß als Abs. 4 zu § 36 genommen worden.

Zu §§ 47 und 61:

(1) Die Runderlasse vom 4. September 1929 (Volkswohlf. S. 857), 22. Januar 1934, 30. August 1934 und 4. Dezember 1934 (MBliV. S. 133, 1109 und 1501) sind durch die Neufassung der §§ 47 und 61 gegenstandslos geworden. Insbesondere ist nunmehr vorgeschrieben, daß die Filmrolle auf einer aus Metall gefertigten Spule aufgewickelt und in einer Feuerschutztrommel eingeschlossen sein muß. Hierbei ist zunächst die Verwendung sogenannter Steckspulen nicht ausdrücklich verboten. Eine Vergrößerung der Feuerschutztrommeln über einen inneren Durchmesser von 50cm oder ein Geringes darüber konnte aus sicherheitspolizeilichen Gründen für die Zukunft nicht zugestanden werden.

Dies schien auch nicht erforderlich, da inzwischen durch die auf Grund des §25 der Ersten Durchführungsverordnung vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) erlassene Anordnung vom 19. Februar 1936 bei Normalfilmvorführungen nur noch 600m Filmrollen verwendet werden dürfen und ein Schneiden oder Koppeln zur Veränderung der Filmrollenlänge unzulässig ist. Die Bestimmungen des RdErl. vom 4. September 1929 (VMB1. S. 837) über die Bauart der Trommeln sind in den Wortlaut des § 47 mit übernommen worden.

(2) Ferner ist die im RdErl. vom 30. August 1934 (MBliV. S. 1109) getroffene Anordnung, daß der selbsttätige Abschluß durch die Schutzvorrichtung am Bildwerfer auch dann einsetzen muß, wenn der Film reißt oder im Bildfenster stehenbleibt, nunmehr auch im Wortlaut des § 61 Abs. 3 zum Ausdruck gebracht. Weiter ist in einem neuen Absatz 4 dieses Paragraphen angeordnet, daß bei hohen Wärmegraden im Fenster Vorkehrungen zu treffen sind, die eine Entzündung des Films nach Möglichkeit verzögern. Hohe Wärmegrade können bei einer Stromstärke von mehr als 10 Amp. angenommen werden.

(3) Auf welche Weise diese Vorschriften erfüllt werden können, ist in der Polizeiverordnung absichtlich nicht festgelegt, um nicht von vornherein die Möglichkeiten technischer Entwicklung einzuschränken. - Zur Erfüllung der Vorschriften der §§ 47, 59 bis 61 ist in der Verordnung eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen.

Zu § 54:
Nach dem neuen Abs. 2 darf die Erlaubnis erst auf Grund einer Prüfung sowohl der Persönlichkeit des Vorführers als auch des Bildwerferraumes hinsichtlich ihrer Geeignetheit zur Ausbildung von Personen an Bildwerfern erteilt werden. Zugleich erleichtert dieser Absatz der Ortspolizeibehörde die Klarstellung, ob die im Bildwerferraum angetroffenen Personen dort aufenthaltsberechtigt sind. Damit gibt er der Ortspolizeibehörde auch eine Möglichkeit, das Verbot des § 57 d) wirklich durchführen zu können.

Zu § 59:
Der bisherige § 68 Abs. 1 ist dem Abschnitt IV „Vorschriften für den Bildwerfer" als erster Paragraph vor angesetzt. Als Lichtquelle ist nunmehr nur noch elektrisches Licht zugelassen. Alle anderen Lichtquellen sind danach verboten.

Zu § 60:
Der Paragraph hat eine neue Fassung erhalten, die sich aus der Fortentwicklung der Technik ergeben hat.

C.

Zu den Ausnahmebestimmungen für nicht ständige Lichtspielvorführungen in behelfsmäßig eingerichteten Räumen wird folgendes bemerkt:

(a) Nach Veröffentlichung des Runderlasses vom 22. Mai 1935 (MBliV. S. 697) waren die für Wander- und Vereinslichtspiele gewährten Erleichterungen für diejenigen Aufführungsorte nicht mehr anwendbar, in denen vorschriftsmäßige Bildwerferräume vorhanden waren. Da nunmehr die Wirtschaft bei ihrer Werbetätigkeit sich in immer steigendem Maße zu ihren Zwecken nicht ständiger Filmvorführungen bedienen, war das Bedürfnis für erleichterte Zulassung solcher nicht ständigen Filmvorführungen in behelfsmäßigen Vorführungsräumen so stark geworden, daß die Einschränkung der Gewährung von Erleichterungen auf Orte ohne vorschriftsmäßige Bildwerferräume nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Hinzu kommt, daß die Bildwerfer sicherheitstechnisch weiter entwickelt worden sind, sodaß die mit dem Betrieb von Bildwerfern in behelfsmäßig eingerichteten Räumen verbundenen Gefahren verringert sind.

Die Ausnahmebestimmungen sind nunmehr so gefaßt, daß die im § 64 genannten nicht ständigen Lichtspielvorführungen in behelfsmäßigen Vorführungsräumen in Zukunft auch in Orten mit vorschriftsmäßigen Bildwerferräumen zugelassen werden können, wenn der Bildwerfer im Freien aufgestellt wird oder dabei geprüfte Bildwerfer verwendet und die in den §§ 64 bis 66 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden. Immerhin stellt das Zugeständnis dieser Erleichterungen auch jetzt noch eine Ausnahmegenehmigung dar, auf deren Erteilung kein Anspruch in jedem Falle besteht. Infolgedessen kann die Ortspolizeibehörde auch weiterhin aus polizeilichen Gründen dort, wo sie es für erforderlich hält, die Genehmigung der Ausnahme ablehnen. Sie kann also dadurch in Orten, in denen ein Bedürfnis für die Schaffung vorschriftsmäßiger Bildwerferräume besteht, auf die Schaffung solcher Räume auch jetzt noch hinwirken.
.
(b) Aufgabe der Ortspolizeibehörde bleibt es trotzdem, nicht ständige Lichtspielvorführungen in behelfsmäßig eingerichteten Räumen streng zu überwachen und darauf zu achten, daß die im Interesse der Sicherheit der Zuschauer erlassenen Bestimmungen auf das genaueste beachtet und befolgt werden.
.

D.

Für Schullichtspiele bestimmt § 1 Abs. 1d, daß die Vorschriften im vollen Umfange bei Lichtspielvorführungen in Schulen zur Anwendung kommen. Dagegen unterliegen die in der neuen Fassung des § 68 begrifflich abgegrenzten "Schullichtspiele", unter welchen nur Lichtspielvorführungen im Rahmen der Schulgemeinschaft usw. zu verstehen sind, den dort zugelassenen erleichterten Bestimmungen. Diese „Schullichtspiele" sind daher von öffentlichen Lichtspielvorführungen in Schulen scharf zu unterscheiden.

E.

Zur Klarstellung von Zweifeln hinsichtlich der Geltung älterer allgemeiner Runderlasse ist noch zu bemerken, daß außer den bereits erwähnten noch folgende Erlasse nunmehr als überholt anzusehen sind:

1. RdErl. vom 19.1.1926 - II 9. 709 - abgesehen vom vorletzten Absatz (nicht veröffentlicht),
2. RdErl. vom 30. 3. 1926 - II 9. 152/IIE 1633 MdL - (nicht veröffentlicht),
3. RdErl. vom 1. 12. 1926 - II 11. 1054 Mf V./II E 1912 MdL - veröffentlicht als Anlage z. RdErl. vom 26. 5. 1930 - MBliV. S. 509
4. RdErl. vom 28.4. 1927 - 118.414 - (VMB. S. 563),
5. RdErl. vom 5. 5.1927 - II 8. 445 - (VMB1. S. 613),
6. RdErl. vom 28. 3. 1929 - HC 1032/29 - (VMB1. S. 340),
7. RdErl. vom 26. 5. 1930 - II C 1250 - (MBliV. S. 509),
8. RdErl. vom 16. 7.1931 - II 2200/20. 6 MfV./I f 146 MdL usw. (MBliV. S. 746),
9. RdErl. vom 24.9.1931 - II 2230/14. 4. usw. - (MBliV. S. 1005),
10. RdErl. vom 15. 3. 1934 - V 18-2230/20 - (MBliV. S. 572c),
11. RdErl. vom 22. 5. 1935 - V 18. 2230/36 - III ThAllg. 209 - (MBliV. S. 697).

Druck: H. Heenemann K G., Berlin-Wilmersdorf

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