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Über die Blütezeit der Filmstadt Wiesbaden

Unter dem Titel "Rote Rosen und weißer Flieder" wurde 1995 eine begleitende "Retro"-Broschüre aus der Vergangenheit und der kurzen Episode Wiesbadens als Filmstadt erstellt. Eigentlich als Katalog zu einer Ausstellung gedacht, werden doch viele Tatsachen, Einzelheiten und Vorkommnisse der Wiesbadener Studios, der damals in Wiesbaden gedrehten Filmen und von den Wiesbadener Kinos bis Anfang der 1970er aufgezählt. Hier geht es zum Anfang.

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Der Auftrag der FSK

Der Auftrag der FSK

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft in Wiesbaden hat den Auftrag, als gutachterliches Gremium für die Obersten Landesjugendbehörden im Rahmen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) nach § 6 und 7, Filme und Videofilme auf ihre mögliche Wirkung auf Kinder und Jugendliche hin zu prüfen und die Alterskennzeichnungen festzulegen.

Es wirken im Jugendprüfungsausschuß, dem Arbeitsausschuß, 7 Personen mit: Drei Personen sind von der Film- bzw. Videowirtschaft benannt, ohne beruflich in diesem Wirtschaftszweig tätig zu sein. Die öffentliche Hand entsendet zwei Personen, darunter sind Vertreter des Bundesministeriums des Innern und des für Jugendfragen zuständigen Bundesministeriums, die Kultusministerien der Länder, die Obersten Landesbehörden, die evangelische und katholische Kirche sowie die israelische Religionsgemeinschaft und der Bundesjugendring.

Den Jugendentscheid schreibt der Jugendschutzsachverständige der jeweils Obersten Landesjugendbehörde. Vorsitzender im Jugendprüfungsausschuß ist der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Das Prüfverfahren wird durch die FSK-Grundsätze geregelt. Grundlage der Prüfung ist das Jugendschutzgesetz.

Es gibt 5 Alterskennzeichnungen: freigegeben ohne Altersbeschränkung, freigegeben ab 6 Jahren, freigegeben ab 12 Jahren, freigegeben ab 16 Jahren, nicht freigegeben unter 18 Jahren.

Eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes wurde 1985 vorgenommen. Seit dieser Zeit gilt eine entsprechende Regelung der Alterskennzeichnungen auch für Videofilme, die bis 1985 ungeprüft auf den Markt kommen konnten. Vergleichbare Bildträger, wie z.B. Filme auf Laser-Disc, CD-I oder CD-Rom. fallen ebenfalls unter diese Kennzeichungspflicht.
Grundsätzlich ist die Anwesenheit bei öffentlichen Filmvorführungen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet.

Für Erwachsene gilt keine Beschränkung. Sollen Kinder und Jugendliche Zugang zu öffentlichen Filmveranstaltungen haben, so müssen die Filme von den Obersten Landesbehörden zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sein. Bei Kindern unter 6 Jahren ist die Anwesenheit von Erziehungsberechtigten erforderlich. Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor ihnen freigegeben werden.

Die Prüferinnen und Prüfer der Filmwirtschaft und der öffentlichen Hand werden jeweils für eine Woche zur Prüfung in die FSK berufen. Die 7 Personen haben die Aufgabe, jeden Film auf seine mögliche Wirkung auf Kinder und Jugendliche hin zu prüfen. Der Jugendschutzsachverständige, der direkt von seiner zuständigen Obersten Landesjugendbehörde benannt wird, wechselt im wöchentlichen Rhythmus von Bundesland zu Bundesland. Er/sie hat die Aufgabe, zu jedem Spielfilm einen schriftlichen Jugendentscheid zu verfassen. Nach der Diskussion erfolgt die Abstimmung, wobei die einfache Mehrheit ausreichend ist.

Jeder Arbeitsausschuß prüft pro Tag mindestens 3 Spielfilme und dies in zwei bis drei Prüfungsausschüssen. Pro Jahr kommen ca. 300 Kinospielfilme auf den deutschen Markt und ca. 600 bis 700 Videofilme. Das sind ca. 95% aller auf dem deutschen Markt erscheinenden neuen Filme.

Gegen Ergebnisse des Arbeitsausschusses können Berufungsinstanzen sowohl von der überstimmten Minderheit im Arbeitsausschuß als auch von der antragstellenden Firma einberufen werden. Jedes Bundesland hat durch seine Obersten Landesjugendbehörden nochmals die Möglichkeit, gegen eine Jugendfreigabe Berufung einzulegen. Das gleiche Recht haben die Spitzenverbände der Film- und Videowirtschaft. Dies ist allerdings die letzte Berufungsinstanz.

Die federführende Stelle für den Jugendmedienschutz in Deutschland liegt beim Ministerium für Kultur, Jugend. Familie und Frauen in Rheinland-Pfalz.

Ausgangspunkt der Arbeit in den Ausschüssen ist die Überlegung, wie welche Medien warum aufweiche Jugendlichen wirken. Medien sind keine schlichten Wirkungsfaktoren im Sinne einer Ursache/Wirkungsreaktion, die audiovisuellen Medien sind vielmehr ein nicht mehr wegzudenkender Sozialisationsfaktor. In den drei Räumen kindlicher und jugendlicher Sozialisation Familie, Schule und Freundeskreis spielen sie eine zunehmend wichtigere Rolle. Dabei ist Sehen niemals eine passive Tätigkeit, sondern erfordert oder bewirkt immer eine geistig-aktive Auseinandersetzung, die sich auf Verhalten und Einstellungen auswirken kann.

Die Kennzeichnung eines Filmes mit dem Kennzeichen "nicht freigegeben unter 18 Jahren" bedeutet, daß er für Jugendliche beeinträchtigende Elemente enthält oder seine Gesamtwirkung beeinträchtigend ist, bedeutet gleichzeitig aber auch, daß dieser Film mit den Grundsätzen der FSK § 2 in Übereinstimmung steht. Ein Nichtvorschlagen eines Filmes der Filmwirtschaftsvertreter zur Kennzeichnung bedeutet kein Aufführungsverbot dieses Filmes. Er darf lediglich nicht mit dem fälschungssicheren Kennzeichen ausgestattet werden. Sowohl die Film- als auch die Videowirtschaft legen allerdings Wert auf die FSK-Kennzeichnung. Hierdurch ist ein subjektiver Rechtsschutz gewährleistet.

Die Anfänge der FSK

Neben den Auswirkungen der FSK-Kennzeichnungen auf den Kino- und Videomarkt ist noch ein weiterer wesentlicher Punkt in der Arbeit der FSK hinzuzufügen. Im August 1991 wurde von den Ministerpräsidenten der Länder der novellierte Rundfunkstaatsvertrag unterzeichnet, in dem im § 3 auch der Jugendschutz im privaten Fernsehen geregelt wurde. Die FSK-Freigaben "freigegeben ab 16 Jahren" und "nicht freigegeben unter 18 Jahren" wurden an Sendezeiten gekoppelt. Ein Film, der das Kennzeichen "nicht freigegeben unter 18 Jahren" trägt, darf im Fernsehen erst nach 23 Uhr bis 6 Uhr morgens ausgestrahlt werden; ist der Film ab 16 Jahren freigegeben, so darf er erst nach 22 Uhr bis 6 Uhr morgens gesendet werden. Filme, die "ohne Altersbeschränkung" und ab 6 Jahren freigegeben sind, haben keine Zeitgrenzen im Fernsehen. Am 1. August 1994 wurde die Freigabe "ab 12 Jahren" dahingehend modifiziert, daß bei Filmen, die für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen ist. Die Orientierung an diesen Sendezeiten obliegt natürlich der elterlichen Obhut.
(Folker Hönge)

Adresse: (aus 1995 !!)
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Kreuzberger Ring 56, D-65205 Wiesbaden, Tel: 0611/77 89 1-0, Fax: 0611/77 89 1-39
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