Die Filmbürgschaften der Bundesrepublik der Jahre 1950-1955
Hier wird in 1989 ein heikles Thema nochmal revue passieren lassen, das damals viel Staub aufgewirbelt hatte. Die grosse Frage, die sich auftat, hatte man in der Adenauer Zeit immer noch nichts aus den Zeiten von Göbbels und der Reichsfilmkammer gelernt ? Wurden die Bundesbürgschaften dazu verwendet, Adenauers Politik zu machen oder den Menschen eine heile Welt-Kultur der CDU überzustülpen oder eine neue Klientel heranzuziehen. Der Autor Jürgen Berger geht in 1989 rückblickend erfreulich kritisch an dieses Thema ran.
Insgesamt gab es zwei solcher Bürgschaftsperioden mit sehr unterschiedlichen Erfolgen oder Wirkungen. In dem kritisch satirischen Buch von Will Tremper lesen Sie mehr über die damaligen Fimschaffenden und deren Probleme - und vor allem über die Hintergründe der Macht der FIlm-Verleiher. Auch bei Artur Brauner steht eine Menge über die Erpressungsmethoden der Filmverleiher von damals.
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Die Filmbürgschaften des Bundes 1950-1955
Bürgen heißt zahlen - und gerüchteweise auch "zensieren"
von Jürgen Berger in 1989.
Das Thema „Bundesbürgschaften für Filme" weckt alle gängigen Vorurteile, die mit staatlicher Subventionierung der Filmwirtschaft verbunden sind (die Charakterisierung jener Förderungsmaßnahmen als „Subventionierung" wurde von deren Initiatoren natürlich mit allem Nachdruck verneint), es tauchen Begriffe auf wie Millionenverluste, Eingriffe in die künstlerische Freiheit, Zensurmaßnahmen, Staatsfilm.
Die Überprüfung des Quellenmaterials1 bringt dann auch wie nicht anders zu erwarten das „banale" Resultat: natürlich gab es Millionenverluste, natürlich wurde in die künstlerische Freiheit eingegriffen, natürlich wurde zensiert und natürlich ist ein „Staatsfilm" daraus geworden, allerdings nicht im Sinne der vielen Bundesbürgschafts-Kritiker, sondern als Ausdruck der Mentalität der Keine-Experimente-Gesellschaft.
Beide Bundesbürgschaftsaktionen (Dauer der ersten vom Frühjahr 1950 bis Sommer 1953, Dauer der zweiten von 1953 bis Ende 1955), waren sowohl wirtschaftlich als auch politisch begründet.
Gedacht als kurzfristige Finanzierungshilfe
Die wirtschaftliche Maßnahme bestand in der kurzfristigen Finanzierungshilfe für die deutsche Filmwirtschaft, deren langfristige Auswirkungen ein Konzentrationsprozeß aller in der Filmproduktion beschäftigten Arbeitsbereiche nach sich ziehen sollte. Damit wollte man auch die von den Alliierten vorgesehene (und angeordnete) Entflechtung des reichseigenen Filmvermögens der ehemaligen Ufa umgehen.
Bei Kriegsende gelangten die Betriebsanlagen des Ufi-Konzerns, sofern sie nicht zerstört waren, in alliierten Besitz; die Produktionsanlagen in Babelsberg, Johannistal und Köpenick - und damit der größte Teil des Ufa-Vermögens - gerieten unter den Einfluß der sowjetischen Besatzungsmacht, die Betriebsanlagen in Tempelhof, Spandau, München und die westdeutschen Ufa-Kinos fielen an die Amerikaner.
Die Filmpolitik der Westmächte bestand in der „Atomisierung" der vorgefundenen Strukturen der Filmwirtschaft. Sie sah die Entflechtung und Liquidation des Ufi-Vermögens vor und verbot jede vertikale Konzentration der Filmindustrie (kein Besitz von Ateliers, Verleih und Filmtheater in einer Hand).
Filmproduktion und -vertrieb sollten sich ohne staatliche Beeinflussung in freiem Wettbewerb entwickeln, wobei die voraussichtlichen Millionen aus der Ufi-Liquidierung der gesamten Filmwirtschaft zugute kommen sollten.
40 Produktionsgesellschaften erhielten überhaupt Lizenzen
Über 40 Produktionsgesellschaften und eine noch größere Zahl von Verleihfirmen erhielten eine Lizenz für die Aufnahme des Filmgeschäfts. Diese Zersplitterung ermöglichte vor allem ausländischen Verleihfirmen den Zugang zum deutschen Filmmarkt.
In den Westzonen setzten die Besatzungsmächte deutsche Treuhänder ein, die mit den Kinos, den Ateliers und den Filmen der alten Ufa zu arbeiten begannen.
Die deutschen Verleiher konnten nur in geringem Maße auf neuproduzierte deutsche Filme zurückgreifen, ihre Haupteinnahmequelle war der Verleih von alten Ufa-Filmen und von ausländischen Spielfilmen.
Die „Lex Ufa" der Alliierten = Entflechtung des Monopols
Die Entflechtung des reichseigenen Filmvermögens nach den Vorstellungen der Besatzungsmächte wurde nicht (nie) durchgeführt. Nach außen wurde zwar der „Lex Ufa" der Alliierten vom 7.9.1949 (Entflechtung innerhalb 18 Monaten, keine vertikal durchorganisierten Unternehmen) mit dem „Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens" vom 5.6.1953 von Seiten der Bundesregierung zugestimmt.
Doch intern war man sich aber längst darüber einig, „gesunde Produktionszentren durch die Errichtung weniger großer, voll ausgestatteter, vertikal durchorganisierter 'Kerngesellschaften' zugleich als Rückhalt für die vielen, wegen ihrer Zersplitterung nicht lebensfähigen Einzelunternehmen in Produktion und Verleih" zu schaffen.
- Anmerkung : Deutschland war in den 12 Jahren des 3.Reiches nach Hollwood das Land mit der 2.größten Filmproduktion auf der ganzen Welt. Und daran wollten die damaligen - (um 1950 wieder "aufgetauchten" Vorkriegs-) Manager der alten reichsdeutschen Filmindustrie wieder anknüpfen.
Der Wunsch nach einer neuen Ufa, einem kapitalkräftigen, regierungsnahen Filmkonzern spukte in vielen Köpfen der (Anmerkung : Adenauerschen) Regierungsbürokratie herum.
Vor diesem Hintergrund sind die beiden Bürgschaftsaktionen des Bundes zu sehen: Sie dienten nicht nur der kurzfristigen Ankurbelung der nationalen Filmproduktion, sondern halfen gleichzeitig, die noch vorhandenen filmproduktionstechnischen Betriebsanlagen der Ufa am Leben zu erhalten.
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Die erste Bürgschaftsaktion in 1950 und dazu ein Gremium
Die Finanzierungshilfe, die der Bund für die deutsche Filmproduktion bereitstellte, bestand in einer Bürgschaftszusage für das Haushaltsjahr 1950/51, abgelöst durch eine formelle Bürgschaftsermächtigung im „Gesetz über Sicherheitsleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft" vom 21. Juni 1951. Ein Bürgschaftsbetrag für Filmkredite in Höhe von 20 Millionen DM wurde bereitgestellt.
Für die Vergabe der Bürgschaften wurde ein interministerieller Bürgschaft- Ausschuß für die deutsche Filmproduktion gebildet, zusammengesetzt aus Vertretern des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Vertretern des Finanz- und Innenministeriums.
Dieser Ausschuß stellte die „Verfahrensvorschriften und Bedingungen bei Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaft des Bundes für Filmproduktionskredite" vom 28. Juni 1950 auf. Vom 31. Juli 1950 bis zum Beginn der zweiten Bürgschaftsaktion im Herbst 1953 tagte der Bürgschaftsausschuß mehr als 50 mal. Alle Entscheidungen über die Gewähr oder Ablehnung von Bürgschaften lagen in den Händen dieses Gremiums.
Die "Deutsche Revisions- und Treuhand- Aktiengesellschaft"
Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur technischen Durchführung der Bürgschaftsaktion bediente sich der Ausschuß der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft, die bereits von 1933 bis 1937 für die Reichskreditgesellschaft die Produktionsüberwachung, Rechteüberprüfung und Kontrolle der Einspielergebnisse der deutschen Filmproduktion durchgeführt hatte.
Die entscheidende Funktion hatte hier Dr. Robert Liebig, der schon 1935-37 bei der Treuhand als Abteilungsleiter für diese Arbeit zuständig gewesen war. Auch für die zweite Bürgschaftsaktion blieb Liebig Geschäftsführer der Bürgschaftsgesellschaft für Filmkredite.
Bei der geschäftsführenden Stelle wurde ein Beirat gebildet, deren Mitglieder vom Bürgschaftsausschuß im Einvernehmen mit dem Bundestagsausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films berufen wurden. Von den sechs Mitgliedern waren drei Parlamentarier, einer Vertreter der Ständigen Konferenz beim Bundesrat, eine Person vertrat die Filmwirtschaft, und ein Sachverständiger war Journalist.
Der Beirat sollte „seine Meinung dahingehend abgeben, ob das jeweils anstehende Filmvorhaben die Aussicht bietet, daß die Herstellungskosten eingespielt werden."
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Die damaligen Kosten und Risiken
Die Herstellungskosten deutscher Filme lagen zu Beginn der fünfziger Jahre durchschnittlich bei 700.000 - 900.000,-DM für Schwarzweiß- und bei 1,0-1,4 Millionen DM für Farbfilme.
Eine Kinokarte kostete nach Abzug der Vergnügungssteuer, die bei der Gemeinde verblieb, knapp 1,- DM. Um seine Produktionskosten zu decken, mußte ein deutscher Film mehr als die vierfachen Herstellungskosten an der Kinokasse einspielen. Ein 800.000,- DM teurer Spielfilm brauchte weit über drei Millionen Besucher. Deutsche Filme waren im Durchschnitt besser besucht als ausländische. Die ersten 50% der Kosten eines deutschen Films waren daher für die Geldgeber risikolos. Die zweiten 50% wurden häufig bis zur Hälfte von Lieferanten (Ateliers, Rohfilmfabrik, Kopierwerk) durch Stundung der Forderung übernommen. Die Sicherung der verbleibenden 25-30% der Produktionskosten war das Problem.
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- Anmerkung : Hier verweisen wir auf die 5 Zeitungsartikel in der Zeitschrift "WELT" von 1966. Will Tremper beschreibt die "Erfahrungen in einer verrotteten Industrie", sowie seine Biografie "Große Klappe", mit denen er sich in dieser mafiösen Film-Welt sehr unbeliebt gemacht hatte.
Auch der Produzent Artur Brauner hatte in seinem Buch nichts ausgelassen, was diese mafiösen Strukturen skizzierte.
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Die (damaligen) Vergabebedingungen für eine Förderung
Um den Produzenten überhaupt die Herstellung von Filmen zu ermöglichen, übernahm die Bundesregierung nun Ausfallbürgschaften, die „das Risiko der letzten 35% der tatsächlichen Herstellungskosten, höchstens jedoch 35% der vorkalkulierten Herstellungskosten des betreffenden Films, decken sollen."
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Anträge konnten nur Produzenten stellen.
Diese mußten sich am Risiko der Produktion beteiligen, indem sie einen letztrangigen „Selbstbehalt", der 20% der Herstellungskosten betrug, eingingen.
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Ein Rechenbeispiel:
Die Produktion eines Films kostet 1.000.000,- DM. 20% Eigenfinanzierung (Selbstbehalt) des Produzenten werden abgerechnet, ergibt 800.000,-DM. Der Bund übernimmt für 280.000,- DM, das sind 35% von 800.000,- DM, eine Bürgschaft. Spielt der Film weniger als 520.000,- DM ein (800.000,- minus 280.000,-DM), hat der Bund die Bürgschaft in voller Höhe gegenüber den Gläubigerbanken zu zahlen. Mehreinnahmen verringern entsprechend die Bürgschaftsschuld.
Risikoausgleich über einen sogenannten Staffelausgleich
Es bestand auch die Möglichkeit, mehrere Filme eines Produzenten in Gewinn- und Verlustrechnung zu bringen, den sogenannten Staffelausgleich, wodurch der Selbstbehalt des Produzenten entfiel. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch während der Laufzeit der ersten Bürgschaftsaktion kaum Gebrauch gemacht.
Als Selbstbehalt des Produzenten genügte der Nachweis der letztrangigen Kreditzusage eines Gläubigers (z.B. Gagenforderungen, Stundung der Kopierwerks- und Atelierkosten) oder die Anrechnung von 7,5% des Herstellungspreises eines Films, die dem Produzenten zur Abgeltung seiner allgemeinen Geschäftsunkosten zustanden.
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Jetzt kam die "Gretchen-Frage" .......
Wie mußte ein Filmproduzent vorgehen, um eine Bundesbürgschaft zu erhalten? Was hatte er zu erwarten?
Nach genauer Lektüre der „Verfahrensvorschriften und Bedingungen" beantragte er für sein Filmvorhaben die Ausfallbürgschaft des Bundes. Er fügte bei: ein endgültiges Drehbuch, eine kurzgefaßte Inhaltsangabe, einen Drehplan, einen Kostenvoranschlag, einen Verleihvertrag, Finanzierungszusagen und Sachkreditzusagen, Nachweis über Eigenkapital, einen beglaubigten Handelsregisterauszug, eine Bilanz seiner Firma und einen Vordruck zur Anerkennung der „Verfahrensvorschriften und Bedingungen bei Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaft", unterschrieben vom Produzenten, dem Verleiher, den Geldkreditgebern und den Sachkreditgebern. 1000,- DM Prüfungsgebühr hatte er bereits überwiesen.
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Das Kleingedruckte bzw. die Nebenbedingungen
Mit seinem Antrag erkannte er die Bürgschaftsbedingungen an : seinen Spielfilm durfte er nur in einem am 1. April 1950 schon vorhandenen Spielfilmatelier drehen; nach einer positiven Entscheidung hatte er die endgültigen Verträge vorzulegen (Verleih, Kopieranstalt, Rechte, technischer und künstlerischer Stab); er hatte die Urheberrechte, die Eigentumsrechte an Negativ und Kopien sowie seine Rechte aus Verleih-, Vertriebs- und Versicherungsverträgen an den Treuhänder abgetreten; er willigte in eine stille Zession sämtlicher Rechte und Ansprüche aus den abzuschließenden Theaterverträgen an den Treuhänder durch den Verleih ein; sein Kostenvoranschlag war bindend; 1% der Herstellungskosten des Filmes entfielen für die Treuhandgebühr, sie waren während der Produktion zu entrichten.
- Anmerkung : Der Antragsteller musste also sämtliche Betriebsgeheimnisse für des geplante "Projekt" darlegen, dazu sämtliche Rechte am geistigen Eigentum vorab schonmal übertragen und wußte dabei nicht, ob die vielleicht doch mal in die falschen Hände (eines Konkurrenten) kommen könnten. Eine Verschwiegenheits-Verpflichtung seitens dieser Behörde gab es offensichtlich nicht.
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Die (ideelle) Prüfung auf "Aussicht auf Rentabilität"
Die Deutsche Revisions- und Treuhand AG hatte nun zu prüfen, „ob das Filmvorhaben Aussicht auf Rentabilität bietet. (...) Der Treuhänder hat bei diesen Entscheidungen ausschließlich wirtschaftliche, nicht aber kulturelle oder künstlerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen." Eine augenwischerische Prämisse. Hinter jeder „wirtschaftlichen Entscheidung" steht auch eine politische - das ist nicht gerade verwunderlich, denn wer Geld ausgibt, will auch wissen wofür.
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Das Räderwerk der Begutachtungen (in der Behörde)
Bevor der interministerielle Ausschuß einen Bürgschaftsantrag positiv oder negativ beschied, durchliefen die eingereichten Unterlagen für ein Filmprojekt verschiedene Begutachtungen.
Die Mitglieder des Beirats, als Sachverständigengremium, beurteilten das Drehbuch nicht nur nach dramaturgischen Gesichtspunkten, sondern wiesen auch auf sittlich oder religiös bedenkliche Stellen hin.
Auch wenn in die „Verfahrensvorschriften" nicht ausdrücklich aufgenommen, zog man dennoch die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft aufgestellten Grundsätze zur Prüfung von Filmvorhaben zu Rate. Die Beiratsmitglieder gaben Urteile über die Besetzung und den Regisseur ab.
Änderungswünsche - die meisten Drehbücher wurden zur „Überarbeitung" zurückgegeben - oder die Ablehnung eines Projekts wurden in individuellen Gutachten ausgesprochen. Ein direkter Kontakt zwischen Gutachtern und dem Produzenten, als dem Einreicher des Drehbuchs, bestand nicht. Er lief ausschließlich über die Mitarbeiter der Treuhand, die auch die finanzielle Seite der Produktion prüften.
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Die "Mitarbeiter" der Treuhand
Ulrich Mohrbutter war ab 15.7.1950 Produktionsleiter der Treuhand und blieb es auch für die zweite Bürgschaftsaktion bei der Bürgschaftsgesellschaft. Seine Aufgabe bestand in der kaufmännischen Vorprüfung der Filmvorhaben.
Eingriffe in die Kalkulation des Produzenten waren bindend. Wurden die Herstellungskosten gekürzt, dienten ausschließlich diese gekürzten Ausgaben als Grundlage der Bürgschaftsberechnungen.
In Köhler-Helfrich, dem ehemaligen Intendanten des Staatstheaters Wiesbaden und (ab 16.7.1951) in Dr. Gerhard Born, einem ehemaligen Mitarbeiter der UFA, besaß die Treuhand eigene Dramaturgen zur Beurteilung der eingereichten Drehbücher.
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Dann kam die Rechtsabteilung - dann der Entscheid ....
Die Rechtsabteilung der Treuhand überprüfte alle vorgelegten Verträge vom Erwerb der Urheberrechte an Stoff und Drehbuch bis hin zu den Musikrechten. Besonderes Augenmerk galt den Verleihverträgen. In den „Verfahrensvorschriften" war eine Verleihprovision von 25% als oberste Grenze vorgesehen.
Die Urteile des Beirats und der verschiedenen Abteilungen der Treuhand dienten Dr. Robert Liebig zum Vortrag vor dem eigentlichen Beschlußgremium, dem interministeriellen Ausschuß. Hier fielen die in den Abteilungen längst schon vorbereiteten "politischen" Urteile, zumeist ausgesprochen als „wirtschaftliche" Entscheidungen. Ein ablehnender Bescheid wurde nicht begründet.
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- Anmerkung : Bei Ablehnung des Antrags waren die 1.000 DM Prüfungs-"Gebühr" weg .... und damals nach der Währungsreform waren DM 1.000 noch richtig viel Geld.
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War eine Bürgschaft genehmigt worden ........
..... oblag der Treuhand die Produktionsüberwachung. Die Kontrollen gingen soweit, daß Mitarbeiter in den Studios den Produktionsfortgang kontrollierten. Kredite wurden je nach Bedarf auf ein Anderkonto des Produktionsüberwachers eingezahlt, über das der Produzent nur gemeinsam mit der Treuhand je nach Fortschritt der Produktion verfügen konnte - eine Maßnahme, die von Vertretern der Filmproduzenten vor dem interministeriellen Ausschuß heftig angegriffen wurde.
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Das mit den wirtschaftlichen Entscheidungen war eine Farce
Die positiven Entscheidungen des Bürgschaftsausschusses waren zumeist mit Auflagen an den Produzenten verbunden, die in den wenigsten Fällen als rein wirtschaftliche Maßnahmen zu interpretieren waren, zumal in den „Verfahrensvorschriften" vom Juni 1950 eindeutig festgelegt war, daß für einen Filmstoff, „der geeignet ist, die bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung verächtlich zu machen, das Zusammenleben der Völker zu stören oder bestimmte Bevölkerungsgruppen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen", keine Bürgschaft übernommen wird.
Während der Laufzeit der ersten Bürgschaftsaktion wurden bis Ende 1953 Bürgschaften für 82 Filme zugesagt (siehe Anlage am Ende). Bei 44 Filmvorhaben lehnte man Bürgschaftsübernahmen ab. Die Titel verbürgter Filme wurden vertraulich behandelt. Eine Veröffentlichung blieb (danmals) untersagt.
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Wie wurde nun von seiten des Bürgschaftsausschusses Einfluß auf das eingereichte Filmprojekt genommen?
Die ersten Sitzungen des interministeriellen Ausschusses im Juli/August 1950 beschäftigten sich neben Verfahrensfragen hauptsächlich mit der Reduzierung der Herstellungskosten eingereichter Filme insbesondere mit den nach Ausschuß-Meinung überhöhten Gagen.
- Anmerkung : Damit war das Engagieren von guten und bekannten Schauspielern ausgehebelt und die Qualiät eines noch so guten Drehbuches bereits kontakariert.
Intern wurden Höchstgagen von 40.000,- DM für Stars, 30.000,- DM für Regisseure und 30.000,- DM für Autoren als Richtschnur festgelegt, und die Kostenvoranschläge der Filmprojekte entsprechend gekürzt. Für diese reduzierten Herstellungskosten wurde dann die Bürgschaft übernommen.
Der Bürgschaftsausschuß konnte bestimmen, welchem Verleih die Auswertung eines Filmes übertragen wurde: so geschehen bei "Schuld ohne Sühne" und "Sündige Grenze".
Schauspieler, Regisseure oder Mitarbeiter des technischen Stabes wurden bindend vorgeschrieben: Für "Das kann jedem passieren" sollte die Bürgerschaftsübernahme nur erfolgen, wenn Heinz Rühmann die Hauptrolle übernahm; für das Filmvorhaben "Königin einer Nacht" wurden die Regisseure Hoffmann, Schünzel, Deppe sowie zusätzlich noch Cziffra, Bolvary und Tourjansky zur Bedingung gemacht.
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Die Risiko-Verknüfung über Staffeln
Es wurde verlangt, daß bestimmte Filme mit anderen bundesverbürgten Filmen zu einer sogenannten Staffel zusammengeschlossen wurden, innerhalb derer Gewinne und Verluste der Filme sich gegenseitig aufrechneten: geschehen bei "Heidelberger Romanze", "Klettermaxe" oder "Das letzte Rezept".
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Der absolut makabre Eingriff in den Film an sich
Der Bürgschaftsausschuß behielt sich das Recht vor, den fertiggestellten Film durch Schnitte zu (ver)ändern, um „mögliche politische Spitzen herausnehmen zu können", wie bei "Die Diebin von Bagdad" oder bei "Fritz und Friederike", um einer Herabsetzung des Militärs entgegenzuwirken.
Über "Die Frauen des Herrn S." entschied der interministerielle Ausschuß: „Den Bedenken des Beirats, der Film könne die Demokratie verächtlich machen, soll insofern Rechnung getragen werden, als dem Produzenten zur Auflage gemacht wird, den fertigen Film dem Bürgschaftsausschuß vor der Uraufführung vorzuführen und den Film insoweit zu ändern, als er nach Ansicht des Bürgschaftsausschusses geeignet ist, die bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung verächtlich zu machen."
In seiner 17. Sitzung wurde nochmals ausdrücklich festgestellt, daß Schnitte und Änderungen an einem Film, die der Bürgschaftsausschuß vornimmt, endgültig sind. Eine Einspruchsmöglichkeit, wie bei Entscheidungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, war nicht möglich.
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Wenn das keine politische Einflußnahme war ....
Die eingereichten Drehbücher entsprachen in vielen Fällen nicht den Vorstellungen des Beirates und der Sachverständigen der Treuhand, wodurch der Bürgschaftsausschuß, der keine eigene Drehbuchbeurteilung abgab, einige Manuskripte zur „Überarbeitung" und Änderung an den Produzenten zurückgab.
Für "Die verschleierte Maja" mußte ein neues Drehbuch erstellt werden, für die "Sündige Grenze" empfahl der Beirat, außer dem Titel auch mehrere Drehbuchpassagen zu ändern. Die Entscheidung über "Toxi, Herz der Welt", "Fritz und Friederike", "Gift im Zoo", "Drei Tage Angst", "Zwei Menschen" wurde jeweils zurückgestellt, damit das Drehbuch überarbeitet werden konnte.
Für "Den Tag vor der Hochzeit" der Filmaufbau, eingereicht unter dem Titel „Der Präsident kommt", wurden Streichungen von Szenen verlangt, das Wort „Bundespräsident" durfte nicht fallen.
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Ein interministerielles Kompetenz-Gerangel begann
Innerhalb des Bürgschaftsausschusses fühlte sich das Bundesinnenministerium für die verfassungsschutzmäßige Überprüfung der bei der Produktion beteiligten Personen zuständig. Bei einer Besprechung am 25.4.1951 auf Staatssekretärsebene und am 23.8.1951 auf Ministerebene war dem Bundesinnenminister zusätzlich das politische Vetorecht gegen die Übernahme von Filmbürgschaften eingeräumt worden.
Die „Verfahrensvorschriften und Bedingungen" sollten dahingehend geändert werden, daß eine Bürgschaft nur noch gegeben würde, wenn der Filmproduzent und Personen in verantwortlicher Stellung (Stars, Techniker) sowie die Eigentümer der Studios und anderer Filmproduktionsunternehmen „die freiheitliche demokratische Staatsform der Bundesrepublik bejahen".
Gegen die vom Bundesinnenministerium vorgeschlagenen Änderungen der Vorschriften wehrten sich das Wirtschaftsministerium und der Bundestagsausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films auf das heftigste.
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Marika Rökk war im Wirtschaftsministerium nicht gern gelitten
Dem Widerspruch des Wirtschaftsministeriums war vorausgegangen, daß das Innenministerium auf der 22. Sitzung des interministeriellen Ausschusses am 2.10.1951 das Filmvorhaben "Die Czardasfürstin" der Jungen Film-Union abgelehnt hatte, da gegen die Schauspielerin Marika Rökk und ihren Ehemann Regisseur Georg Jacoby politische Bedenken bestünden.
Beide hatten an dem DEFA-Film Kinder der Donau mitgewirkt. Auf der gleichen Sitzung legte der Vertreter des Innenministeriums sein Veto gegen das Filmvorhaben "Gift im Zoo" ein, für das Wolfgang Staudte, der ebenfalls bei der DEFA tätig war, Regie führen sollte.
Walter Koppel war des Kommunismus verdächtig
Der Vertreter des Innenministeriums lehnte auch "Engel im Abendkleid" der Real-Film Walter Koppel ab, da Koppel als ehemaliges KPD- und WN-Mitglied des Kommunismus verdächtigt wurde und Angestellte seines Studios (Chefdramaturg, Regisseure, sein Personalchef) in der DDR tätig waren. Koppels Film wurde nicht verbürgt.
Die Czardasfürstin erhielt, „nachdem Marika Rökk und Georg Jacoby gewisse uns inhaltlich nicht bekannte Erklärungen unterschrieben haben" (die Aussage eines Beamten des Wirtschaftsministeriums), eine Bürgschaftszusage.
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Ein anderer Regisseur muß her ...
Der Produzent von "Gift im Zoo" hatte bereits am 21.9.1951 eine Bürgschaftzusage erhalten, mit der Auflage, Wolfgang Staudte mit der Regie (!) zu beauftragen. Das Bundesinnenministerium war bereit, sein Veto zurückzuziehen, wenn Staudte sich verpflichtete, künftig keine Filme mehr bei der DEFA zu drehen. Staudte lehnte eine solche Zusage ab, da er Vergeltungsmaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht gegen seine in Leipzig lebenden Eltern fürchten mußte. "Gift im Zoo" wurde erst verbürgt, nachdem der Produzent einen anderen Regisseur benannte.
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44 Anträge hat der Bürgschaftsausschuß abgelehnt
Abgelehnt hat der Bürgschaftsausschuß 44 Filme. Die meisten davon, weil sich der Beirat negativ über das Projekt äußerte („Stoff zu schwach", „zu durchschnittlich"), oder weil die Treuhand das Projekt wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit ablehnte („der Film wird nicht das erhoffte Einspielergebnis haben", ein Verdikt, dem auch der Lorre-Film "Der Verlorene" zum Opfer fiel, oder aber weil es Bedenken gegen die finanzielle Situation des Produzenten und seiner Firma gab („bei der Schwäche des Produzenten, des Buches und des damaligen Aka-Filmverleihs, der unzureichend nachgewiesenen Finanzierung und des unzureichenden Kostenvoranschlags (hielten wir es) im Sinne des Produzenten für das Richtige, wenn er von der Weiterverfolgung seines Vorhabens in dieser Form Abstand nehmen würde").
Einige Filme konnten wegen Terminüberschreitungen (bei der Antragstellung oder bei den Nachfragen) nicht verbürgt werden, andere erhielten keine Bürgschaft, da bei Behandlung des Antrags der Film bereits in den Kinos lief (Verfahrensfehler).
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Diese hier wurden ohne Bundesbürgschaft realisiert
Nur wenige abgelehnte Projekte konnten ohne Bundesbürgschaft realisiert werden, zu sehr waren die Produzenten auf diese Staatshilfe angewiesen. Ausnahmen waren "Der Verlorene", "Ein Herz spielt falsch", "Engel im Abendkleid".
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Das ganze Dilemma des Bürgschaftsausschußes
Die Diskussion über das Filmvorhaben „Dawai-Dawai", eines Kriegsgefangenen- und Heimkehrer-Film, macht das ganze Dilemma, in dem sich der Bürgschaftsausschuß befand, deutlich.
Der Beirat hatte der Gewährung einer Bundesbürgschaft zugestimmt, jedoch unter der Voraussetzung, daß wegen Unerfahrenheit des Produzenten eine verstärkte Kontrolle und Aufsicht durch die Treuhand zu gewährleisten sei.
Als Sicherheitsmaßnahme sei ein Koproduzent hinzuzuziehen; der wirtschaftliche Erfolg des Films sei hinten anzustellen („Hauptakzent bei der Verwirklichung (soll) auf das Dokumentarische gelegt werden"); dramaturgische Änderungen des Drehbuchs seien vorzunehmen.
(„Ohne den Ausgang auf ein Happy-End umzubiegen, soll doch in irgendeiner Form der Verteidigungswert der Freiheit im Ausklang zum Ausdruck gebracht werden"); und mit der Freiwilligen Selbstkontrolle und Vertretern aus Regierungs- und Parlamentskreisen wäre ein Gremium zu bilden, das „bei den Beratungen aufgekommene Bedenken über die möglichen politischen Auswirkungen zu zerstreuen" hülfe.
Am Ende - abgelehnt
Die Brisanz des Themas und der politische Druck der Kriegsheimkehrerverbände, die den Film unbedingt gedreht wissen wollten, ließen den Bürgschaftsausschuß wahre Eiertänze vollführen. Entscheidungshilfen wurden nicht nur von seiten der Freiwilligen Selbstkontrolle herbeigeholt, sondern auch von der Dienststelle Blank, dem Justizministerium, dem Auswärtigen Amt bis hin zu einem Gutachten des Produzenten Erich Pommer.
Da sich der Produzent verpflichten mußte, den fertigen Film dem Bürgschaftsausschuß, dem Beirat und einem aus politischen Stellen gebildeten Gremium vorzuführen, das aus politischen Gründen eine Änderung des Films verlangen oder sogar seine Aufführung verbieten konnte, entschloß sich der Bürgschaftsausschuß „wegen des bei einem solchen Aufführungsverbot zu erwartenden Totalverlustes" die Bürgschaft für das Vorhaben nicht zu übernehmen.
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Politische Gründe kontra wirtschaftliche Gründe
Die Argumentation ist abenteuerlich: weil aus politischen Gründen ein verbürgter Film mit einem Aufführungsverbot (= keine Einspielergebnisse) belegt werden könnte und damit die Bürgschaftsgesellschaft für den Schaden haften müßte, wird aus wirtschaftlichen (!) Gründen die Bürgschaft verweigert.
Während der Beratung über das Filmprojekt "Zwei Menschen", einem Film über Schuld und Sühne eines angehenden katholischen Priesters, bringt ein Vertreter des Wirtschaftsministeriums nochmals die „Schizophrenie" dieser Argumentation auf den Punkt:
- „Der Bürgschaftsausschuß (sei) grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, und die beantragten Filmvorhaben (beurteile) er lediglich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Aber auch bei dieser Art der Beurteilung müssen selbstverständlich die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle beachtet werden, vor allem die Frage, ob eventuell das religiöse Empfinden weiter Volkskreise verletzt wird. Wenn die Gefahr bestehe, daß die Selbstkontrolle ein Filmvorhaben ablehnt, müsse der Bürgschaftsausschuß aus wirtschaftlichen Gründen die Bürgschaft verweigern."
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Ein wackeliges Konstrukt voller Widersprüche
Das Konglomerat aus Bürgschaftsausschuß, Beirat und Deutscher Revisons- und Treuhand AG war ein Konstrukt voller Widersprüche.
Nach neun Monaten Bürgschaftsaktion beschrieb Dr. Liebig in einem Brief an das Wirtschaftministerium sehr realistisch die filmwirtschaftliche Situation in der Bundesrepublik: es gäbe zu viele kleine Firmen ohne Eigenkapital und zu wenig Firmen mit eigenen Studios, die gezwungen sind, „Filmvorhaben in Angriff zu nehmen, die vorerst noch etwas ausreifen sollen".
Firmenzusammenschlüsse hat es nicht gegeben. „Alles was in der Filmproduktion tätig ist, (...) ist wirtschaftlich gesehen jedoch außerordentlich schwach. (...) Trotz 80 Verleihfirmen gibt es nur wenige Verleihfirmen, die wirklich Spitzenleistungen hervorbringen."
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Hier die Argumente bezüglich Konsolidierung
Der Abschnitt „Reinigung von Produktion und Verleih von unerwünschten Elementen" soll ganz zitiert werden:
„Wir befinden uns auf diesem Gebiet gerade jetzt in einer allgemeinen Krise. Es besteht wahrscheinlich mehr die Gefahr, daß in diese Krisis erhaltenswerte Firmen hereingezogen werden, als die Gefahr, daß unerwünschte Firmen nicht zugrunde gehen.
Man wird also bei der Gewährung der Bürgschaften bewußt überlegen müssen, ob dieselben nicht in einzelnen Fällen zur Erhaltung von deren Existenz für das Weiterleben einer deutschen Filmproduktion notwendig ist.
Andererseits besteht, da zurzeit ein Film ohne Ausfallbürgschaft kaum finanziert werden kann, die Möglichkeit, ungeeigneten Produzenten und Verleihern ohne entsprechende Organisation keine Millionenwerte anvertrauen, und man kann auch Produzenten, die sich einmal als unzuverlässig erwiesen haben, nicht erneut Bürgschaften geben. Es wird sich so ganz von selbst eine Auslese anbahnen, die natürlich in späterer Zeit nicht zu einem numerus clausus führen darf."
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Am Ende versagte das Instrumentarium
Der Anspruch der ersten Bürgschaftsaktion war damit formuliert. Doch wenn es wirklich darum ging, den „Ausleseprozeß ungeeigneter Produzenten und Verleiher" in die Tat umzusetzen, versagte das Instrumentarium.
"Hilfe, ich bin unsichtbar" bekam eine Bundesbürgschaft, da andernfalls ein Konkurs der Jungen Film-Union zu befürchten war. "Die verschleierte Maja" wurde verbürgt, trotz Ablehnung des Beirats, da die Pontus Film von Fritz Kirchhoff sonst Konkurs angemeldet hätte. "Die Diebin von Bagdad", ebenfalls von der Pontus Film, erhielt trotz schwerster Bedenken die staatliche Unterstützung, da andernfalls das Studio Bendestorf gefährdet war.
Die Zahlungsschwierigkeiten der Allianz-Film, einem der größten Verleiher bundesverbürgter Filme, wurden offenbar, doch um große Verluste zu vermeiden, wurden noch größere Verluste zu einem späteren Zeitpunkt (siehe die zweite Bürgschaftsaktion) in Kauf genommen.
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22,127 Millionen DM Bürgschaften - 8,165 Millionen Verlust
Für die 82 Spielfilme der ersten Bürgschaftsaktion wurden vom interministeriellen Ausschuß 22,127 Millionen DM Bürgschaften übernommen, davon haben sich 13,962 Millionen DM an der Kinokasse wieder eingespielt. Die restlichen 8,165 Millionen DM mußte der Bund bezahlen.
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Die zweite Bürgschaftsaktion 1953-55
Die erste Bürgschaftsaktion des Bundes von 1950 bis 1953 in Verbindung mit den Filmausfallbürgschaften der Länder Bayern, Hessen, Berlin, Niedersachsen und Hamburg hatten zweifellos den volkswirtschaftlichen Erfolg, die bundesdeutsche Filmindustrie (Anmerkung : gerade mal so) am Leben zu erhalten.
Der Marktanteil deutscher Filme stieg 1953 auf 96 Filme, obwohl die Einfuhr ausländischer Filme aufgrund des GATT-Abkommens nicht kontingentiert war. Nicht gelungen war die gewünschte „vertikale" Gliederung der Filmindustrie durch Firmenzusammenschlüsse. Produzenten hatten kein Eigenkapital ansammeln können, und die Banken zögerten immer noch, für Produktionen Kredite zu gewähren.
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Der Versuch mit der "Filmbank"
Der Versuch, eine Filmbank zu gründen, die den nötigen Kapitalbedarf der deutschen Filmproduktion abdecken sollte, hatte keinen Erfolg, da die Ufi-Liquidationsmillionen nicht flossen, die unter anderem Kapitalgrundlage der neuen Filmbank werden sollten, zumal auch die Länder und die Organisationen der Filmwirtschaft nicht bereit waren, ihren Beitrag zur Filmbank zu leisten.
Das Zweite Gesetz zur Filmförderung 1953
Die öffentliche Finanzierungshilfe für die Filmwirtschaft wurde daraufhin durch eine zweite Bürgschaftsaktion fortgesetzt.
Am 9. Juni 1953 wurde das Zweite Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft erlassen. Da in dem Gesetz nicht von Film die Rede war, gab die Bundesregierung die Erklärung ab, daß von dem zusätzlich bewilligten Betrag 60 Millionen DM zur Gesundung der Filmwirtschaft verwendet werden würden.
Die Paragraphen der „Richtlinien für die Übernahme und Abwicklung von Bürgschaften für Filmkredite" trugen deutlich die Handschrift von Dr. Robert Liebig.
Hatte die erste Aktion durch Bürgschaftsübernahmen für einzelne Filme viele Miniaturbetriebe am Leben gehalten, die häufig nur einen Film pro Jahr produzierten, so sollte die zweite Bürgschaftsaktion starke Gruppierungen schaffen, die ganze Produktionsprogramme planen konnten. Dieser Prozeß sollte zu Auslese und Konzentration innerhalb der Filmwirtschaft führen.
„Gerade die nach 1945 eingetretene völlige „Atomisierung" der deutschen Filmwirtschaft war der Hauptgrund für die wirtschaftliche Schwächung dieses Industriezweiges. Nur durch eine gewisse Konzentration in horizontaler und vertikaler Richtung wird auf die Dauer eine finanzielle Gesundung erreicht werden können."
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Das Ziel der 2. Bürgschaftsaktion
Ziel der Bürgschaftsaktion war es, „durch Hebung der Wirtschaftlichkeit und durch Qualitätsverbesserung die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Filmproduktion zu steigern." Die beiden wichtigsten Änderungen gegenüber der ersten Bürgschaftsaktion bestanden darin, daß die neue Bürgschaftsgesellschaft für Filmkredite nur noch einhundertprozentige Bürgschaften vergab und daß nur noch Kredite zur Herstellung ganzer Filmstaffeln, in der Regel acht Filme, verbürgt wurden. Gewinne aus diesen Risikogemeinschaften flössen in den Staffelausgleich, denn in den Achterstaffeln hafteten die guten Filme mit ihren Gewinnen für die Verluste der schlechten.
Neu : Produzenten und Verleiher konnten beantragen
Beantragen konnten die Bürgschaften sowohl Produzenten als auch Verleiher. Die kleineren und mittleren Produktionsfirmen, die den größten Anteil der bundesdeutschen Filmproduktion ausmachten, konnten in der Regel nie mehr drei bis vier Filme pro Jahr vorbereiten. Die einzigen, die eine Staffel von acht Filmen realisieren konnten, waren die Verleiher.
Es waren ja gerade die Verleihfirmen - fast alle durch den Vertrieb ausländischer und alter deutscher Filme groß geworden -, die die Konzentrationswünsche der Initiatoren der zweiten Bürgschaftsaktion befriedigen sollten.
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Schon wieder eine absurde Situation
Wurde eine Verleih-Risiko-Gemeinschaft nun verbürgt, entstand die absurde Situation, daß der Filmgroßhändler die Produktionsmittel des Fabrikanten kreditiert bekam. Die Verbürgung von Verleihstaffeln brachte die Produzenten in eine eindeutige (und ausnutzbare) Abhängigkeit von den Wünschen der Verleiher.
„Die Einführung einer hundertprozentigen Verbürgung kann nur darauf hindeuten, daß das Bestreben vorliegt, den Produzenten als Unternehmer auszuschalten und in eine Abhängigkeit von der Bürgschaftsgesellschaft beziehungsweise dem Bund zu bringen, die die Produktion zu einem bloßen Vollzugsorgan des Bundes auf dem Gebiet der Filmherstellung macht."
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Die Verteilung von Gewinn und Bürgschaft
Spielte ein verbürgter Film mehr als die Herstellungskosten ein, kassierte der Verleiher als Bürgschaftsnehmer vom Überschuß 30 Prozent, der Produzent, der im Lohnverfahren für den finanzierenden Verleiher gearbeitet hatte, bekam nur zehn Prozent „Gewinnanteil".
Der Rest wurde für den Staffelausgleich verwendet. Wurde bei der ersten Bürgschaftsaktion dem Produzenten noch 7,5% Handlungskosten von den Herstellungskosten eines Filmes zuerkannt - dies war gleichsam das fest kalkulierbare „Gehalt" des Produzenten -, fiel der Prozentsatz bei der neuen Aktion auf 5%. Den Verleihern aber verbürgte der Bund die Vertriebsspesen weiterhin mit 25% der Herstellungskosten.
„Darin liegt für den Verleiher eine echte, hundertprozentig gesicherte Verdienstmöglichkeit, da eine gut eingespielte Verleih-Organisation nicht mehr als 17% Spesen benötigt."
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Die Aktion war auf 3 Jahre befristet
Die Bundesregierung befristete die neue Bürgschaftsaktion auf drei Jahre. „Um das angestrebte Ziel einer Privatisierung der Filmfinanzierung und ihrer Loslösung von der öffentlichen Hand leichter erreichen zu können, sollte die neue Bürgschaftsaktion in ein kommerzielles Gewand gekleidet werden."
Am 1. August 1953 wurde dazu in Frankfurt die Bürgschaftsgesellschaft für Filmkredite gegründet, deren Gesellschafter treuhänderisch für die Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Revisions- und Treuhand-AG und die Garantie-Abwicklungsgesellschaft waren.
Nominell mögen sich die Verwaltungsinstanzen der zweiten Bürgschaftsaktion gegenüber der ersten unterscheiden, personell waren sie fast gleich besetzt. Geschäftsführer der neuen Bürgschaftsgesellschaft wurden Robert Liebig, der bereits bei der ersten Bürgschaftsaktion die verantwortliche Person der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG gewesen war, und Hermann-Bruno Baum, Ständiger Beauftragter des Verbandes Deutscher Filmproduzenten, von 1950 bis 1953 bereits als Sachverständiger im Beirat der Treuhand.
Die verantwortlichen Mitarbeiter der Deutschen Revisions- und Treuhand zur Durchführung der ersten Bürgschaftsaktion wurden übernommen: Ulrich Mohrbutter als Leiter der Produktionsabteilung, Gerhard Born als Verantwortlicher der dramaturgischen Abteilung und Rechtsanwalt Schmidt als Leiter der Rechtsabteilung.
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Und der Personalbestand erhöhte sich auf 40 Personen
Von 1953 bis Ende 1955 erhöhte sich der Personalbestand der Bürgschaftsgesellschaft von 30 auf 40 Personen. Der gleiche Beirat, der der Treuhand für die erste Bürgschaftsaktion zur Verfügung stand, konnte seine Arbeit fortsetzen, besaß aber nicht mehr seine alten Kompetenzen.
Ein Aufsichtsrat, zusammengesetzt aus den zuständigen Referenten der beteiligten Ministerien, - das Bundespresseamt war als Vertreter neu hinzugekommen -, löste den alten interministeriellen Ausschuß ab. Dieser Aufsichtsrat traf die grundsätzliche Entscheidung für die Übernahme einer Bürgschaft.
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- Anmerkung : Bereits hier in 1953 sieht man das überborden der Bürokratie, die ja irgendwie mitfinanziert werden mußte. Und es ging noch weiter.
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Der antragstellende Verleiher konnte alle austrixen
Die Vorgehensweise zur Beantragung einer Bürgschaft ähnelte dem Verfahren der ersten Aktion, war aber für einen antragstellenden Verleiher erheblich einfacher als für einen antragstellenden Produzenten.
Der Verleiher reichte eine Staffel von acht Filmen zur Verbürgung ein. Es mußte kein fertiges Drehbuch mehr vorliegen, Exposes des Filmvorhabens waren ausreichend. Die Beurteilung der Unterlagen erfolgte wie bei der ersten Aktion, nur daß dieses Verfahren jetzt fast ausschließlich in Händen der Bürgschaftsgesellschaft lag.
Den Beirat zog man nur noch selten zur dramaturgischen Beurteilung des Filmstoffes heran. Diese Aufgabe erfüllte jetzt die dramaturgische Abteilung der Bürgschaftsgesellschaft.
Der entscheidende Unterschied zur ersten Aktion bestand darin, daß die Herstellungskosten einer Risikogemeinschaft von acht Filmen eines Verleihers generell verbürgt wurde, auch wenn der Aufsichtsrat ein oder zwei Filme innerhalb dieser Gemeinschaft ablehnte. Die generelle Absicherung der Kredite war damit gegeben und ein Ersatzstoff für abgelehnte Einzelfilme aufgrund der Kreditzusage leicht zu finden.
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Einblick in das Verleihjahr 1953/54
Verbürgt wurden für das Verleihjahr 1953/54 (1.9.1953 bis 31.8.1954) dem Allianz Filmverleih fünf Filme mit einem Bürgschaftsvolumen von 6 Millionen DM, dem Neuen Filmverleih acht Filme für 8,5 Millionen DM, dem Panorama Filmverleih vier Filme für 4,3 Millionen DM und dem Schorcht Filmverleih neun Filme für 13 Millionen DM.
Einblick in das Verleihjahr 1954/55
Für das Verleihjahr 54/55 erhielten der Allianz Filmverleih 10 Millionen DM für acht Filme, der Neue Filmverleih 10,5 Millionen DM für zehn Filme, der Panorama Filmverleih 3,3 Millionen DM für drei Filme und die Produzenten-Risikogemeinschaft der Filmaufbau/ H.D. Film/Rotary 8,8 Millionen DM für sieben Filme.
Einblick in das Verleihjahr 1955/56
Für das Verleihjahr 1955/56 bekam nur noch der Neue Filmverleih eine Risikogemeinschaft über neun Filme mit 10,5 Millionen DM verbürgt. Als Einzelfilmvorhaben wurde lediglich noch der Film "Stresemann" mit 1,8 Millionen DM verbürgt. Drei Kinderfilme und elf Kulturfilme außerhalb der Risikogemeinschaften erhielten Kreditzusagen für zusammen 1 Million DM.
Eigentlich hatte sich gar nicht so viel geändert
Zustimmung oder Ablehnung von Filmvorhaben geschahen nach dem gleichen Muster, wie es der interministerielle Bürgschaftsausschuß bei der ersten Aktion praktiziert hatte:
Exposes wurden zur „Überarbeitung" zurückgegeben, Drehbücher abgelehnt („Handlungsführung zu nebelhaft") oder mit Auflagen versehen („für das Filmvorhaben 'Das Glück kam Sonntagabend' bestehen dann keine Bedenken, wenn der Film nicht das Flüchtlingsmilieu zum Hintergrund habe"; oder: „Im Falle des Films Ball der Nationen soll anstelle der Atombombe eine andere - möglicherweise Fantasie-Waffe verwendet werden. Ferner muß wegen der Möglichkeit einer Störung in der Beziehung zu fremden Nationen (...) besondere Aufmerksamkeit für die Behandlung des Teilthemas 'Sowjet-Union' verwandt werden."); Filmvorhaben wurden erst abgesegnet, wenn sich der Aufsichtsrat bei Freiwilliger Selbstkontrolle und den Kirchen rückversichert hatte.
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Zwei Pfarrer / Prister durften mitbestimmen
(„Der Aufsichtsrat hat gegen das als Aufklärungsfilm gegen den Mädchenhandel gedachte Filmvorhaben (Mannequins für Rio) erhebliche Bedenken, die nur beseitigt werden können, wenn das Drehbuch eine positive Beurteilung durch die FSK sowie Pfarrer Heß und Präses Kochs gefunden hat. Die Internationale Zentrale zur Bekämpfung des Mädchenhandels ist ebenfalls zu einer Stellungnahme aufzufordern.");
Besetzungsvorschläge der Bürgschaftsgesellschaft wurden obligatorisch (Adolf Wohlbrück durfte die Hauptrolle in "Dieses Lied bleibt Dir" und "Kabarett" nicht spielen; Zarah Leander und Fritz von Dongen mußten durch Marianne Hoppe und Rene Deltgen in "Der Mann meines Lebens" ersetzt werden); Produktionsfirmen wurden abgelehnt und durch andere ersetzt (für "Der Mann meines Lebens" und "Rosen aus dem Süden").
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Der wirtschaftliche Einfluß / Druck auf die Verleihfirmen
Der Verleih Allianz-Film, der viele Filme der ersten Bürgschaftsaktion verliehen hatte, geriet im Zuge der zweiten Aktion, die ihm zwei Filmstaffeln verbürgte, immer mehr in Liquiditätsschwierigkeiten. Um einen Konkurs abzuwenden, mußte die Verleihfirma auf Veranlassung der Bürgschaftsgesellschaft einen zweiten Teilhaber in die Firma aufnehmen - die Kopierwerksfirma Mosaik-Film - und der Geschäftsführer Verpflichtungserklärungen gegenüber der Bürgschaftsgesellschaft abgeben, die in einem Brief vom 6.9.1954 die Firma Allianz darauf aufmerksam machte, „daß wir die Freigabe der einzelnen Beträge (für die verbürgte Risikogemeinschaft, J.B.), abgesehen vom Drehbuch, Kostenvoranschlag, Besetzung usw. auch davon abhängig machen müssen, daß mit uns über Drehbeginn und Uraufführung insgesamt und in jedem einzelnen Falle Einigkeit erzielt wird." -
Der Konkurs von Allianz und Mosaik vom Dezember 1956 war aber dadurch nicht aufzuhalten.
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Wenn die wirtschaftliche Lage bedenklich sei .....
In ihrer Gesamtheit abgelehnt wurden Risikogemeinschaften der Deutschen London Filmverleih und des Europa Filmverleihs - der Antragsteller sei ein schlechter Auswerter, dessen wirtschaftliche Lage bedenklich sei; seine Filmvorhaben seien zu unbedeutend, und überhaupt gebe es zu viel deutsche Filme auf dem Markt (!).
Die Produzentenrisikogemeinschaft der Firmen Area, Hans Domnick Filmproduktion und der Allgemeinen Filmunion bekam keine Bürgschaftszusage.
Am 12.9.1955 fand eine Besprechung aller im Aufsichtsrat der Bürgschaftsgesellschaft vertretenen Bundesressorts statt. Es wurde beschlossen, auf der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates am 19./20.9.1955 bekanntzugeben, daß ab sofort für Risikogemeinschaften von Spielfilmen keine Bürgschaften mehr übernommen würden. Die Verbürgung von Einzelfilmvorhaben, „die nach Stoff und Aufbereitung einen Film von internationaler Qualität versprechen", war davon ausgenommen.
Die Geschäftsführung der Bürgschaftsgesellschaft wurde von diesem Entschluß überrascht. Begründet wurde der Abbruch von Seiten der Bundesressorts damit, daß ein Überangebot an deutschen Filmen auf dem Markt bestehe und man eine „Überhitzung der Konjunktur befürchte".
Entsprechend den allgemeinen Kreditrestriktionen sei auch auf dem Gebiet der Kredithilfen Zurückhaltung geboten. Die Bürgschaftsgesellschaft habe nicht erreicht, die Filmindustrie zu rechtzeitiger Planung zu bringen; auch sei die Qualität der Filme durch die zweite Bürgschaftsaktion nicht gesteigert worden. Die gewünschte vertikale Konzentration sei nicht eingetreten, eine Zusammenarbeit mit den Ländern nicht erfolgt.
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Am Ende waren es Bürgschaften in Höhe von 77,59 Millionen DM
Die zweite Bürgschaftsaktion lief am 31.12.1955 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Bürgschaften in Höhe von 77,59 Millionen DM übernommen. Am 1.1.1957 bestanden Eventualforderungen an den Bund in Höhe von 36,32 Millionen DM.
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Unmöglich : 30jährige Aktensperre des Bundesarchivs
Einige Risikogemeinschaften waren bis Ende 1958 noch nicht abgerechnet, - die endgültige Abrechnung eines Verleihs mit der Bürgschaftsgesellschaft hatte 30 Monate nach der Uraufführung des letzten Films einer Risikogemeinschaft zu erfolgen -, so daß aufgrund der 30jährigen Aktensperre des Bundesarchivs (keine Einsicht in Akten nach dem 31.12.1958) die genauen Verluste der zweiten Bürgschaftsaktion noch nicht ermittelt werden können.
Der Bürgschaftsverlust des Bundes für die zweite Aktion belief sich nach dem Stand der Berichterstattung der Bundesregierung (April 1962) auf „voraussichtlich" etwa 21 Millionen DM.
Die redliche Absicht und was daraus wurde
Natürlich ist es leicht, die Bürgschaftsaktionen des Bundes zu kritisieren. Doch sollte man deren redliche Absicht, etwas zur Qualitätsverbesserung des bundesdeutschen Filmangebots dieser Jahre beitragen zu wollen, nicht gering schätzen. Daß dieser Versuch grandios scheiterte, ist nicht zu übersehen. Aus den Fehlern der ersten Bürgschaftsaktion hatte man für das Verfahren der zweiten Aktion gelernt.
So war die Kredithilfe der ersten Aktion fatalerweise darauf angelegt, den Produzenten teures Arbeiten lukrativ erscheinen zu lassen: die Finanzgarantien liefen daraus hinaus, der aufwendigsten Produktion die größten Einnahmen zu sichern, da sich der Gewinnanteil des Produzenten prozentual nach den Herstellungskosten eines verbürgten Films berechnete. Diesen Fehler vermied die zweite Aktion.
Manche Beurteilungen von Projekten ......
Die staatlichen Filmförderer hatten jedoch keinen Einfluß auf die Qualität der eingereichten Filme. Manche Beurteilungen von Projekten machen erschreckend deutlich, worüber die Bürgschaftsgesellschaft eigentlich zu entscheiden hatte:
- „Es scheint notwendig, das Drehbuch auf ein höheres Niveau zu bringen, damit die an sich konventionelle Handlung auch Leute anspricht, die anspruchsvoller sind. Wenn dies gelingt, könnte der Film wegen der schönen und beliebten Melodien und der Stars, die sich hier einmal ohne 'Kostüm und Maske' zeigen, ein größeres Geschäft werden." (über "Bei Dir WAR ES IMMER SO SCHÖN")
- „Die Idee des Stoffes ist sehr populär, der Film dürfte schon deswegen mit einer größeren Resonanz im Publikum zu rechnen haben. (...) Besonders glücklich ist die Zeichnung des Milieus und der Figuren gelungen. Sie sind einer sozialen Schicht entnommen, aus der die Brautpaare, die sich bei der populären Rundfunksendung melden, zu kommen pflegen. Der Film dürfte also modernen Ansprüchen gerecht werden." (über "Das ideale Brautpaar")
- „Die Hauptrolle, für den Sänger Vico Torriani gedacht, bietet vom Buch her genügend Gelegenheit, Herz zu zeigen und Herzen zu gewinnen. Auch die Liebesgeschichte, einfach und volkstümlich gehalten, dürfte trotz ihrer konventionellen Art berühren. Das Volkstümliche ist überhaupt ein großes Positivum des gesamten Stoffes ..." (über "Strassenserenade)"
- „Das Milieu ist interessant: Brasilien, Urwald, Rio de Janeiro mit seiner Landschaft und prickelnden Hafenatmosphäre, weiter internationale Plätze wie Antwerpen und London mit eleganten Hotels u.a.m." (über "Stern von Rio"
- „Der Stoff eignet sich als Grundlage für einen anspruchslosen, aber liebenswerten sommerlichen Film." (über das nicht mehr verbürgte Filmprojekt „Sonne, Wind und weiße Segel")
- „Ein um das Sunshine-Quartett geschriebener Film dürfte bei der jungen Generation unseres Publikums auf großes Interesse stoßen." (über das nicht mehr verbürgte Projekt „Großstadtmelodie")
- „Der Stoff hat, was Niveau und gedanklichen Gehalt anbetrifft, die für dieses Genre übliche Leichtigkeit und Anspruchslosigkeit. (...) Zusammenfassend läßt sich sagen, daß der Stoff an sich den Geschmack des Durchschnittsmenschen trifft." (über "Rosen aus dem Süden")
- „Der Roman enthält beliebte Filmmilieus. Er spielt vorwiegend in Arztkreisen und behandelt medizinische Probleme der Lungentuberkulose. Er ist zum Teil im herrlichen Tessin angesiedelt und bietet Gelegenheit, das Leben in einem eleganten Sanatorium in schöner Landschaft zu zeigen. Die Handlung, die eine schöne, kranke, aber schließlich genesende Frau zwischen zwei Männern stellt, ist in dieser Konstellation durchaus üblich. (...) Das Vorhaben dürfte, als Gesellschaftsfilm aufgezogen, bei entsprechender Besetzung einen Film ergeben, der die anspruchsvollen Kinobesucher und die breite Masse des Kinopublikums anspricht." (über "San Salvatore," der durch Abbruch der Bürgschaftsaktion nicht mehr gefördert wurde)
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Nachsatz über das Konstrukt „Filmbürgschaften" ....
Das Konstrukt „Filmbürgschaften" ist so faszinierend, weil die heftigen Kämpfe und Ungereimtheiten bei ihrer Durchsetzung alle Beteiligten betrafen - Institutionen wie auch Personen:
- Das Wirtschaftsministerium griff das Innenministerium an, weil es Personen verfassungsschutzmäßig und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilte;
- der SPD-Bundestagsabgeordnete im Beirat wetterte gegen Filmvorhaben, deren Mitarbeiter vorher in DEFA-Diensten standen;
- die Filmwirtschaft lief erst Sturm gegen die Bürgschaftsgesellschaft mit ihrem „Reichsfilmdramaturgen", um bei Ende der Bürgschaftsaktion gerade diese „Institution" zu preisen;
- die Bürgschaftsgesellschaft wehrte sich vehement (aus wirtschaftlichen Gründen) gegen politische Interessengruppen, wenn es darum ging, Starttermine eines verbürgten Films hinauszuschieben (der Film "Morgengrauen");
- Filmproduzenten und Verleiher reichten Drehbücher ein, deren Niveaulosigkeit geradezu - aus heutiger Sicht (in 1989) - nach Ablehnung geschrieen hätte;
- die Unterstützung der Verleiher bewirkte das Gegenteil von dem, das beabsichtigt war: nach Auslaufen der Bürgschaftsaktionen waren manche Verleiher und Produzenten ohne Bundeshilfen nicht mehr lebensfähig und gingen in Konkurs - die Ideologie der privatwirtschaftlichen Initiative führte sich damit ab absurdum;
- das absolute Primat der „Wirtschaftlichkeit eines Filmstoffes" ließ Antragsteller vorsichtig und Bürgen ängstlich werden: nur keine riskanten und widersprüchlichen Themen, nur keine Experimente!
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