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FI-1950 / 2.Nov-Ausgabe - GEMA und TONBAND
Die Zulässigkeit der Tonbandaufnahmen

von Prof. Dr. Ernst Hubert Kraemer-München

Der Verfasser dieses Artikels ist eine bekannte Autorität auf dem Gebiet des Urheberrechts. Seine Ausführungen über das Vorgehen der GEMA und der genannten Gmmmophon-Gesellschaften ist daher von besonderem Interesse.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Berlin-Grunewald, hat zusammen mit sieben Schallplattenkonzernen (Deutsche Grammophon GmbH., Elektrola GmbH., Deutsche Austrophon GmbH., Kristall-Schallplatten GmbH., Carl Lindström AG., Pallas GmbH, und Telefunkenplatte GmbH.) vor einiger Zeit an alle Hersteller von Magnetophon- oder sonstigen Aufnahmegeräten, an die Tonstudios und Lichtspielhäuser, ferner an den einschlägigen Gross- und Einzelhandel ein Rundschreiben über die Zulässigkeit der Herstellung von Tonträgern mittels eines Selbstaufnahmegerätes gerichtet. In diesem Sundschreiben, das so tut, als ob die Herstellung von Tonbändern grundsätzlich verboten bzw. privilegiert wäre, heisst es u.a.:

"Es wird mithin durch die Herstellung von Tonträgern sowohl in die Rechte derjenigen eingegriffen, welche die Wahrnehmung ihrer Interessen der GEMA übertragen haben, als auch in die Rechte der Schallplattenhersteller.
Erst recht treffen diese Bedenken auf die Gross- und Einzelhändler zu, die zum Vertrieb von Selbstaufnahmegeräten in ihrem Gewerbebetrieb Tonträger bei der Vorführung an Kunden verwenden, welche die Eigenschaft und die Arbeitsweise der Selbstaufnahmegeräte vorführen sollen."

Auf Grund der hier "zu eigenem Nutz und frommen" und demzufolge nur unvollständig zitierten Bestimmungen des dringendst erneuerungsbedürftigen Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahre 1901 wird gewarnt vor der Herstellung eigener Tonträger als rechtswidriger Eingriff in die "Urheber"-Rechte der Absender des Rundschreibens.

"Wird von einer Rundfunk-Sendung oder von einer Industrie-Schallplatte mittels eines Selbstaufnahmegeräts ein neuer Tontrager produziert, so stellt dieser eine Vervielfältigung im Sinne des erwähnten Gesetzes dar, zu welcher dem Hersteller die erforderliche Einwilligung des Berechtigten fehlt. . ."

Es liegt auf der Hand, dass derartige Auffassungen Verwirrung in Industrie- wie Abnehmerkreisen anrichten und eine Abneigung des Interessenten, für den Händler aber ein Absinken, wenn nicht gar Stocken des Absatzes nur zu leicht im Gefolge haben. Warum übersehen die Verfasser des Rundschreibens als gewiegte Gesetzeskenner, die mit, wie sie sehr wohl wissen, längst durch den Fortschritt der Technik überholten Paragraphen um sich werfen, die klare Vorschrift:

"Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen".

Persönlicher Gebrauch ist jeder Gebrauch, welcher sich auf die Person dessen, der vervielfältigt oder durch einen anderen vervielfältigen lässt, und den ihm zunächst stehenden vertrauten Personenkreis beschränkt.

"Aus dem Werke" erzielt man eine Einnahme nur dann, wenn das Werk selbst zum Gegenstand einer wirtschaftlichen Nutzung gemacht wird. Der Händler aber will doch das Gerät (und nicht das Werk) verkaufen! Noch viel weniger haben der Tonkünstler, der Pädagoge, der Bastler und Tonbandfreund die Absicht, "aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen".

Das erwähnte Rundschreiben hat überhaupt nur den Sonderfall vor Augen der Verwendung einer Rundfunksendung bezw. einer Industrie-Schallplatte. Als ob dadurch die zahlreichen Aufnahme- und Verwendungsmöglichkeiten der Selbstaufnahmegeräte erschöpft wären!

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Zur Entwirrung solcher einseitiger "Hemmungen" sei hiermit festgestellt:

  • 1.) Es existiert kein Monopol irgendwelcher Konzerne mechanischer Kulturverbreitung, auch nicht des Rundfunks, zur Herstellung von Tonbändern.
  • 2.) Eigene Darbietungen, ganz gleich ob Sprache oder Musik, begründen nur für den Ausführenden, den Inhalt des Tonbandes Bewirkenden, eigene Rechte, nämlich bei Improvisationen (die garnicht so selten sind, wie man immer zu tun beliebt, denn die Urform allen Komponierens ist Improvisation!), ferner bei Verwendung von Werken, deren Autor mehr als 50 Jahre verstorben ist. Ausserdem bei Volksliedern und sonstigen Werken unbekannten Schöpfertums, entsteht für den Ausführenden das "Bearbeiterrecht als Quasi-Urheber" aus § 2 Abs.2, bezw. § 12 Abs. 1 und 2 Ziff.5. Praktisch gesprochen: Die gesamte Klassische Musik und Dichtung kann ohne Befragung von Kulturvermittlern auf Tonband aufgenommen werden. Welch ein reichhaltiges Repertoire!
  • 3.) Weder GEMA noch Schallplattenhersteller besitzen von Hause aus eigene Urheberrechte. Sie erhalten sie erst durch Übertragung a) von den Autoren oder deren Bevollmächtigten, b) der konzertierenden Tonkünstler, auf deren Rücken man, durch die Abtretung überhaupt erst berechtigt, die Kämpfe um die Millionen heute durch Verkauf, Vervielfältigung und Ramschabsatz von Tonbändern an ausländische Sender ebenso unfair durchführt, wie im Jahre 1936 den sattsam bekannten Schallplattenprozess.
  • 4.) Weder GEMA, noch Rundfunk, noch Schallplattenhersteller haben ein Recht, Selbstaufnahmen zu verhindern oder konzessionspflichtig zu machen, welche zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind ohne den Zweck, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.
  • 5.) Sogar öffentlich e Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst sind ohne GEMA ect. jederzeit zulässig, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Bei Volksfesten, Wohltätigkeits- und geschlossenen Veranstaltungen können Tonbänder, auch ohne Rücksicht auf Eintritts- oder Beitrag-Zahlung, aufgeführt werden.

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Hinsichtlich des Auslandes gelten die Bestimmungen der Berner Übereinkunft .

von Prof. Dr. Ernst Hubert Kraemer-München - 1950

FI-1951 / 2. Jan.-Ausgabe
Internationale Rechtsprobleme des Fernsehens

von Prof. Dr. jur. Ernst-Hubertus Kraemer, München/Florenz

An den Hochschulen der USA ist das Fernsehen
längst planmässiger Lehrgegenstand. Auf beiden Seiten des Atlantik haben bedeutsame, technische Kongresse stattgefunden (in Europa 1948 in Zürich und Paris, 1949 in Mailand und Turin) mit dem Ziele der Erforschung der technischen Möglichkeiten dieser Neuerscheinung unseres Jahrhunderts der mechanischen Kulturverbreitung. Inzwischen ist die Technik bereits Allgemeingut Tausender von Spezialisten und das Stadium tastender Versuche demzufolge definitiv abgeschlossen.

Das Recht aber hinkt immer hinter dem technischen Fortschritt nach!
Die Technik erzeugt Wirtschaft, mitunter sogar Kultur. Beide aber müssen durch ein tunlichst sachvertrautes Recht in gesunde Bahnen friedlichen Ausgleiches geleitet werden. Je länger man die Dinge anstehen lässt und mit bewusst zugekniffenen Augen draufloskutschiert, desto unbefriedigender, wenn nicht gar unheilvoller das Ergebnis.

Beim Aufkommen des Grammophons z.B. hat man bis zum Jahre 1910 den Rechtsausgleich hinausgezögert, um dann nicht nur in der deutschen, sondern sogar in der internationalen Gesetzgebung (Berner Konvention) in einer Sackgasse zu landen, die von Wissenschaft und Rechtssprechung in seltener Einmütigkeit als Fehlkonstruktion und "Fremdkörper"im Gesetz** abgelehnt wird, nichtsdestotrotz aber fröhliche Urständ feiert und bei jedem Fortschritt zum Zankapfel der Parteien wird.

Als der Rundfunk sich Bahn brach, kam es in den meisten Kulturländern zu höchst unliebsamen Prozessen, die alle, und zwar einschliesslich des Schallplattenkrieges, vermeidbar gewesen wären durch Hinzuziehung sachvertrauter Ratgeber.

Beim Fernsehen ist es anders :

Das Fernsehen wirft eine grosse Anzahl internationaler Rechtsprobleme auf, die unverzüglich gelöst werden müssen im Interesse der Sendeorgane und Ihrer erst dann festumrissenen Funktionen ebenso wie aller "Gesendeten", also vom Bundeskanzler Adenauer und seinem "Recht am eigenen Bild" bis zu den Verfassern des gesendeten Programms, also den Reportern, den Schauspielern bezw. Sprechern, den Schriftstellern, den Komponisten, den konzertierenden Künstlern, den Kammermusikvereinigungen, den Orchestern, den Artisten, den Sportkraks usw.

Wie brennend diese Dinge einer Regelung bedürfen, beweist die Tatsache, dass in Frankreich und Grossbritannien bereits vorläufige Lösungen versucht worden sind. In den USA wurden von den Telecasters einschlägige Abkommen für die Zeit von fünf Jahren zu Beginn des Jahres 1950 unterzeichnet.

Auf internationalem Gebiet hingegen sind zwar auf der Konferenz in Rom vom 20. bis 25. Juni 1949 einige Fragen angeschnitten worden (vgl* Diritto di Autore 1949. Seite 209), aber eine internationale Regelung ist noch weit im Felde. Mithin bildet die Grundlage für unsere Betrachtungen nicht etwa eine - noch gar nicht existierende - Gesetzgebung auf dem Gebiet des Fernsehens, sondern das geltende, auf der letzten Konferenz in Brüssel im Jahre 1948 festgelegte Internationale Recht, das noch keine Television, sondern nur den übrigens wenig präzisen Begriff der "Radiodiffusion" kannte.

Begriffe genau definieren :

Ohne Klarheit der Begriffe aber lässt sich kein Tatbestand wirkungsvoll erfassen. Leider ist der in der ganzen Welt bereits eingeführte Name "Fernsehen" (Television, Video u.a.) hierfür ein geradezu klassisches Beispiel:

In Wirklichkeit ist nämlich das neue technische Wunder gar keine, mit dem Worte "Fernsehen" zu erfassende Einheit, sondern ein aus verschiedenen Komponenten zusammengesetztes Phänomen, dessen wichtigste Elemente sich definieren lassen als Bild und Ton. Jedes dieser beiden Elemente wendet sich an eine andere Adresse, nämlich an ein streng für sich bestehendes menschliches Organ: Das eine an das Auge, das andere an das Ohr. Es erscheint von hoher Bedeutung - wie ein Blick in die bisherige Literatur des Fernsehens zeigt - diese beiden Faktoren des Fernsehens von vornherein ganz klar herauszustellen.

Nicht nur die Ungenauigkeit des, mitunter durch blosse Gedankenlosigkeit geförderten Sprachgebrauchs gilt es festzunageln (völlig aussichtslos wäre die Bemühung um einen besseren Namen), sondern weit wichtiger sind folgende Erwägungen:

  • 1.) "Umfasst der internationale Begriff "Radiodiffusion", in welchem zweifelsohne die Radiophonie mit eingeschlossen ist, bereits die Television ?
  • 2.) Dürfen Bild und Ton ohne weiteres gesendet werden?


Die Convention von Washington, die in ihrem Art. II eine genaue Analyse der Beziehung zwischen dem Copyright (die Vereinigten Staaten haben ein eigenes Rechtssystem und gehören nicht zu den Verbandsländern der Berner Convention) und der Television gibt, gewährt ausdrücklich ein besonderes Ausschliesslichkeits-Recht jedem Urheber einer Fernsehsendung. Ohne seine Genehmigung darf sein Werk nicht im Fernsehfunk erscheinen. Hieraus erklärt sich der eingangs bereits erwähnte Abschluss der 5-Jahres-Abkommen in den USA.

Die Convention von Brüssel, das von Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutscher Bundesrepublik, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Haiti, Indien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Liberia, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Tunis und Ungarn ratifizierte Internationale Recht der Berner Convention kennt keine Sondervorschrift, die dem Autor ein Genehmigungsrecht für das Fernsehen zugesteht.

Es kommt demzufolge alles auf die Auslegung des Begriffes "Radiodiffusion" (die Amtssprache der Berner Convention ist französisch) an. Um die richtige Interpretation zu gewinnen, muss man zuvor die vier verschiedenen Arten des Fernsehens kennen:

  • 1.) Die direkte Fernsehsendung, bei der zwischen Emmission und Empfang keine Aufzeichnung oder sonstiges technisches Mittel tätig wird.
  • 2.) Die "Ketten"-Sendung mittels Kabel oder Relais.
  • 3.) Die indirekte Sendung mittels eigener Film-und Bandaufnahmen.
  • 4.) Die Übertragung kinemathographischer Bildstreifen im Fernsehsender.


von Prof. Dr. Ernst Hubert Kraemer-München - 1950

Die "FERNSEH-INFORMATIONEN" werden die sich hieraus ergebenden Probleme laufend behandeln.
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