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Die Inhalte / Artikel aus Jahrgang 8 - 1961 - geparkt

Auf dieser Seite sind die Inhalte von allen einzelnen Ausgaben eines Jahrgangs von "Der Filmvorführer" aufgrund der Menge vorerst nur geparkt.
Die Artikel und Berichte werden später thematisch gezielt untergebracht und zusätzlich hier verlinkt, teilweise auch in unserem Tonband- und Hifi-Museum.

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Die Titel-Seite von Heft 1/1961 (Jan. 1961)
"Filmvorführer als „Schau"-Mann"

Die wenigsten Besucher eines Filmtheaters werden eine Vorstellung davon haben, wie eine Filmvorführung praktisch abläuft. Es war daher eine nette Idee des Besitzers des „Cinema-Vanete in Brüssel den Vorführraum seines Theaters so anzulegen, daß die Besucher einen Blick hinter die Kulissen der Filmvorführung werfen können. Zu diesem Zweck wurde die rückwärtige Trennwand des Vorführraumes in Glas ausgeführt und dadurch der Blick in den Vorführraum freigegeben.

Interessierte Besucher haben auf diese Weise Gelegenheit, die technische Einrichtung eines modernen Vorführraumes zu bewundern und den Vorführer bei seiner Arbeit zu beobachten. Von besonderem technischen Reiz ist es hierbei, daß es sich um eine Einrichtung mit deutschen Maschinen und Geräten handelt, die aus zwei Universalprojektoren BAUER U 2 mit Klangfilm-Stereo-Tonanlage besteht.

Mit einer solchen Anlage können bekanntlich sämtliche heute gebräuchlichen Bild- und Tonverfahren im 35- und 70-mm-Format wiedergegeben werden, wobei das Magnettongerät so gestaltet ist, daß beim Übergang von der vierkanaligen Tonwiedergabe, wie sie bei CinemaScope benutzt wird, zur sechskanaligen Wiedergabe beim 70-mm-Film die Magnetknöpfe umgeschaltet werden. Eine solche Lösung ist deshalb zweckmäßig, weil die Häufigkeit der Vorführungen von Filmen des einen oder des anderen Formates in der Praxis sehr unterschiedlich sein kann und es daher möglich ist, daß die der einen Filmsorte zugeordneten Blechpakete der Abtastspulen bereits abgenutzt sind, während die für das andere Format bestimmten Blechpakete noch brauchbar sind. Zu diesem Zweck haben die Köpfe Steckanschlüsse und sind so vorjustiert, daß sich nach dem Anziehen ihrer Befestigungsschrauben die richtige Lage der Abtastspule zu den Film-Tonspulen zwangsläufig ergibt. Zur Fernhaltung magnetischer Störfelder sind die Spulen der Magnetknopfe von Mu-Metall umschlossen; außerdem ist noch eine beiden Köpfen gemeinsame Haube aus Mu-Metall vorgesehen. Die im „Cinema-Variete" in Brüssel aufgestellten Universalprojektoren BAUER U 2 sind für die Wiedergabe von 35- und 70-mm-Filmen geeignet. Die im Vordergrund des Bildes aufgestellten Filmspulen demonstrieren den Unterschied der beiden Formate.

Wir ziehen einen Artikel aus einer der folenden Ausgaben vor !!

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Zuschriften aus dem Leserkreis ... aus HEFT 3 - März 1961

Die Rubrik „Zuschriften aus dem Leserkreis ..." will sich nicht nur mit Diskussionsbeiträgen zu Fragen und Problemen befassen, die im FV zur Sprache kommen, sondern auch mit besonderen Vorkommnissen, aus deren Berichterstattung die anderen Vorführer Erfahrungen sammeln können und sie außerdem dazu anregen, über ähnliche Vorkommnisse und Pannen zu berichten. Nachstehend bringen wir zunächst einen Beitrag unseres Mitarbeiters Fredi Müller, Vorführer in Dudweiler/Saar, der sich mit dem Filmversand durch die Bundesbahn befaßt und über einen besonderen Vorfall berichtet, der durch die sonst gewissenhaft arbeitende Bundesbahn verursacht wurde.

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Ein Artikel aus HEFT 3 - März 1961
Filmversand durch die Bundesbahn

„Im allgemeinen wickelt sich der Kopienversand durch die Bundesbahn reibungslos ab. Hin und wieder kommt es aber schon einmal vor, daß eine Kopie nicht rechtzeitig an ihrem Bestimmungsbahnhof eintrifft. Dies war bei uns am 10.11.1959 der Fall. Als ich um 11 Uhr morgens am Expreßgutschalter unseres Bahnhofes war, war lediglich eine Vorschau für uns da; die Kopie fehlte noch. Das ist aber weiter nicht aufregend, da die Theaterbesitzer die Kopien, die vom Lager Saarbrücken kommen, größtenteils dort selbst abholen. (In Saarbrücken gab es zur damaligen Zeit vier Verleiher, von denen alle saarländischen Filmtheaterbesitzer ihre Filme bezogen.)

Als mein Chef gegen 16 Uhr ankam und die Kopie nicht bei sich hatte, wurde mir die Sache schon etwas ungemütlich. Ich fragte daraufhin in den umliegenden Geschäften, ob ein Film für uns abgestellt worden sei, da verschiedene Theaterbesitzer die Kopien direkt zum Nachspieler bringen, wenn dieser auf dem Weg nach Saarbrücken liegt. Während ich, allerdings ohne Erfolg, meine Kopie suchte, rief mein Chef beim Verleih an, und dieser versprach, sich um die Kopie zu kümmern. Nach ca. zehn Minuten rief der Verleih an und teilte uns mit, daß er die Kopie auch nicht finden könnte und daß sich unser Vorspieler trotz mehrmaliger telefonischer Anrufe nicht melden würde.

Nun versuchten wir es noch ein paar Mal, aber auch ohne Erfolg. Wir mußten zunächst einmal wissen, ob unser Vorspieler die Kopie überhaupt weitergegeben hatte. Wenn ja, durch die Bundesbahn oder durch Abstellen in einem der in der Nähe befindlichen Geschäfte. Er konnte sie aber auch noch in seinem Wagen haben und somit vergessen haben, sie abzustellen, was auch schon vorgekommen war. Vorspieler war ein Theater in einem kleinen Ort, das täglich nur eine Vorstellung hat, so daß der Besitzer um die Nachmittagszeit immer schlecht zu erreichen war.
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Inzwischen war es 17.30 Uhr geworden

Und unser Personal war eingetroffen, und die ersten Besucher begaben sich auf ihre Plätze. Beginn der ersten Vorstellung: 18 Uhr. Wir versuchten weiter, den Vorspieler zu erreichen. An und für sich war es ja zwecklos, Karten zu verkaufen, aber wir gaben die Hoffnung nicht auf, die Kopie würde mit der Bahn noch eintreffen oder der Vorspieler könnte uns sagen, in welchem Geschäft er sie abgestellt hatte. Zwischendurch ging ich in den Vorfüh-raum, machte die Maschinen startklar und schaltete um 17.45 Uhr das Tonbandgerät ein.

Kurz nach 18 Uhr gelang es uns, die Schwägerin des Vorspielers an den Apparat zu bekommen. Auf unsere Anfrage wegen der Kopie teilte sie uns mit, daß ihr Schwager zur Eröffnungsfeier des neuen Filmtheaters in Saarlouis gefahren wäre und sie uns leider nicht sagen könne, ob die Kopie weggesandt worden wäre. Anruf bei dem Theater in Saarlouis, mit der Bitte, wir müßten dringend Herrn X sprechen, der sich im Theater befinden würde. Man sagte uns, daß die Vorstellung bereits laufe und daß man schlecht jemanden rausrufen könne. Nachdem wir erklärt hatten, wie dringend die Angelegenheit sei, versprach man uns, es wenigstens zu versuchen. Nachdem wir ca. zehn Minuten gewartet hatten, hängten wir ein. Wir riefen in der nächsten halben Stunde noch mehrere Male in Saarlouis an, doch jedesmal sagte man uns, Herr X würde noch gesucht werden.
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Es wurde 18.oo Uhr

Solange wir nicht hundertprozentig wußten, ob der Vorspieler die Kopie weitergegeben hatte, war es zwecklos, weiter wahllos nach ihrem Verbleib zu forschen. Wir machten uns schon die tollsten Vorstellungen darüber, als uns gegen 18.30 Uhr die Schwägerin des Vorspielers anrief und uns mitteilte, sie hätte den Einlieferungsschein der Bahn vorliegen, aus dem zu ersehen wäre, daß ihr Schwager die Kopie heute morgen vom Bahnhof Primsweiler aus per Expreßgut an uns abgesandt hätte. Nun konnten wir bei unserer Expreßgutabfertigung die Kopie reklamieren und man versprach, alles zur Auffindung der Kopie erforderliche zu tun. Inzwischen war es 19 Uhr geworden, und es blieb uns nichts anderes mehr übrig, als den ca. 300 Besuchern die Karten gutzuschreiben und mitzuteilen, daß der Film bestimmt um 20.30 Uhr laufen würde, obwohl wir noch nicht einmal wußten, wo sich die Kopie überhaupt befand.

  • Anmerkung : Eine quasi Nachmittags-Vorstellung um 18.oo mit ca. 300 Besuchern ist unglaubwürdig. Die Zahl läßt sich auch nicht mehr nachprüfen.

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Von Bahnhof Primsweiler über Dillingen nach Saarbrücken

Kurz darauf kam ein erneuter Anruf der Bahn, daß die Expreßgutkarte inzwischen eingetroffen, die Kopie jedoch nicht mitgekommen sei und die weitere Mitteilung, daß inzwischen bei ca. 20 Bahnhöfen nachgefragt worden wäre und daß lediglich vom Bahnhof Primsweiler in Erfahrung gebracht werden konnte, daß die Kopie am Morgen von dort abgesandt worden wäre. Nun konnten wir von unserer Seite aus nichts mehr unternehmen, und da bis zum Beginn der nächsten Vorstellung noch über eine Stunde Zeit war, machte ich mich auf den Weg zum Bahnhof, der etwa 8 Minuten von uns entfernt ist, um vom diensttuenden Beamten zu erfahren, was er bisher unternommen hätte, und daß er nach Rücksprache mit dem Bahnhofsvorsteher auch keinen Weg mehr wüßte, wie wir zu der Kopie kommen könnten.

Aus der bereits vorliegenden Expreßgutkarte konnte ich ersehen, daß die Kopie mit Zug Nr. . . . von Bahnhof Primsweiler abgehen sollte. An Hand des Kursbuches stellten wir fest, daß dieser Zug bis Dillingen fuhr. Auf der Karte war noch ein Zug vermerkt, der von Dillingen nach Saarbrücken fuhr, aber nachdem die Saarbrücker Expreßgutabfertigung kein überzähliges Expreßgut vorliegen hatte, war dies im Augenblick für uns uninteressant.
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"Warum" es denn so eilig sei ?

Anruf bei der Expreßgutabfertigung des Bahnhofs Dillingen. Antwort (wortwörtlich): „Ja, der Film ist hier. Warum?" Zunächst große Freude darüber, daß die Kopie gefunden war, aber die Frage „Warum?" war für die angespannte Lage etwas zu viel. Ich teilte dem Beamten kurz mit, wie die Lage sei, und daß wir die Bundesbahn für den erlittenen Ausfall haftbar machen würden.

Dies wirkte, denn am anderen Ende der Leitung war plötzlich jemand sehr rege. Wir sahen nun im Kursbuch nach, wann der nächste Zug von Dillingen nach Saarbrücken fuhr. Abfahrt in Dillingen: 19.30 Uhr, Ankunft in Saarbrücken: 20.12 Uhr. Von Saarbrücken ging ein Zug um 20.32 Uhr in Richtung St. Wendel ab, der in Dudweiler um 20.42 Uhr ankommt. Um 20.42 Uhr konnte die Kopie also in Dudweiler sein, wenn nichts schiefging.

Ein Blick auf die Uhr: 19.18 Uhr.

Nun bat ich den Beamten in Dillingen, mit Hinweis auf die Dringlichkeit, daß er dafür sorgen solle, daß der Film mit dem Zug um 19.30 Uhr mitgeschickt würde. Dann Anruf bei der Expreßgutabfertigung in Saarbrücken, daß mit dem Zug Nr. 1434, Ankunft 20.12 Uhr, eine Filmkopie, mit der Expreßgutnummer soundsoviel, ankommen würde, und man möchte dafür sorgen, daß sie unter allen Umständen in den Zug Nr. 1381, Abfahrt 20.32 Uhr, umgeladen werde.

Ich stellte nun eine kleine Rechnung auf, um festzustellen, ob das Programm auch ohne Unterbrechung ablaufen kann, wenn ich pünktlich anfangen würde. Wenn der Zug um 20.42 Uhr in Dudweiler ankommt, kann die Kopie frühestens um 20.50 Uhr im Vorführraum, der erste Akt 20.55 Uhr in der Maschine sein. Vorhanden und vorführfertig waren sechs Werbefilme mit einer Laufzeit von neun Minuten, die Wochenschau und zwei Vorschauen mit insgesamt sechszehn Minuten Laufzeit plus Reklame, macht ca. 30 Minuten Gesamtlaufzeit.

Die Vorstellung begann ich erst um 20.35 Uhr

Sicherheitshalber begann ich die Vorstellung erst um 20.35 Uhr. Mein Chef fuhr inzwischen zum Bahnhof, um die Kopie in Empfang zu nehmen. Als die Werbefilme liefen, rief ich die Expreßgutabfertigung in Saarbrücken an - man kann ja nie wissen -, und diese teilte mir mit, daß unsere Kopie ordnungsgemäß weitergesandt worden wäre. Als noch zwei Minuten Wochenschau zu spielen waren, kam mein Chef mit der Kopie an.

Während die erste Vorschau lief, packte ich die Akte aus, zog den ersten Akt auf den Holz-bobby fest und setzte ihn in die Maschine ein. Kaum war dies erledigt, mußte das Dia hinter der ersten Vorschau heraus. Als der erste Akt lief, machte ich die anderen Akte vorführfertig, und die Vorstellung lief ohne Fehler und Unterbrechung ab.

Als der Vorhang sich nach Ablauf des letzten Aktes schloß, hatte ich den wohl aufregendsten Tag als Vorführer hinter mir. Wir führten damals wegen der Kopie insgesamt 36 Telefongespräche.

Die Bundesbahn ist natürlich unschuldig

Unser Schadensanspruch an die Bundesbahn wurde von dieser zurückgewiesen, obwohl ca. 20 Personen wegen Ausfall der ersten Vorstellung ihr Eintrittsgeld zurückverlangt hatten. Ich schrieb diese Begebenheit auf, um zu zeigen, wie verzwickt der Kopienversand manchmal sein kann, und daß in diesem Fall eine Kette unglücklicher Umstände dazu beitrug, daß wir so spät in den Besitz der Kopie kamen, aber auch, daß wir noch von Glück sprechen konnten, daß wir noch rechtzeitig, es waren ja nur noch zwölf Minuten bis zur Abfahrt des Zuges in Dillingen, feststellen konnten, wo sich die Kopie befand.

Wenn auch die Bundesbahn für die uns entstandenen Kosten und den erlittenen Ausfall nicht aufkam, so blieb es uns 'wenigstens erspart, unsere Besucher zu enttäuschen, und der gute Ruf unseres Hauses blieb somit gewahrt." Fr. Müller


  • Anmerkung : Ich vermute, daß in der Erinnerung an solch einen Vorfall von vor 2 Jahren nicht alle Zahlen korrekt waren. Dennoch ist es ein Zeichen dafür, daß sogar der Gegenwert von 20 (zwanzig) Eintrittskarten - damals noch unter 2 DM - bei der Bundesbahn als Entschädigung geltent gemacht werden sollte. Der Kinobesitzer war also jeder einzelnen Kino-Karte hinterher, so eng wurde die Kalkulation, als das Kino immer öfter leer blieb. Und das mit den angeblichen 300 Besuchern in der frühen Abendvorstellung um 18.00 war und ist nach wie vor völlig unglaubwürdig.
  • Es waren vermutlich wirklich nur 20 Personen, die um 18.00 sich diesen Film an einem Dienstag in Dudweiler/Saar ansehen wollten.
  • Denn der 10.11.1959 war ein Dienstag, ein Tag, an dem viele Kinos in der Provinz schon gar nicht mehr geöffnet bzw. gespielt hatten.

Und damit das Facit des Niederganges der Kinos in Nov. 1959

Hier steht es also bereits in der Fach-Zeitschrift, was die Repräsentanten noch nicht rauslassen wollten : die Kinos mit 300 Sitzplätzen (und mehr) blieben leer und sie mußten mit 20 Besuchern noch spielen (so verlangten es die Verleiher), bei uns in Wiesbaden sogar große Kinos mit 700 bis 900 Plätzen mußten mit 4 Besuchern spielen ("Spiel mir das Lied vom Tod" war solch ein Beispiel . Diesen FIlm hatte ich nachmittags sogar zweimal durchlaufen lassen müssen).

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Es geht weiter mit der Januar Ausgabe 1961

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Das Filmtheater und die LIVO (Lichtspieltheaterverordnung)

Die bisherige Lichtspieltheaterverordnung (LIVO), die als „Polizeiv er Ordnung über die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern und über Sicherheitsvorschriften bei Lichtspielvorführungen" am 18.3.1937 in Preußen herausgegeben und seinerzeit von den meisten anderen Ländern übernommen worden war, ist am 31.12.1960 endgültig außer Kraft getreten. Diese LIVO, der Verordnungen in ähnlicher Fassung, z. B. die vom 19.1.1926, vorangegangen waren, war in erster Linie unter dem Gesichtspunkt erlassen worden, daß zu damaliger Zeit ausschließlich feuergefährlicher und leicht brennbarer Zellhornfilm (Nitrofilm) im Vorführraum verwendet wurde.

Sie befaßte sich, in ihrem ersten Teil (§§ 3-35) mit den baupolizeilichen Bestimmungen für Versammlungsräume, und im zweiten Teil (§§ 36-72) mit den Bestimmungen für den Bildwerferraum, dem Filmschutz, den Betriebsvorschriften für den Vorführer und den Vorschriften für den Bildwerfer. Sie hatte daher nur solange eine praktische Berechtigung, als ausschließlich oder wenigstens zum Teil noch Nitrofilm verwendet wurde.

Mit der Einführung des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11.6.1957 war demnach die LIVO in ihrem wesentlichsten Teil, eben den §§ 36-72, überholt. Obwohl in § 72 der LIVO v. 18.3.1937 bestimmt war, daß die LIVO am 31.12.1980 außer Kraft treten soll, hatte sie bereits nach der Einführung des Sicherheitsfilms und des Verbotes für die Vorführung von Nitrofilm ihre Berechtigung - zumindest für den zweiten Teil - verloren, und es wäre schon damals an der Zeit gewesen, diese überholten Bestimmungen, die außerdem dem Stand der Technik zu dieser Zeit nicht mehr entsprachen, aufzuheben und durch ein Bundes-Lichtspiel-gesetz zu ersetzen, das dieser neuen Situation und dem Stand der technischen Entwicklung Rechnung trägt. Da jedoch weder der Bund, noch die einzelnen Länder in der Lage waren, diese überholte Verordnung termingerecht durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die insbesondere den durch den Sicherheitsfilm entstandenen neuen Gegebenheiten gerecht werden, und man sich außerdem an die in der LIVO festgesetzte Auslauffrist (31.12.1980) mangels neuer Bestimmungen halten mußte, konnte demnach die LIVO erst zu diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt werden.

Die Situation ist also - rein juristisch gesehen - augenblicklich so, daß praktisch - abgesehen vom Sicherheitsfilmgesetz - überhaupt keine Bestimmungen existieren, die den Vorführbetrieb gesetzlich regeln. Das gleiche gilt für die sog. „Errichtungsvorschriften" (Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen v. 15. 2. 1935), die an sich noch bis zum Jahre 1965 in Kraft bleiben. Auch diese Vorschriften können auf die Lichtspielhäuser nicht mehr angewendet werden, da nach § 1 dieser Polizeiverordnung die Bestimungen nur gelten, soweit die elektrischen Anlagen und Einrichtungen besonderen polizeilichen Vorschriften genügen müssen. Solche besonderen Vorschriften waren in den §§ 27 und 42 der LIVO enthalten und verlieren durch die Aufhebung der LIVO demnach ebenfalls ihre Gültigkeit für das Lichtspieltheater.
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Die augenblickliche Situation

Nach diesen einleitenden Ausführungen kann also festgestellt werden, daß z. Zt. praktisch ein gesetzloser Zustand besteht. Zur Beseitigung der hiermit verbundenen Schwierigkeiten und der eingetretenen Unsicherheit sind in der Zwischenzeit einzelne Länder dazu übergegangen, die in der LIVO vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen, die bei der Verwendung von Sicherheitsfilm gewährt werden können. Aus diesem Grunde wurden von diesen Ländern Richtlinien ausgegeben, so z. B. von Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg, während Hamburg in einer „Fachlichen Anweisung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Vorführung von Sicherheitsfilm" eine Übergangsregelung erlassen hat, die im Baugenehmigungsverfahren und durch Auflagen durchgesetzt werden kann.

Trotz dieser Maßnahmen einzelner Länder ist die Situation so unübersichtlich geworden, daß in vielen Fällen unliebsame Erschwerungen aufgetreten sind, da die Auslegung der Bestimmungen z. T. ziemlich willkürlich erfolgt, wTie immer wieder eingehende Zuschriften aus den Kreisen der Theaterbesitzer zeigen. Eine gewisse Erleichterung ist in dieser Beziehung nunmehr nach der gesetzlichen Aufhebung der LIVO zu erwarten, weil sich die behördlichen Stellen bei der Prüfung von Bauanträgen für Neu- und Umbauten nicht mehr darauf stützen können.

Andererseits hat die bisherige Praxis - vor allem seit der Einfüh-rungdes Sicherheitsfilms - gezeigt, daß die Sicherheit des Publikums und des Personals im Filmtheater in dieser Übergangszeit in keiner Weise gefährdet war. Trotzdem ist es vorgekommen, daß in vielen Fällen behördlicherseits Auflagen gemacht wurden, die wegen der ausschließlichen Verwendung von Sicherheitsfilm keine Berechtigung mehr hatten, von den Betroffenen jedoch aus Unkenntnis erfüllt wurden.

Eine ähnliche Situation besteht hinsichtlich der Überwachung der elektrischen Anlagen im Filmtheater. Bekanntlich hat das bisher geübte Überwachungsverfahren vielerorts Anlaß zu Beanstandungen und zu Anregungen gegeben, da das angewendete Verfahren die Überwachungspflichtigen verärgert und den Eindruck hervorgerufen hat, als ginge es nur darum, Gebühren zu erheben und weniger das Gefühl der Sicherheit zu stärken.

Auch hier tritt nunmehr durch die Aufhebung der LIVO eine Änderung ein, da jetzt die Überwachungspflicht entfällt. Es ist kaum anzunehmen, daß durch den Fortfall dieser Überwachungspflicht eine Gefährdung der Sicherheit des Filmtheaters eintritt. Die elektrischen Anlagen des Theaters werden im übrigen im allgemeinen nur anläßlich von Umbauten oder bei Neuinstallation verändert und nach Fertigstellung abgenommen.

Einzelne Länder, wie Bayern, Baden-Württemberg und Hessen, haben anstelle der bisherigen jährlichen Überwachung eine zweijährige Überwachungsfrist eingeführt. Aber auch das kann nur als Übergangszustand gewertet werden, denn die Praxis hat gezeigt, daß der Zustand der elektri-ischen Anlagen in überwachten und in nichtüberwachten Betrieben sich nicht unterscheidet.
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Neue Bestimmungen in Aussicht

Es ist beabsichtigt, um diese Situation zu klären und Handhaben für den Bau und den Betrieb von Filmtheatern zu bekommen, als Ersatz für die aufgehobene LIVO und für die Errichtungsvorschriften, soweit sie das Filmtheater betreffen, ein Normblatt aufzustellen, in dem alles festgelegt ist, das für den Bau und den Betrieb von Versammlungsräumen, zu denen auch die Filmtheater gehören, von Wichtigkeit ist. Dieses - inzwischen im Entwurf fertiggestellte - Normblatt DIN 18 600, Blatt 1-8, enthält in seinem Blatt 7 die neuen Bestimmungen, die in Zukunft für den Bau und den Betrieb von Bildwerferräumen in Frage kommen sollen.

Nach Veröffentlichung dieses Normblattes, die jedoch im Laufe des Jahres 1961 noch nicht zu erwarten ist, müßten dann diese Bestimmungen seitens der Länder für verbindlich erklärt werden und könnten damit die Grundlage für eine künftige Bundes-Lichtspielverordnung bilden. Nicht betroffen hiervon sind allerdings die bisherigen allgemeinen Bestimmungen für Versammlungsräume, welche die Lage des Theaters und die Bestimmungen für die Türen, Treppen und Flure, die Ausgänge und die Bestuhkmgen regeln. Hierfür müßten für die Zukunft besondere Baurichtlinien aufgestellt werden, die sich jedoch kaum wesentlich von den Bestimmungen der früheren LIVO (§§ 3 bis 35) praktisch unterscheiden werden, während als Ersatz für die §§ 36 bis 72 der früheren LIVO die im Entwurf des Normhlattes DIN 18 600, Blatt 7, vorgesehenen neuen Bestimmungen als Baurichtlinien für Bildwerferräume zu verwenden wären.

Obwohl das vorerwähnte Normblatt DIN 18 600 erst nach Ablauf der Einspruchsfrist (31.3.1961) bzw. nach seiner Veröffentlichung Gültigkeit erhält, sollen nachstehend die wesentlichsten Punkte dieses Normblattes, soweit sie den Vorführer interessieren, kurz erläuert werden.

Das im Entwurf vorliegende Normblatt trägt die Bezeichnung: „Versammlungsstätten, Richtlinien für Bau und Betrieb - Bildwerferräume - Film- und Lichtbildvorführungen". Es enthält u. a. die Definition der Begriffe „Bildwerferraum" und „Bildwerfer", sowie Bestimmungen über Bildwerferräume für die Verwendung von Sicherheitsfilm, für Bildwerferräume für die Verwendung von Nitrofilm, Betriebsvorschriften für Bildwerferräume und die Vorschriften für die Vorführung von Sicherheitsfilm in Versammlungsräumen und Schulen.

„Bildwerferräume" sind jetzt Betriebsräume

Nach diesen Bestimmungen sind „Bildwerferräume" Betriebsräume, die den Besuchern von Versammlungsstätten nicht zugänglich sind und als Aufenthaltsräume im Sinne der allgemeinen Bauordnungen gelten.

Unter „Bildwerfer" versteht man nach diesem Normblatt Geräte zum Vorführen von Kine-filmen, an die auch eine Einrichtung zum Vorführen von Lichtbildern (Dia-Einrichtung) angebaut sein kann, sowie Einzel-Dia-Bildwerfer als getrennte Geräte und feststehende Scheinwerfer, die keine größere Lichtaustrittsöffnung als 1600 qcm benötigen. Neu und besonders wichtig ist die in das Normblatt aufgenommene Bestimmung, daß in Zukunft nur noch in den Fällen ein Bildwerferraum gefordert wird, wenn die Bildwerfer betrieben werden mit:

  • a) Bogenlampen mit Reinkohlen, wenn die Bogenleistung mehr als 500 Watt beträgt;
  • b) Bogenlampen mit Effekt- oder HI-Kohlen;
  • c) Glühlampen oder Gasentladungslampen (z. B. Xenonlampen), deren Anschlußwert 2000 Watt übersteigt, und bei der Vorführung von Zellhornfilmen (Nitrofilm), unabhängig von Art und Größe der Bildwerfer.


Das würde also z. B. bedeuten, daß bei Verwendung von Xenonlampen mit Kolben XiBO 1001 kein Vorführraum mehr verlangt wird. Der praktische Vorführbetrieb wird es aber trotzdem geboten erscheinen lassen, auch in solchen Fällen den Vorführraum beizubehalten bzw. bei Neuplanungen vorzusehen, der dann allerdings nicht mehr den erschwerten früheren Bedingungen zu entsprechen hätte und keiner Vorschrift unterliegt. Das gilt insbesondere für den sogenannten „Fluchtweg", der früher in baulicher Beziehung viele Erschwerungen mit sich gebracht und oft zu einer projektionstechnisch ungünstigen Lage des Vorführraumes geführt hat.
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Bildwerferräume für Sicherheitsfilm (aus 1961)

Die hierfür ausgearbeiteten neuen Bestimmungen befassen sich mit den Abmessungen und der Beschaffenheit der Treppen zu den Bildwerferräumen. Hierbei wird gefordert, daß die Grundfläche des Bildwerferraumes mindestens 16 qm (früher 9 qm) betragen soll. In einem solchen Bildwerferraum dürfen drei Bildwerfer aufgestellt werden. Für jeden weiteren Bildwerfer erhöht sich die Grundfläche um mindestens 5 qm-. Bei Bildwerferräumen, in denen nur ein Bildwerfer aufgestellt werden soll, genügt eine Fläche von 10 qm (früher 6 qm). Die Trennwand zwischen Bildwerferraum und Zuschauerraum muß so lang sein, daß an der Bedienungsseite jedes Bildwerfers ein freier Raum von mindestens 1 m Breite vorhanden ist.

Der Bildwerferraum muß mindestens 3 m tief sein; bei großen Bildwerfern, z. B. Universalprojektoren, muß er so tief sein, daß zwischen diesem und der Rückjwand ein freier Durchgang von mindestens 1 m Breite bleibt. Die durchschnittliche lichte Raumhöhe soll mindestens 2,8 m betragen. Bei wechselnder Deckenhöhe oder wechselnder Höhenlage des Fußbodens muß die Decke mindestens 2,1 m über der Standfläche des Vorführers liegen. Ist die Raumthöhe am Standplatz des Vorführers geringer als 2,8 m, so ist für einwandfreie Be- und Entlüftung zu sorgen, Für den Fall, daß Teile des Fußbodens in verschiedener Höhe liegen, muß der Teil des Fußbodens, auf dem die Bildwerfer stehen, in erforderlicher Länge und in einer solchen Tiefe in einer Ebene liegen, daß hinter den Bildwerfern ein freier Durchgang von mindestens 1 m verbleibt. Auch nach den neuen Bestimmungen dürfen Bildwerferräume außer den Bild- und Schauöffnungen keine unmittelbare Verbindung mit den Versammlungsräumen, d. h. dem Zuschauerraum, haben. Die Öffnungen müssen durch feste, in die W)and eingefügte, mit mindestens 5 mm dicker Verglasung versehene Kabinenfenster rauchdicht abgeschlossen sein. Ist von d;€sen Öffnungen auch nur eine größer als 1600 qcm oder hat d'e Lichtquelle auch nur eines der im Bildwerferraum aufzustellenden Geräte eine Leistung von mehr als 2000 Watt, so müssen vor allen Kabinenfenstern Schieber angebracht werden, die sicher und leicht zu bewegen sind, sich bei Betätigung der Auslöseschalter sofort und selbsttätig schließen und außerdem von Hand bedienbar sind.

Die weiteren Bestimmungen des Abschnittes „Bildwerferräume für Sicherheitsfilm" verlangen, daß die elektrischen Anlagen des Bildwerferraumes - mit Ausnahme der Allgemein- und Notbeleuchtung - von einer am Eingang des Bildwerferraumes •gelegenen Stelle aus durch einen einzigen Schalter geschaltet werden können, der als „Schalter Bildwerferraum" gut gekennzeichnet sein muß. Weitere Abschaltstellen müssen sich am Bedienungsplatz der einzelnen Bildwerfer befinden, wenn der „Schalter Bildwerferraum" ein Schaltschütz ist.

Bei automatischer Steuerung der Vorführ-Anlage muß dieser Schalter auch vom Zuschauerraum aus geschaltet werden können, Im Bildwerferraum dürfen nur Geräte und Leitungen für Bild- und Tonvorführungen und die für seine Beleuchtung, Heizung und Lüftung erforderlichen Installationen vorhanden sein. Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln sind - mit Ausnahme ihrer Bedienungsorgane (Fernsteuerungen usw.) - in einem gesonderten Schal träum unterzubringen, der entsprechende Be- und Entlüftung haben muß. Im Bildwerferraum dürfen außerdem nur feststehende Scheinwerfer aufgestellt werden, die keine größere Lichtaustrittsöffnung als 1600 Quadratzentimeter haben. Für größere Scheinwerfer und für Verfolgungsscheinwerfer (wie sie für Bühnendarbietungen benötigt werden) muß gegebenenfalls ein besonderer Scheinwerf er-raum vorgesehen werden, bei dem die Größe der Lichtaustrittsöffnungen keinen Beschränkungen unterliegt.

Bildwerferräume für Nitrofilm

Obwohl die Vorführung von Nitrofilm nur noch in besonderen Ausnahmefällen zugelassen ist, enthält das Normblatt DIN 18 600, Blatt 7, auch für diesen Fall gesonderte Bestimmungen. Voraussetzung für die Vorführung von Nitrofilm ist eine Ausnahmegenehmigung, die nicht generell, sondern von Fall zu Fall gegen Vorlage des früheren amtlichen Vorführscheines eines geprüften Vorführers von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgestellt wird. (Siehe hierzu FV 12/1960, S. 7: „Wenn man Nitrofilm vorführen muß.") Für die Abmessungen von Bildwerferräumen, in denen noch Nitrofilm vorgeführt werden soll, gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen, wie für Bildwerferräume für Sicherheitsfilm. Die sonstigen Bestimmungen für diese Sonderfälle entsprechen etwa den früheren Bestimmungen der LIVO, so daß Nitrofilme nur noch in solchen Filmtheatern vorgeführt werden dürfen, die den früheren einschlägigen Bestimmungen der alten Lichtspieltheaterverordnung entsprechen. Das dürfte jedoch für den größten Teil der heute bestehenden Filmtheater noch zutreffen.
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Sonstige Bestimmungen .......
(und damit Ende des ganzen "Salmons" hier)

Bei der Verwendung von Sicherheitsfilm ist die dauernde Anwesenheit des Vorführers iam laufenden Bildwerfer, wie überhaupt seine ständige Anwesenheit im Vorführraum nach den Bestimmungen des Normblattes nicht mehr erforderlich, so daß also u. U. - wie teilweise schon gehandhabt - die Vorführung vom Zuschauerraum aus durch den Vorführer automatisch gesteuert werden kann.

Wie schon erwähnt, ist die Vorführung von Nitrofilm nur dann gestattet, wenn ein geprüfter Vorführer mit dem früheren behördlichen Vorführschein zur Verfügung steht und die Ausnahmegenehmigung vorliegt. Das automatische Vorführen von Nitrofilm ist nach dem, Normiblatt verboten.

Diese Ausführungen sollen, wie eingangs erwähnt, vorläufig nur zur Information dienen. Es wird nochmals besonders darauf hingewiesen, daß die vorstehend erläuterten Bestimmungen des Normblattes DIN 18 600, Blatt 7, noch keine Gültigkeit haben. Bei der Planung von Neu- oder Umbauten in der Zwischenzeit bis zur Gültigkeitserklärung bzw. zum Erlaß entsprechender Bundes- oder Länderbestimmungen erscheint es jedoch ratsam, zumindest die neuen Abmessungen für Bildwerferräume zu beachten und bei den Planungen zu berücksichtigen.
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Vorführerausbildung und Prüfung

Nachdem seit dem 30. 9. 1960 keine staatlichen Vorführerprüfungen mehr abgehalten werden und nach Aufhebung der LIVO u. a. auch der § 54 dieser Verordnung, der einen amtlichen Vorführschein vorschrieb, entfallen ist, wird für die Zukunft kein Vorführschein mehr verlangt, mit Ausnahme in den Fällen, wo (s. o.) noch Nitrofilm vorgeführt werden soll.

Es könnte demnach heute jeder, der lediglich das Einlegen des Films und das Bedienen der Anlage notdürftig erlernt hat, als Vorführer herangezogen werden. Im Interesse der beruflich tätigen Vorführer und im Interesse einer betriebssicheren Vorführung und der Schonung der Kopien muß jedoch unbedingt angestrebt werden, daß nur fachlich gut ausgebildete Leute zur Vorführung zugelassen werden.

Es sollte daher auch im Interesse jedes verantwortungsbewußten Theaterbesitzers liegen, nur solche Vorführer einzustellen und zu beschäftigen, die entweder einen Lehrgang an einer Vorführschule mit Erfolg absolviert oder zumindest eine gediegene praktische Ausbildung genossen haben. Um auch auf diesem Gebiet Klarheit zu schaffen, ist beabsichtigt, bundeseinheitliche Richtlinien auszuarbeiten.

  • Anmerkung : Im aktuellen Interesse des normalen kleinen Theaterbesitzers im Jahr 1961 war nur noch die Abwendung des Konkurses mit der Folge des Verlustes allen persönlichen Eigentums. Da wurde jede Einsparung an Betriebskosten genau betrachtet und willkommen geheißen. In unserem Wiesbadenr "UFA im Park" gab es nur noch eine Aushilfskassiererin, keine Platzanweiserinnen mehr und nur noch einen Vorfüher (und Hausmeister in einem) - sogar für 2 oder 3 Kinos.

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Arbeitstaktsteuerung für Dia-Wechselrahmen

Aus einer amerikanischen Erfindung, die jetzt in Deutschland zum Patent angemeldet wird, geht ein neuer konstruktiver Weg hervor, wie eine automatische Wechselvorrichtung ohne Synchronmotoren in Verbindung mit Zahnrädern, Kupplungen und weiteren mechanischen Schalt- und Steuerorganen der Arbeitstakt des Rahmenwechsels gesteuert werden kann.

Der Erfinder verwendet dabei für die Steuerung des Arbeitstaktes der automatischen Wechselvorrichtung ein Bimetallelement. Es wirkt in der Weise, daß durch Erregung einer Heizspule ein Abbiegen des Bimetallelementes und damit das Öffnen eines Kontaktes bewirkt wird, dessen Unterbrechung die Heizspule stromlos macht, so daß durch Abkühlen und Zurückbiegen des Bimetallelementes der Kontakt wieder geschlossen und ein neuer Impuls zur Einleitung des folgenden Arbeitstaktes gegeben wird.

Ein derartiges elektro-thermisches Steuersystem zeichnet sich gegenüber den herkömmlichen mechanischen bzw. elektromechanischen Vorrichtungen durch geringen Aufwand, geringen Platzbedarf, große Betriebssicherheit und durch einfache Bedien- und Einstellbarkeit aus.

Die Abkühlzeit des Bimetallstreifens ist regelbar, und zwar durch Veränderung der Lage des den Kontakt tragenden Streifens. Ein am Gehäuse befestigter Zeiger gestattet die genaue Einstellung der Drehskala, durch deren Drehbewegung die Stellung einer Anschlagschraube und damit die Abkühlzeit geändert wird. Außerdem ist ein Auswerfschalter und ein Haltschalter vorgesehen. Der Auswerfschalter ist ein Momentschalter, durch dessen Betätigung die Abkühlzeit unterbrochen und ein neuer Arbeitsgang eingeleitet wird.

Der Halt-Schalter ist ein normalerweise geschlossener Momentschalter, durch dessen Öffnung ein weiterer Arbeitsgang unterbrochen wird.
DBP Anm.: 1092 687, Kl. 42 h, 23/26, veröffentlicht: 10. 11. 1960. Anmelder: Viewlex Inc., Long Island City, N. Y. (USA). Vertreter in Deutschland: Dr. Derichsweller, Rechtsanwalt, Düsseldorf, Graf-Adolf-Straße 35. Dr. Fdm.

Neue Möglichkeiten für den 3-D-Film

Die vor Jahren auch bei uns eingeführte Technik der dreidimensionalen Filmwiedergabe - als 3-D-Film bekannt - konnte sich nicht halten, da ihre Anwendung bei der Wiedergabe falsch gehandhabt wurde und im übrigen nur aus einzelnen Sensationseffekten bestand, die auf die Dauer das Publikum nicht reizen konnten.

Nunmehr kommt aus den USA die Nachricht, daß dort die 3-D-Technik wieder auflebt, und daß man dabei ist, einen nach diesem Verfahren gedrehten Spielfilm herzustellen. Auch in Deutschland beginnt man, sich wieder mit diesem Problem zu befassen, wofür sich die Vorteile des 70mm-Films anbieten, dem auf diese Weise herstellungsmäßig eine größere Verwendungsbasis geschaffen werden könnte.

In einer interessanten Abhandlung: „3D ist tot, es lebe 3D!" befassen sich die „Kino-Mitteilungen" von Frieseke & Hoepfner in ihrer Ausgabe Nr. 16 vom September 1960 mit diesem Problem und untersuchen dabei die Ursachen, die damals das Scheitern des 3-D-Films veranlaßt haben.
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Die frühere Situation

Bei dem ehemaligen 3D-Verfahren wurden bekanntlich die zwei Teilbilder, die zur Erzielung des stereoskopischen Effektes erforderlich sind, auf zwei Filmbänder verteilt, die auf zwei synchron gesteuerten Projektoren laufen. Die Vorführer, die sich seinerzeit mit diesem Wiedergabe-Verfahren befassen mußten, werden sich nur ungern an die Schwierigkeiten erinnern, die mit diesem Verfahren verbunden waren, denn schon der Versatz von einem Bild im zeitlichen Ablauf zwischen dem linken und dem rechten Teilbild wirkte - vor allem bei Bewegungsaufnahmen - störend. Dieser Versatz konnte schon beim Filmeinlegen auftreten, wenn nicht genau auf Startmarke eingesetzt wurde; im besonderen Maße aber dann, wenn nach der Ausführung von Klebestellen der Längenausgleich nicht auch auf dem anderen Filmband vorgenommen wurde.

Punkt 2
Ein weiterer Nachteil des Verfahrens bestand darin, daß nur dann ein einwandfreier stereoskopischer Effekt zustande kam, wenn beide Projektoren den gleichen guten Bildstand hatten. Bildstandfehler in der Höhe wirkten schon sehr störend, noch mehr aber Seiten-Bildstandfehler, weil sie unmittelbar die stereoskopische Tiefenwahrnehmung - also das Wesentlichste der 3D-Wiedergabe - beeinflußten.

Punkt 3
Hinzu kam ein weiterer Fehler, der dadurch entstehen konnte, daß die beiden Projektoren nicht genau auf den sog. „Konvergenzpunkt" für die beiden Teilaufnahmen ausgerichtet waren. Es standen zwar für das Ausrichten der beiden Projektoren Einstellfilme zur Verfügung, nach denen die laufenden Projektoren so lange an ihrem Standort verrückt werden konnten, bis der Konvergenzpunkt erreicht war. Da dieses Verschieben der Projektoren sehr schwerfällig und ungenau war und beim Fehlen des Einstellfilmß nach Gefühl vorgenommen wurde, ergaben sich auch hier wieder Anlässe, die zur Störung der räumlichen Wahrnehmung führten.

Punkt 4
Ein weiteres Problem der früheren 3-D-Wcedergabe war die z. T. unterschiedliche oder schwankende Helligkeit der beiden Teilbilder und die unterschiedliche Lichtfarbe der beiden Lichtquellen, sowie die Tatsache, daß die für die Projektion verwendeten Objektive innerhalb der Toleranzgrenzen geringe Unterschiede in der Brennweite aufwiesen, die sich zwar bei der normalen Kino-Projektion nicht bemerkbar machen, wohl aber bei der 3D-Projektion und hier zu räumlichen Verzerrungen führen konnten.

Das gleiche gilt auch für ungleiche Bildschärfe der zwei Teilbilder. Es kam hinzu, daß der Einsatz von zwei gleichzeitig und synchron laufenden Projektoren keine pausenlose Vorführung gestattete, sofern nicht - was aber kaum vorgekommen sein dürfte - vier Projektoren aufgestellt wurden. Es mußte also bei jeder Vorstellung eine Pause eingelegt werden, die jedoch vom Publikum als wohltuend empfunden wurde, da das Betrachten der damaligen 3D-Filme den Sehnervenapparat - besonders bei unzureichender Vorführung - stark strapazierte.
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3D-Wiedergabe in neuer Form

Die Verwendung von zwei gleichzeitig laufenden Filmen war in der Erkenntnis entstanden, daß man nur auf diese Weise genügend stark ausgeleuchtete und ausreichend scharfe Bilder erhalten könne. Die eingangs aufgeführten und erläuterten Fehlerquellen können jedoch - nach dem Vorschlag von Frieseke & Hoepfner - dadurch behoben werden, daß die zwei Teilbilder des 3D-Films nebeneinander auf ein 70mm breites Filmband kopiert werden, wie es für Todd-AO verwendet wird.

Bei diesem Verfahren würde - wie die Wiedergabe von 70mm-Filmen zeigt, die heute bereits mit Xenonlampen durchgeführt werden kann - genügend Licht vorhanden sein und der vollkommene Synchronlauf beider Teilbilder wäre auch gewährleistet, da sie zwangsläufig nebeneinander projiziert werden und bei Klebestellen automatisch beide Teilbilder entfernt werden; ein Versatz also ausgeschlossen wird.

Ebenso entfallen die Nachteile des unterschiedlichen Bildstandes, das Verrücken der Projektoren, der unterschiedlichen Bildhelligkeit sowie der Brennweitenunterschiede, da nur mit einem System gearbeitet wird. Außerdem könnten nach diesem Verfahren die 3-D-Filme pausenlos vorgeführt werden.

Die einwandfreie technische Wiedergabe reicht nicht

In technischer Beziehung wären demnach bei diesem Vorschlag alle Möglichkeiten für eine einwandfreie Wiedergabe stereoskopischer Filme gegeben. Die Beseitigung der früheren technischen Fehlerquellen allein genügt jedoch nicht, den 3D-Film wieder lebensfähig zu machen.

Das wesentliche ist - und das wurde bei den früheren 3D-Filmen übersehen -, daß durch den 3D-Film eine ablaufende Spielhandlung in allen Teilen und nicht nur in einzelnen sensationellen Episoden räumlich dargestellt wird, und daß es wichtig ist, den Raum der Spielhandlung von dem Raum, in dem die Zuschauer die Spielhandlung erleben, vernünftig zu trennen.

Aus alter Gewohnheit bildet der Bildwandrahmen im Filmtheater die Trennlinie zwischen dem Zuschauerraum und der Spielhandlung. Die Tatsache, daß seinerzeit die 3D-Wiedergabe diesen Bildwandrahmen in seiner üblichen Form übernommen hat, ist der Grund für das damalige Versagen und das Verschwinden der 3D-Wiedergabe aus dem Filmprogramm.

Bei einem verhältnismäßig kleinen Blickwinkel, wie er vor dem Aufkommen der Breitwandwiedergabe zur Verfügung stand, gelingt eine vernünftige Trennung zwischen dem Zuschauerraum und dem Stereoraum der Spielhandlung nur mit Hilfe des sogenannten „Fenstereffektes", d. h. die 3D-Vorführung muß unter den gleichen natürlichen Bedingungen erfolgen, wie sie vorliegen, wenn jemand aus seinem Zimmer bei etwa gleichem Blickwinkel durch das Fenster die Vorgänge auf der Straße beobachtet.

Hierbei ergibt sich, daß die Abgrenzung des Spielraumes durch das Fenster des Aufenthaltsraumes dem Betrachter neben dem stereoskopisch wahrgenommenen Mittelraum noch zwei Randzonen vermittelt, die nur noch mit einem Auge, also nicht mehr räumlich, sondern nur mehr perspektivisch wahrgenommen werden können.

Dieser Zustand muß bei der 3D-Projektion genau nachgebildet werden. Hierbei wird auf der Bildwand im rechten Bereich das rechte Teilbild und im linken Bereich das linke Teilbild so projiziert, daß jeweils beim rechten Teilbild die rechte Randzone, beim linken Teilbild die linke Randzone durch entsprechende Masken im Bildfenster des Projektors abgedeckt werden.

Beim Zuschauer entsteht bei einer solchen Anordnung ein scheinbares Luftbild des Bildwandrahmens an der Kreuzungsstelle der Randstrahlen. Dieses scheinbare Luftbild schwebt zwischen Zuschauer und Spielhandlung und hat die gleiche Wirkung, wie der vorstehend erwähnte Fensterrahmen. Bei der Betrachtung von Bildern, die auf diese Weise projiziert werden, hebt sich der Bildwandrahmen vollkommen aus dem Bereich der stereoskopisch wahrgenommenen Spielhandlung heraus und erzeugt eine natürliche Abgrenzung des Zuschauerraumes von der Spielhandlung.

Grafik :
Bei der 3-D-Projektion auf Breitwand oder bei anamorphotiseher Stereo-Projektion begrenzt der Nasenrücken den stereoskopisch wahrgnommenen Raumwinkel auf die im Bild schraffiert angedeutete Zone, der sich beiderseits breite Zonen anschließen, die nur einäugig und unscharf wahrgenommen werden und zur seitlichen Orientierung dienen.
(Aus: „Kino-Mitteilungen" F & H.)
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3D-Projektion auf Breitwand

Werden stereoskopisch aufgenommene Filme auf Breitwand wiedergegeben, oder vielleicht sogar in anamorphotiseher Projektion im CinemaScope-Format bzw. im Todd-AO-Format, spielen diese beiden Randzonen eine noch wichttigere Rolle, als im vorherigen Fall geschildert.

Hier macht sich nämlich ein Umstand bemerkbar, der auch beim unbegrenzt freien Sehen auftritt, indem der Nasenrücken eine natürliche Scheidewand bildet, die zur Folge hat, daß sich beiderseits des stereoskopisch wahrgenommenen Mittenraumes breite Zonen anschließen, die - infolge des Nasenrückens - nur einäugig und unscharf wahrgenommen werden und im wesentlichen zur Orientierung nach links und rechts dienen. Diese Erscheinung kann man leicht nachprüfen, wenn man bei stillgehaltenem Kopf abwechselnd das linke und das rechte Auge schließt.

Wie nachteilig diese beiden Randzonen die Bildwahrnehmung beeinflussen können, zeigt die Bildwiedergabe bei Cinerama, Cinemiracle und Todd-AO. Bekanntlich benutzen diese Verfahren für die räumlich wirkende Bildwiedergabe einen großen Bild- und Gesichtswinkel. Hierdurch entsteht bei geschickten Fahraufnahmen durch die nur perspektivisch wahrgenommenen Zonen am Rande des Gesichtswinkels die Empfindung einer Raumtiefe, die im mittleren Bildteil durch den sogenannten „Eisenbahn-Effekt" noch, unterstützt wird.

Würde man nun diese Raumtiefe nicht nur vortäuschen, sondern tatsächlich durch Breitbild-Vorführung im 3D-Verfahren vornehmen, so wäre es nutzlos, die gesamte Bildwand mit den beiden Teilbildern zu überlagern.

"Richtiger" wäre es - so wird in den Ausführungen von F&H betont -, in diesem Fall die Bildwand in etwa drei unscharf ineinander übergehende Bereiche aufzuteilen und den mittleren und rechten Bildwandabschnitt mit dem rechten Teilbild, den mittleren und linken Bildwandabschnitt mit dem linken Teilbild auszufüllen.

Bei entsprechenden Bildwandabmessungen kann man auf diese Weise erreichen, daß der Bildwandrahmen - wie bei den vorerwähnten Großflächen-Projektionen - vollständig aus dem Bewußtsein des Zuschauers verschwindet.

Im Gegensatz zu den oben geschilderten Verhältnissen bei der normalen Wiedergabe von 3D-Filmen ist also nicht mehr eine Trennung zwischen Zuschauerraum und Spielhandlung anzustreben; vielmehr muß die Begrenzung des Raumes der Spielhandlung überhaupt aufgelöst werden und es verbleibt dann nur noch "ein" Raum, nämlich der der Spielhandlung, in dem sich auch der Zuschauer befindet.

Wie beim Übergang von der normalen zur Breitwand- bzw. Panorama-Projektion rückt auch hier der Zuschauer bei der 3D-Projektion auf Breitwand mit größer werdender Bildwandfläche immer dichter an das Luftbild des Fensters heran.

Bei der Wiedergabe im Cinerama- und Todd-AO-Format befindet sich der Zuschauer in gleicher Höhe wie das Fenster, d. h. er ist praktisch durch das Fenster in den Raum der Spielhandlung getreten. Sofern die für das Gelingen des 3D-Wiedergabeverfahrens erforderlichen technischen und optischen Voraussetzungen bei der Aufnahme und Wiedergabe erfüllt und hierbei auch die optisch-physiologischen Gesetze beachtet werden, können nach dem zuerst geschilderten, verbesserten 3D-Verfahren in erster Linie wissenschaftliche, Kultur-und Dokumentar-Filme guter Qualität und in natürlicher räumlicher Wirkung hergestellt werden.

Mit dem 3D-Verfahren im Panorama-Format lassen sich Spielfilme schaffen, die außer den Vorzügen, die den Breiwand-Verfahren an sich anhaften, eine ungeahnte Natürlichkeit und Ausdruckskraft besitzen, wobei zu erwarten ist, daß solche Filme in relativ kleinen Theatern noch wirkungsvoller sein können, als in Großtheatern.

Damit würde diesen Theatern bei der Aufstellung von Universalprojektoren für die 3D-Projektion im 70mm-Format zugleich eine noch bessere Ausnutzungsmöglichkeit für diese Projektoren gegeben. Der weiteren Entwicklung in dieser Richtung kann man also mit Interesse entgegensehen.

Zwei neue Osram-Fabriken (1961)

Kurz vor Weihnachtein 1960 konnte auf zwei Fabrikneubauten der Osram GmbH, in Augsburg und Schwabmünchen (südlich von Augsburg) die Richtkrone aufgezogen werden. In Augsburg entsteht auf dem Gelände der dortigen Glühlampenfabrik und Glashütte eine Fabrik für Leuchtstofflampen, die ab Herbst 1961 mit der Produktion beginnen wird.

In dem neuen Werk in Schwabmünchen werden ab Anfang 1962 zentral für alle Osram-Fabriken die für die Leuchtstofflampen-Produktion benötigten Leuchtstoffe hergestellt. In einer weiteren Ausbaustufe soll in Schwabmünchen noch ein großes Drahtwerk errichtet werden.

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