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Historisches Wissen (Kino) aus den Jahren 1954 bis 1958

Diese Artikel stammen aus den Blütejahren des deutschen Kinos etwa ab 1952 bis 1958, als das neue deutsche ARD Fernsehen (schwarz/weiß) die ersten Gehversuche startete und die bereits farbige Kinowelt einen neuen Konkurrenten entdeckte.

Der Begriff "Film" (dieser Artikel stammt aus dem Jahre 1958)

Der jetzige Sprachgebrauch ist "Film". Ursprünglich sprach man von "Kinematographie" und vom "Kinematographen". (Im folgenden werden hauptsächlich die deutschen Verhältnisse berücksichtigt.) Die Bezeichnung "Film" wird in mehrfacher Bedeutung gebraucht.

Man versteht darunter:
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  • die Institution des Films (Filmwesen);
  • das technische Material (Filmstreifen oder Filmband),

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und hier wiederum unterschieden zwischen
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  • Filmnegativ (auch Dup-Negativ) und
  • Filmpositiv (Vorführungskopie);

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sowie
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  • das "Filmwerk", technisch, künstlerisch, wirtschaftlich und auch rechtlich dargestellt als synchronistische Einheit von Bild und Ton.

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Ursprünglich war der Film nur als Stummfilm bekannt. Die heute vorherrschende Form ist der Tonfilm. Damit haben sich die Wirkungsmöglichkeiten des Films wesentlich erweitert. Der Film braucht nicht erst interpretiert zu werden (früher durch den sog. Erklärer, später durch die einkopierten Untertitel). Er ist für Auge und Ohr gleichzeitig wahrnehmbar. Zu ihm gehört das gesprochene Wort dazu. Die Musik ist zu einem festen Bestandteil des Films geworden. Begriffsmerkmale aus Parallelen zur Pantomime reichen zu seiner Charakterisierung nicht mehr aus. Zum Bild trat der Ton.

Außer Werken der Literatur (Schriftwerken) werden für die Herstellung eines Filmwerkes auch Werke der Tonkunst benutzt. Ursprünglich gab es den Film nur in Schwarz-Weiß, heute gibt es den Farbfilm. Schwarz-Weiß-Film und Farbfilm bestehen wettbewerblich noch nebeneinander (Kostenfrage). Unverkennbar aber liegt das Übergewicht beim Farbfilm; ihm dürfte die Zukunft gehören (Anmerkung: wir schreiben 1956).

Die Arten der Filme

Der sogenannte plastische Film ist keine eigene Filmgattung. Der 3-D Film (mit Besucherbrille) war schnell wieder verschwunden. Die jetzigen Formen beruhen auf der Anwendung einer speziellen Aufnahme- und Wiedergabetechnik. Bezeichnungen wie Cinemascope, Cinerama, Superscope, Vistavision, Todd-AO, Technirama kennzeichnen solche Formen; sie sind weder Firmen- noch Markenbezeichnungen.

Neben dem Normalfilm (35mm), auf dem sich die reguläre Auswertung der Filme vollzieht, hat auch der Schmalfilm (16mm) Eingang in das Filmgeschäft gefunden. Spielfilme und andere Filme lassen sich von Normalfilm auf Schmalfilm kopieren wie auch umgekehrt von Schmalfilm auf Normalfilm. Sie werden auf diesem Material im bundesdeutschen Gebiet zumeist von Spezialverleihern vertrieben und zur Verhinderung von Überschneidungen kaum vor Abschluß der regulären Auswertung eingesetzt.
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Die Veränderungen beim Film

Die technische Entwicklung des Funkwesens, gekennzeichnet durch die Etappen: Hörfunk, Bildfunk, Fernsehen (Television), hat die Möglichkeit erschlossen, Bild- und Tonvorgänge einheitlich für die Sendung zu erfassen und das Sendegut den Empfängern für Auge und Ohr gleichzeitig, wahrnehmbar zu machen. Mit dieser Möglichkeit nähert sich der Funk dem Film.

Die Rundfunkanstalten werden mit der Fixierung des synchronistischen Sendeguts (bei Live-Sendungen zum Zwecke ihrer Wiederholung; bei Fernsehspielen zum Zwecke ihrer erstmaligen Sendung mit der Möglichkeit sich anschließender Wiederholung) selbst zu einer Art Filmhersteller und mit dem Sendeakt zu Vorführern von Filmen.

Bereits vorhandene Filme aus der regulären Produktion können im Wege des Fernsehens zusätzlich ausgewertet (man spricht heutzutage - 2008- von Zweitverwertung) werden. Eigens für das Fernsehen hergestellte Filme (Televisionsfilme) sind aus Gründen ihrer Zweckbestimmung und ihrer anderen Beschaffenheit dem regulären Filmmarkt entzogen, was nicht ausschließt, daß sie von regulären Filmproduzenten hergestellt werden und so wieder der  Filmwirtschaft zuzurechnen sind.
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Die Strukturen der Filmorganisation (in 1958)

Filme werden zum Zwecke ihrer Vorführung hergestellt. Auch der Vertrieb von Filmen ist auf die Vorführung bezogen. Damit der technische Akt des Filmablaufs zu einem filmwirtschaftlichen Vorgang wird, mußte die Vorführung der Öffentlichkeit erschlossen werden (Kinopublikum).

Die erstmalige öffentliche Vorführung von Filmen war die Geburtsstunde der Filmwirtschaft. Dieses Ereignis fällt in das Jahr 1895. Die Gebrüder Auguste und Louis Lumiere hatten im Juli des Jahres 1895 auf einem selbstkonstruierten Vorführungsapparat Filme vorgeführt. Es mag sein, daß dies noch keine öffentliche Vorführung gewesen ist. Aber zu Weihnachten des gleichen Jahres eröffneten die Gebrüder Lumiere in Paris auf dem Boulevard des Capucines im Keller eines Kaffeehauses den "Salon Indien"; sie spielten dort gegen ein Eintrittsgeld von 1 Franc ein Programm von 10 Filmen, deren jeder im Durchschnitt eine Länge von 17 Metern und eine Vorführungsdauer bis zu 2 Minuten hatte.

Die Filmvorführung hatte den Charakter der Öffentlichkeit und den der Gewerbsmäßigkeit gewonnen. Darüber hinaus hatten die Gebrüder Lumiere das erste Kinoprogramm geschaffen. Zwar hatten die Gebrüder Skladanowsky im November 1895 einen selbsthergestellten Film im Berliner Wintergarten als Sensationsnummer eines Varieteprogramms gezeigt und damit eine öffentliche Filmvorführung veranstaltet, auch wurde, obgleich nur mittelbar über den Varietebesuch, Eintrittsgeld erhoben, aber der Vorführung eines vereinzelten Films fehlte der Charakter eines Kinoprogramms.

Der durch Zusammensetzung und Ablauf eines Kinoprogramms
geordnete Wirtschaftsvorgang der Vorführung von Filmen verlangte eine laufende Produktion. Deutschland gehörte schon frühzeitig zu den Ländern, die Filme herstellten. Aber das Schicksal filmproduzierender Länder war bewegt. Die nordische Filmproduktion beherrschte einst den europäischen Filmmarkt, heute hat sie für ihn keine nennenswerte Bedeutung mehr. Das stärkste Produktionsland für Filme wurden die USA. Deutschland, Frankreich, Italien und England haben sich, wenn auch jeweils nur mit Schwankungen und unterschiedlichem Erfolg, zu Kernländern einer nationalen Filmproduktion in Europa entwickelt und als solche behauptet (Anmerkung: wir schreiben 1956).
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Kaufen, Verleihen, Mieten

Zu den Anfangszeiten des Films mußte, wer Filme vorführen wollte, solche Filme kaufen. Der Preis bestimmte sich nach Metern (z. B. 1 Mark je Meter). Wer das Filmmaterial gekauft hatte, konnte den Film vorführen. Der Unterschied zwischen Filmband (Ware) und Filmwerk (Geistesgut) war weder erkannt noch in Erscheinung getreten. Die Filme waren kurz und inhaltlich anspruchslos und die Herstellungskosten demgemäß gering. Mit dem sogenannten abendfüllenden Spielfilm (Handlungsfilm, dramatischer Film, gestellter Film, manchmal auch "Kunstfilm" genannt) hatten sich die wirtschaftlichen Bedingungen von Grund auf geändert.

Solche Filme konnten schon wegen der Höhe ihrer Kosten
von demjenigen, der sie vorführte, nicht mehr gekauft werden. Die Filme wurden "gemietet" und "vermietet". Vom Eigentum am Material trennte und verselbständigte sich diesem gegenüber das Urheberrecht am Filmwerk. Wirtschaftlich war die neue Sparte des Filmverleihs entstanden.

Die drei Grundvorgänge der Herstellung, des Vertriebs und der Vorführung von Filmen bestimmen seitdem die Struktur der Filmwirtschaft. Obwohl "Vertrieb" die allgemeine Bezeichnung ist und jeden Handel mit Filmen umschließt, versteht die Branchensprache unter "Vertrieb" lediglich die Ein- und die Ausfuhr von Filmen. In solcher Bedeutung ist "Vertrieb" das filmwirtschaftliche Gegenstück zum Verleih als dem Inlandsgeschäft mit Filmen.
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Die rechtliche Seite der Filmwirtschaft (in 1958)

Im allgemeinen erwächst das Rechtliche aus dem Wirtschaftlichen. Beim Film dagegen werden die Wirtschaftsvorgänge der Herstellung, des Vertriebs und der Vorführung von Filmen erst aus dem Rechtlichen ermöglicht. Die Gründe liegen in zweierlei: in der Eigenart des Films, keine bloße Ware, sondern ein Geistesgut zu sein, und sodann in den Schutzvorschriften des Urheberrechts, die einerseits den Urheber gegen eine filmische Benutzung seines Werkes schützen (Verfilmungsschutz), anderseits am Filmwerk ein eigenes Urheberrecht entstehen lassen (Filmschutz).

Die den Film betreffenden Vorschriften wurden in Deutschland mit der Novelle vom Jahre 1910 in die beiden geltenden Urheberrechtsgesetze eingefügt: der Verfilmungsschutz in das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (LitUG §§12 Abs.2 Ziff. 6; 14 Ziff. 5), der Filmschutz in das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KSchG § 15a).

Beide Formen des urheberrechtlichen Schutzes sind im internationalen Recht verwurzelt. Sie ergeben sich als Verpflichtung aus der Berner Übereinkunft, die unter der Mitwirkung Deutschlands im Jahre 1886 begründet und inzwischen mehrfach revidiert worden ist (RBÜ). Mit der Berliner Revisionsfassung von 1908 wurden erstmals auch die Filmrechtsbestimmungen des Art. 14 in ihrer doppelten Gestalt als Verfilmungsschutz und als Filmschutz zwingend für die Verbandsländer festgelegt, mit der "Romfassung" von 1928 ergänzt (heute noch gültig für Deutschland - Anmerkung: wir schreiben 1956) und mit der Brüsseler Fassung von 1948, der die Bundesrepublik beizutreten beabsichtigt, weiter ausgebaut (Art. 14 in Verb, mit Art. 2, Art. 7, Art. 10bis).
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Verfilmungsschutz und Filmschutz

Der Zusammenhang zwischen dem Verfilmungsschutz und dem Filmschutz zeigt sich darin, daß der Produzent, um den Film aus dem daran bestehenden Urheberrecht auswerten zu können, der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn er dessen Werk, sofern es noch geschützt ist (bis 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers), für den Film abhängig benutzt hat ("Bearbeitung" im Rechtssinne, im Unterschied zur "freien" Benutzung, die zulässig ist).

Der Produzent holt, um nicht das Risiko einer Ablehnung zu laufen, diese Zustimmung regelmäßig schon vor der Herstellung des Filmes ein, sei es beim Urheber selbst, sei es bei dessen Rechtsnachfolger, wie z. B. dem Verleger. Erst nach Erteilung der Zustimmung (Erwerb des Verfilmungsrechts) darf der Produzent das hergestellte Filmwerk im Original oder in fremdsprachiger Bearbeitungsfassung (Synchronisation) vervielfältigen, . . .

was wirtschaftlich bedeutet: vom Negativ ein DupNegativ herstellen und vom Negativ (DupNegativ) Kopien (feingeschnittene Musterkopie und Massenkopien) ziehen; die Filmkopien gewerbsmäßig vertreiben und mit Hilfe  dieser Kopien den Film öffentlich vorführen. Die wirtschaftlichen Vorgänge der Produktion, des Vertriebs und der Vorführung zeichnen sich in dieser Weise vom Rechtlichen her  als Vorgänge der Verwertung von Urheberrechten ab.
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Überlassung, Nutzung und Auswertung

Der Produzent braucht die Auswertung nicht selbst zu betreiben. Er kann die Rechte ganz oder teilweise und räumlich oder zeitlich begrenzt andern zur Nutzung überlassen und damit Dritte zu wirtschaftlichen Trägern der Auswertung machen. Solche Rechte erwerben der Verleiher für die Auswertung des Films im Inland und - gegebenenfalls über einen Exporteur ("Vertrieb") - der ausländische Abnehmer für das jeweilige Auswertungsland, in beiden Fällen, außer der räumlichen Begrenzung (Monopolgebiet), regelmäßig nur zur Auswertung auf Zeit (Monopoldauer). Mit dem Ablauf der Monopoldauer fallen an sich die Rechte wieder an den Produzenten zurück, mit der Möglichkeit einer erneuten Vergebung des Films durch ihn (Filmschutz bis 50 Jahre nach dem Tode des Filmurhebers).

Auf Grund solchen Rechtserwerbs schließt der Verleiher
mit einer Vielzahl von Filmtheaterbesitzern seine Verträge über die Vorführung der Filme. Erst wenn der Filmtheaterbesitzer zusammen mit der Kopie auch die urheberrechtliche Vorführungslizenz vom Verleiher erworben hat, ist er, vorbehaltlich der Einholung gegebenenfalls sonst noch erforderlicher Lizenzen aus dem Urheberrecht (Zustimmung der GEMA für die Tonfilmmusik), befugt, den Film öffentlich vorzuführen. Die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Kopie (Sachenrecht) berechtigt noch nicht zur Vorführung des Films (Urheberrecht).

Die filmwirtschaftlichen Vorgänge der Herstellung, des Vertriebs und der Vorführung von Filmen sind also mit dem Urheberrecht derart verbunden, daß erst, wenn solche Rechte erworben oder - wie beim Filmtheaterbesitzer - Lizenzen aus solchen Rechten bestellt worden sind (Vorführungslizenz am Film vom Verleiher, Aufführungslizenz an der Filmmusik von der GEMA), der Film die wirtschaftlichen Phasen seiner Auswertung durchlaufen kann.
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Die Wirtschaftsverfassung nach 1945

Unter Geltung des Besatzungsrechts nach 1945 waren in Deutschland "monopolartige Verhältnisse in der Filmindustrie" verboten. Die einzelnen Sparten waren beruflich gegeneinander abgeschlossen. Grundsätzlich durfte niemand unmittelbar oder mittelbar sich gleichzeitig in der Filmherstellung, im Filmvertrieb und in der Filmvorführung betätigen oder sich daran beteiligen. Die berufliche Tätigkeit innerhalb der Sparte Vorführung (Erwerb, Betrieb, Beteiligung) war auf eine genau bestimmte Höchstzahl an Filmtheatern beschränkt. (Abgeleitet von dem 10 jährigen Gerichtsverfahren in den USA, das den amerikanischen Hollywood Studios verbot, Filmtheater zu betreiben.)

In deutscher Zuständigkeit erging das "Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens" vom 5. 6. 1953 (BGBl. I S. 76). Ziel dieses Gesetzes waren die Reprivatisierung jenes Vermögens und die Vermeidung einer übermäßigen Zusammenballung wirtschaftlicher Macht in der Film Wirtschaft. Es sollte »eine gesunde, vom Staate unabhängige und auf demokratischen Grundsätzen beruhende Film-Wirtschaft geschaffen werden (§1). Demgemäß legte das Gesetz Verbote und Beschränkungen für den Neuerwerb fest.

Der verbleibende Abwicklungserlös sollte nach den Bestimmungen des Gesetzes an den Bund abgeführt und »für die Förderung der Filmwirtschaft« verwendet werden (§ 15). Im Zuge der Maßnahmen zur Reprivatisierung entstanden (etwa ab 1949/1950) die Bavaria Filmkunst AG (München) und die neuen UFA-Gesellschaften (UFA-Theater AG und Universum Film AG, beide Düsseldorf - die ja eigentlich laut Militärverordnung zerschlagen werden sollten.). Die berufliche Abtrennung der Sparten war endgültig gefallen. Die firmenmäßigen Zusammenschlüsse von Produktion, Vertrieb und Vorführung (vertikale Gliederung) trafen sich mit den Bemühungen um eine Konsolidierung der deutschen Filmwirtschaft.
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Das öffentliche Interesse an guten Filmen (in 1958)

Die öffentliche Hand hatte im zeitlichen Anschluß an die Währungsreform der heimischen Filmproduktion durch Bürgschaften (Bundes- und Länderbürgschaften) Starthilfe geleistet. Auch nach Beendigung der Bürgschaftsaktion und trotz privatwirtschaftlicher Fundierung blieb die Lage der westdeutschen Filmwirtschaft ein Problem von öffentlicher Bedeutung.

Die politische Zweiteilung in Ost und West, das überhöhte Marktangebot an Filmen, der starke Anteil des ausländischen Films am deutschen Markt, steuerliche Belastungen - mehrfach (getrennte Umsatzbesteuerung der Vorführung, des Vertriebs und der Herstellung für den einheitlichen Vorgang der Auswertung des Films durch dessen Vorführung) und zusätzlich (Vergnügungssteuer) - und bestimmte Vorgänge der Kostengestaltung (Gagenproblem) verengen auch weiterhin die wirtschaftliche Ertragsbasis für den westdeutschen Film.

Staatliche Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr von (belichteten) Filmen waren für die Bundesrepublik nur beschränkt möglich (GATT-Abkommen vom 30. Oktober 1947; Beitritt der Bundesrepublik zum GATT-Abkommen mit Wirkung vom 1. Oktober 1951).

Aber selbst von der danach noch zugelassenen Möglichkeit einer nationalen Spielquotenregelung
konnte die Bundesrepublik infolge einer im April 1951 von ihr einseitig übernommenen Sonderverpflichtung (s. die in Torquay festgelegte Anm. 2 zum Zolltarif Nr. 3708) keinen Gebrauch mehr machen. Diese Verpflichtung wurde deutscherseits als diffamierend empfunden und auf einstimmigen Beschluß des Bundestages vom Oktober 1954 durch die Bundesregierung gekündigt.

Die USA haben in dem 1956 mit der Bundesrepublik über Filmfragen geschlossenen Abkommen
der Aufhebung der in Rede stehenden Verpflichtung ausdrücklich zugestimmt (Art. l), sie gleichzeitig aber der Tendenz nach und inhaltlich neu stipuliert, wenn auch unter Einräumung einer jährlich bemessenen Kündigungsmöglichkeit für die Bundesrepublik (Art. 2 des Abkommens vom 26. April 1956).
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"Goldene Schale", "Filmband in Gold" und in "Silber"

In den Kreisen der Film-Wirtschaft wurden neben Projekten einer gesetzlichen Regelung (Quotaplan; Semlerplan) Projekte einer Selbsthilfe erwogen. Das bedeutsamste Selbsthilfeprojekt des westdeutschen Films der Nachkriegszeit, zu dessen Realisierung indessen eine behördliche Genehmigung erforderlich wäre (Konditionenkartell), ist der sogenannte Filmwirtschaftsplan.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte die Genehmigung aus grundsätzlichen Erwägungen versagt. Ab 1. Januar 1958 hat das Bundeskartellamt zu entscheiden (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 = Kartellges., BGBl. 1,1081: §§ 44, 48ff.). Danach sollen die Theaterbesitzer durch eine Konvention der Verleiher verpflichtet werden, für jede Kinokarte eine Abgabe (sog. Filmgroschen) zu erheben und die daraus erzielten Erlöse (geschätzt auf jährlich 70 Mill. DM) an eine zentrale Stelle abzuführen, die die bei ihr aufgekommenen Erlöse in bestimmter Relation einerseits an die Produktion für Zwecke der Kapitalbildung und anderseits an die Theaterbesitzer für Modernisierungszwecke auszuschütten hätte.

Über den nationalen Rahmen hinaus hat der Gemeinsame Europäische Markt zwischen den hauptsächlich beteiligten Filmproduktionsländern (Bundesrepublik, Frankreich, Italien) Gespräche über die Behandlung des Films mit dem Ziele der Koordinierung und Konsolidierung der nationalen Produktionen ausgelöst, insbesondere in Fragen staatlicher Subventionen und Einfuhrbeschränkungen (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 = EWG, BGBl. II, 753: Art. S5 ff.).

Die Bundesregierung hat vorerst noch anders und im kleinen geholfen. Um die Qualität des deutschen Films zu fördern, verleiht sie seit 1951 alljährlich Filmpreise und Prämien. In dieser Weise ausgezeichnet werden Filme als Ganzes (Spielfilme; Kultur-, Dokumentar- und sonstige Kurzfilme, auch solche mit Spielhandlung) sowie Einzelleistungen (für Drehbuch, Regie, Darstellung, Kameraführung, Filmarchitektur und Musik).

An Preisen werden verteilt: die "Goldene Schale", das "Filmband in Gold" und das "Filmband in Silber". Die Prämien werden in Bargeld gewährt und stehen grundsätzlich dem Produzenten zu. Die Auszeichnung kann auch Spiel-, Kultur- oder Dokumentarfilmen mit besonderem staatspolitischen Gehalt zuerkannt werden ("Filmband in Silber").

Einzelleistungen werden nur mit dem Preis "Filmband in Silber"
und allein in der Gruppe der Drehbuchautoren auch noch zusätzlich mit einer Prämie ausgezeichnet; Preisträger ist in solchen Fällen die durch die Leistung qualifizierte Person. Prämien, die dem Produzenten gewährt werden, sind zweckgebunden; sie dürfen grundsätzlich nur zur Finanzierung neuer Filmvorhaben verwendet werden.
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Verbandsorganisationen der Filmwirtschaft (in 1958)

Die gewerbliche Verbandsorganisation folgt dem strukturellen Aufbau der Filmwirtschaft. Es gibt Spartenverbände aus den Bereichen der Produktion, des Vertriebs und der Vorführung. Den Zusammenschluß aller Spartenverbände bildet die Spitzen Organisation der Filmwirtschaft e. V. (SPIO).

Die Verbände der Filmwirtschaft haben jeweils die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Formen der Mitgliedschaft sind unterschiedlich. Die Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) sind in den zentralen Spartenverbänden zum Teil unmittelbar, zum Teil nur über Unterverbände erfaßt. Die Mitgliedschaft bei den Verbänden ist freiwillig. Zweck und Aufgaben ergeben sich aus der Vereinssatzung. Der Personenkreis der Filmschaffenden wird berufsorganisatorisch von der Deutschen Union der Filmschaffenden (Deutsehe Film-Union) vertreten, die eine gewerkschaftliche Organisation darstellt (Untergliederung des Deutschen Gewerkschaftsbundes), einer eigenen Rechtsfähigkeit ermangelt und außerhalb der SPIO steht.

Die Deutsche Film-Union hat die frühere Dachorganisation der Filmschaffenden in Deutschland e. V. (DACHO) abgelöst.
Spartenverbände im Bereiche der Produktion sind: der Verband Deutscher Filmproduzenten e. V. Er gliedert sich in die Fachgruppen Spiel-, Kultur- und Wirtschaftsfilm; der Verband der Filmtechnischen Betriebe e. V. mit der organisatorischen Zuständigkeit für Atelierbetriebe und Kopieranstalten; die Vereinigung der Berliner Filmproduzenten e. V. und der Bund Deutscher Kulturfilmhersteller e.V.

Spartenverbände im Bereiche des Vertriebs sind:
der Verband der Filmverleiher e. V. und - gemäß der bezirklichen Gliederung des Filmverleihs - dessen örtliche Geschäftsstellen. Dieser Verband ist über die Aufgaben seiner engeren Sparte hinaus um einen ordnungsgemäßen Rückfluß der sogenannten Filmmieten (Erlösanteile des Verleihs und der Produktion aus der Auswertung von Filmen) bemüht; er führt in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband der Deutschen Filmtheater e. V. Kontrollen über die Abrechnung der Filmmieten und auf Anfordern seiner Mitglieder das Inkasso rückständiger Filmmieten durch; die Export-Union der deutschen Filmindustrie e.V.

Spartenverbände der Vorführung: der Zentralverband der Deutschen Filmtheater e. V. mit der Mitgliedschaft lediglich von Verbänden der Filmtheaterbesitzer. Solche Verbände bestehen als Landesverbände in selbständiger Rechtsform (e. V.); der Verband Berliner Filmtheater e. V. mit dem Sitz in West-Berlin.
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Die Spitzen Organisation der Filmwirtschaft e. V. (SPIO)

Die Spitzen Organisation der Filmwirtschaft e. V. (SPIO) hat nur Verbände zu Mitgliedern. Sie ist eine gemeinsame Einrichtung der Spartenverbände und zuständig in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Filmwirtschaft. Bei der SPIO und über sie werden u. a. Grundfragen der Filmwirtschaft aus folgenden Gebieten bearbeitet: Urheberrecht, Steuerwesen, Jugendschutz, Filmtechnik, Fernsehen, Patentwesen, Gemeinschaftswerbung.

Die SPIO unterhält bei sich in Form einer eigenen Abteilung die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK); sie hat bei dieser Abteilung auch ein Titelregister eingerichtet (siehe unten). Der SPIO angeschlossen ist das Deutsche Institut für Filmkunde e. V. und das Deutsche Filmarchiv e.V. Wissenschaftlich befaßt mit Fragen des Filmwesens sind außer einigen Universitätsinstituten (Freie Universität Berlin: Institut für Publizistik; Münster: Institut für Publizistik; München: Institut für Urheber- und Verlagsrecht) die Deutsche Kinotechnische Gesellschaft e.V. (Berlin), die Deutsche Gesellschaft für Filmwissenschaft e.V. (Münster), das Deutsche Institut für Film und Fernsehen e. V. (München) und das als treuhänderische Stiftung errichtete Institut für Filmrecht (München).

Daneben gibt es ein weitverzweigtes Organisationswesen mit Aufgaben kultureller, konfessioneller und erzieherischer Art, darunter zur Pflege des wertvollen Films die Gilde der Filmkunsttheater und den Verband der Deutschen Filmclubs e.V.
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Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)

Für die Zulassung von Filmen zur öffentlichen Vorführung ist unter Geltung des Bonner Grundgesetzes (Art. 5) an die Stelle einer staatlichen Filmzensur von früher (siehe Art. 118 Abs. 2 Weimarer RVerf.; RLichtspG. vom 12. Mai 1920) die Institution einer Selbstkontrolle getreten. Die jetzige Zulassungsstelle hat ihren Sitz in Wiesbaden. Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" (FSK). Außerhalb der Bundesrepublik (mit West-Berlin) gibt es die Institution einer Selbstkontrolle für Filme noch in den USA, in Großbritannien und Japan.

Die FSK ist als Institution und in der Art ihrer Gestaltung ein rechtliches Novum. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben, ohne selbst eine öffentlich-rechtliche Institution zu sein. Auch innerhalb des zivilen Rechts nimmt sie eine Sonderstellung ein. Ihr organisatorischer Träger ist die SPIO, und sie ist als deren Abteilung in das Vereinsrecht eingebaut.

Die Grundlagen für die Errichtung und die Tätigkeit der FSK ergeben sich aus dafür festgelegten "Grundsätzen" (Fassung vom 17. März 1955), sich anschließenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen und Richtlinien, einer "Verfahrensordnung", den Grundsätzen des Überwachungsverfahrens", dem Prüfantrag, dem Schiedsvertrag und einer "Prüfkostenordnung".

Die Stellung der FSK ähnelt der einer Schiedsgutachterstelle. Die Verbindlichkeit der Entscheidung beruht auf Verpflichtungen, die die Beteiligten entweder als Mitglieder der in der SPIO zusammengeschlossenen Verbände oder durch besondere Anerkennungserklärungen (Schiedsvertrag) übernehmen. Beteiligt in diesem Sinne sind Produzenten, Verleiher und Theaterbesitzer (vertikaler Ring).

Die Produzenten überlassen dem Verleiher nur Filme, für die von der FSK Freigabekarten ausgestellt worden sind; die Verleiher übernehmen und vermieten nur geprüfte Filme in der freigegebenen Fassung; die Theaterbesitzer führen nur die ihnen derart vom Verleiher überlassenen Filme vor und dies auch erst nach Aushändigung der FSK-Freigabekarten seitens des Verleihers.

Der FSK fällt die Aufgabe zu, zu verhindern, daß der Film negative Einflüsse auf moralischem, religiösem und politischem Gebiet ausübt. Dem entsprechen die in den angeführten Vorschriften im einzelnen festgelegten Versagungsgründe. Die FSK entscheidet über die Freigabe der öffentlichen Vorführung. Sie verbindet damit weitere Entscheidungen: über die Vorführung vor Jugendlichen und Kindern; über die Vorführung an den landesgesetzlich festgelegten stillen Feiertagen (Karfreitag, Buß- und Bettag, Allerheiligen, Totensonntag); erforderlichenfalls oder antragsgemäß auch über das Reklamematerial für den Prüffilm (Standfotos, Plakate, Diapositive, Matern).

Darüber hinaus berät die FSK (vertraulich und nur empfehlend) auf Wunsch Produzenten, Verleiher und Autoren in Manuskriptangelegenheiten (Drehbücher, Treatment, Entwürfe und dergleichen), kurz als "Manuskriptberatung" bezeichnet. Die Entscheidungen im Unterwerfungsbereich lauten auf ganze oder teilweise Freigabe oder Nichtfreigabe des Films. Die Entscheidungen können unter Auflagen ergehen (Ausschnitte, Änderungen, Vorführungsbeschränkungen). Die Nichtfreigabe zur Vorführung vor Jugendlichen und die Nichtfreigabe zur Vorführung an den stillen Feiertagen sind die beiden Hauptfälle einer Vorführungsbeschränkung. Eine andere Form von Vorführungsbeschränkungen ist die Freigabe nur für geschlossene Gesellschaften (z. B. Filmklubs).

Die Freigabe zur Vorführung eines Films auch vor Jugendlichen und Kindern bestimmt sich seit dem 1. Oktober 1957 nach der Neufassung des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutznovelle) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1052). Für Fälle einer solchen Prüfung und die nachfolgenden Entscheidungen sind an Altersstufen auseinanderzuhalten: ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und ab 18 Jahren; im Unterschied zum vorausgegangenen Rechtszustand dürfen Filme vor Kindern unter 6 Jahren öffentlich nicht mehr vorgeführt werden (Filmunmündigkeit).

Für das Prüfverfahren bestehen bei der FSK drei Ausschüsse: der Arbeitsausschuß, der Hauptausschuß und der Rechtsausschuß. Der Hauptausschuß ist die erste Berufungsinstanz gegen ablehnende Entscheidungen des Arbeitsausschusses. Der Rechtsausschuß entscheidet in Sachfragen und über Verfahrensmängel als Instanz der "weiteren Berufung". In den Ausschüssen sind die Filmwirtschaft und die öffentliche Hand (Bund, Länder, Kirche, Jugendschutz) jeweils paritätisch vertreten.

Das Titelregister bei der FSK

Das bei der FSK geführte Titelregister erfüllt unmittelbar praktische Aufgaben. Durch die Eintragungen und deren nachfolgende Veröffentlichung in der Fachpresse wird erkennbar, wer als erster einen Titel für sich in Anspruch genommen hat (Prioritätsnachweis bei Titelstreitigkeiten), welche Produktionsabsichten bestehen (Vermeidung paralleler Produktionsvorhaben) und welche Stoffe für eine Verfilmung verfügbar sind (filmgeeignete Literatur). Dagegen wird ein Titelschutz im rechtlichen Sinne durch die Eintragung nicht begründet. Regelungsgrundlage bilden die Richtlinien für das Titelregister.

Es gilt das Antragsprinzip. Der Antragsteller hat bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehört, daß er berechtigt ist, über den Titel, gegebenenfalls auch über die Rechte am zugrunde liegenden Stoff (Werk) zu verfügen. Die Eintragungen sind stoff- und personengebunden. Der mit dem Titel verbundene Stoff ist vom Antragsteller in einer Kurzfassung zu charakterisieren, ausgenommen bei Titeln fertiger Filme. Autoren können außerdem eine ausführliche Darstellung des Stoffes (Expose, Treatment, Drehbuch) bei der FSK in verschlossenem Umschlag hinterlegen (urheberrechtlicher Nachweis bei Plagiatsstreitigkeiten).

Das Titelregister trennt für die Eintragung nach Produzenten, Autoren und Verleihern. Für Produzenten werden Titel geplanter oder in Arbeit befindlicher Filme, für Autoren Stofftitel und für Verleiher Titel in- und ausländischer Filme eingetragen. Die Geltung der Titeleintragung ist befristet. Dadurch soll verhindert werden, daß Titel anderen gegenüber blockiert und zu einem Handelsobjekt einzelner gemacht werden (Titelhamsterei).

Die Lauffristen sind nach Eintragungsgruppen verschieden. Die Eintragung für Autoren und Produzenten läuft 2 Jahre, die für Verleiher 5 Jahre. Gebührenfreie Verlängerungen sind unter bestimmten Voraussetzungen für Produzenten und Autoren möglich. Bei Verleihern erlischt die Eintragung schon nach 2 Jahren, wenn der Verleiher nicht bis dahin einen Film unter dem angemeldeten Titel herausgebracht hat. Der Unterschied in den Lauffristen ergibt sich aus den jeweils anderen Voraussetzungen. Bereits fertige Filme werden vom Verleiher regelmäßig auf die Dauer von zunächst 5 Jahren ausgewertet. Dagegen lassen sich projektierte Filme für gewöhnlich schon innerhalb von 2 Jahren realisieren.

Die Filmbewertungsstelle mit Sitz Wiesbaden (FBW)

Die Bewertung der Filme erfolgt für die Zwecke der Vergnügungsbesteuerung. Werden prädikatisierte Filme vorgeführt, so ermäßigt sich die Vergnügungssteuer für das Gesamtprogramm der Filmvorführung. Mittelbar soll darüber die Qualität der Filme gefördert werden. Die Gesetzgebung in Sachen der Vergnügungssteuer liegt bei den Ländern der Bundesrepublik. Die Erlöse aus der Vergnügungssteuer fließen den Gemeinden zu, die die Vergnügungssteuer auch erheben. Das Ermäßigungsprinzip ist von den Ländern einheitlich anerkannt. Dagegen weichen die Länder in der Art der Berechnung und in der Höhe der Ermäßigungssätze voneinander ab.

Da nicht Bundes-, sondern Länderzuständigkeit gegeben ist, mußte, wenn eine einheitliche Bewertung von Filmen innerhalb der Bundesrepublik erfolgen sollte, die dafür vorgesehene Stelle aus eigener Initiative der Länder errichtet werden. Die Länder haben durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinschaftliche Institution dieser Art in Gestalt der "Filmbewertungsstelle" mit dem Sitz Wiesbaden begründet (FBW). Im Unterschied zur FSK hat die FBW öffentlich-rechtlichen Behördencharakter. Die Entscheidungen der FBW haben die Bedeutung von Gutachten. Sie dienen den Ländern als Grundlage für die Gewährung der landesgesetzlichen Ermäßigungen in der Vergnügungsbesteuerung von Filmvorführungen. Für das Tätigwerden der FBW gilt das Antragsprinzip. Antragsberechtigt sind Produzenten und Verleiher.

Die Antragstellung ist für die Kategorie der Lehr-, Dokumentar- oder Kulturfilme, für Jugend- oder Märchenfilme und für Spielfilme zugelassen (bewertungsfähige Filme). Nicht zu den bewertungsfähigen Filmen gehören u. a. Wochenschauen und Werbefilme. Die zur Bewertung vorgelegten Filme müssen bereits von der Filmselbstkontrolle zur öffentlichen Vorführung freigegeben worden sein. Die Bewertung schließt sich also zeitlich und sachlich an die Tätigkeit der FSK an und liegt bei der FBW als der eigens dafür eingesetzten Stelle.

Die Prädikatisierung der Filme erstreckt sich auf die Beurteilung des Stoffes, der Form und der Einzelleistungen. Die Gutachten lauten entweder auf Prädikatsversagung ("kein Prädikat") oder auf eines der beiden möglichen Prädikate "wertvoll" und  besonders wertvoll. Die Prädikate für Dokumentar-, Kultur- oder Jugendfilme werden nur befristet erteilt (auf 5 Jahre), jedoch mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf Grund neuer Begutachtung nach Ablauf dieser Frist.

Für den Prüfgang sind zwei Gutachterausschüsse eingesetzt. Zunächst begutachtet der Bewertungsausschuß. Der Hauptausschuß entscheidet über Einsprüche in der Stellung einer Rechtsmittelinstanz.

An der Erteilung von Prädikaten ist die Filmwirtschaft aus Gründen der Einsparung von Vergnügungssteuer stark interessiert. Für den Beiprogrammfilm (Lehr-, Dokumentar- oder Kulturfilm) ist die Zuerkennung eines Prädikats eine geradezu unerläßliche Voraussetzung seiner wirtschaftlichen Existenz, weil ohne den Vorteil einer anteiligen Steuerermäßigung die Filmtheaterbesitzer kaum zu bewegen wären, solche Filme mit in das Spielprogramm aufzunehmen.

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